
Disziplinäre Realitäten
Ein Kommentar zur Diskussion um den Ausschluss des Verfassungsblogs aus dem DOAJ
Anfang des Jahres machte der Verfassungsblog seine unfreiwillige Auslistung aus dem DOAJ bekannt. Dieser Blogbeitrag kommentiert vor allem die disziplinspezifische Komponente der Ausschlussentscheidung und macht Vorschläge für die bessere Berücksichtigung rechtswissenschaftlicher Besonderheiten im Rahmen der Aufnahmekriterien und -entscheidungen des DOAJ.
Anfang des Jahres machte der Verfassungsblog – der vermutlich größte Blog in der deutschen Rechtswissenschaft – bekannt, dass das Directory of Open Access Journals (DOAJ) sich entschlossen hatte, ihn zukünftig nicht mehr zu listen (Dalkilic, 2025). Im Rahmen der daraufhin beginnenden Debatte haben das DOAJ (Hodgkinson, 2025) und der Verfassungsblog (Di Rosa, 2025) explizit um Beiträge aus der Open-Access-Community gebeten. Dieser Beitrag kommentiert vor allem die spezifisch disziplinäre Dimension der Ausschlussentscheidung in der Hoffnung, damit auf Besonderheiten der (deutschen) Rechtswissenschaft aufmerksam machen zu können, die in den Entscheidungskriterien des DOAJ bisher nicht ausreichend reflektiert sind.
Der Ausschluss des Verfassungsblogs aus dem DOAJ
Doch zunächst zum Hintergrund: Im September 2021 war der Verfassungsblog in das DOAJ aufgenommen worden (Hodgkinson, 2025). Ende 2024 wurden die Aufnahmekriterien für den Blog im Rahmen einer Überprüfung aller gelisteten Journals mit einer Durchschnittsveröffentlichungszeit (von Einsendung bis Veröffentlichung) von unter drei Wochen erneut evaluiert (Hodgkinson, 2025). Im Ergebnis entschied sich das DOAJ, den Verfassungsblog auszulisten, und teilte diese Entscheidung im Januar mit (Dalkilic, 2025). Dagegen legte der Blog Widerspruch ein, der im Mai dieses Jahres zurückgewiesen wurde; das Widerspruchsschreiben und die Reaktion des DOAJ veröffentlichte der Verfassungsblog im Juni auf seiner Website (Dalkilic, 2025). Im Anschluss veröffentlichten das DOAJ (Hodgkinson, 2025) und der Verfassungsblog (Di Rosa, 2025) weitere Statements.
Die Aufnahme in das DOAJ als Qualitätskriterium
Nun wäre es denkbar, den Schluss zu ziehen, dass die Nichtaufnahme in das DOAJ für eine Publikation eben Ausdruck der dort angelegten Kriterien ist und der Verfassungsblog – und viele andere wissenschaftliche Publikationen – diese nicht erfüllen. Das muss an sich kein Problem sein. Der Verfassungsblog selbst weist allerdings auf zwei Dimensionen des Ausschlusses bzw. der Nichtaufnahme hin, die für Publikationen zu einem manifesten Problem werden können: Die erste Dimension, die Anerkennungswirkung, die von der Aufnahme in das DOAJ für potentielle Autor*innen ausgeht (vgl. Di Rosa, 2025), dürfte dabei in der deutschen Rechtswissenschaft (noch) untergeordnete Relevanz haben. Nur wenige Autor*innen verstehen sich als Teil der Open-Access-Community und/oder machen davon die Entscheidung abhängig, an welchem Ort sie veröffentlichen (vgl. Hamann & Eisentraut, 2023). Insofern ist die Anerkennung durch den Gatekeeper DOAJ aus dem Open-Access-Feld für das disziplinäre Feld Rechtswissenschaft von untergeordneter Relevanz.
Eine große Herausforderung ergibt sich allerdings daraus, dass die Aufnahme in das DOAJ von Mittelgebern als Qualitätskriterium angelegt wird. Der Verfassungsblog weist selbst darauf hin, dass die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zum Teil die DOAJ-Listung als Kriterium anlegt (Di Rosa, 2025) und diese Tendenz dürfte sich durch die strategische Kooperation von DFG und DOAJ für viele Förderlinien in Zukunft noch verstärken (Deutsche Forschungsgemeinschaft, 2025). Wenn also ein Medium wie der Verfassungsblog, dessen wissenschaftliche Akzeptanz unumstritten sein dürfte, durch die Auslistung aus dem DOAJ zukünftig von Förderlinien schon aus formellen Gründen ausgeschlossen sein könnte, offenbart sich ein Problem. Das DOAJ weist darauf hin, dass eine solche Verknüpfung gerade nicht vorgenommen werden sollte (Hodgkinson, 2025). Solange dies aber der Fall ist – und das DOAJ durch die Eingehung einer solchen strategischen Kooperation mit der DFG diese Entwicklung auch befördert – reicht ein solcher Hinweis nicht aus, sondern sollte einen Teil des Reflektionsprozesses des DOAJ bilden.
Das Peer-Review-Erfordernis für die Aufnahme in das DOAJ
Der Ausschluss des Verfassungsblogs wurde letztlich auf vier verschiedene Kriterien gestützt: Eine mangelnde Menge an „research articles“ würde veröffentlicht, es gäbe ein „lack of scholarly referencing“, es mangele an Informationen über Publikationskosten, und es würde kein Peer Review durchgeführt (Dalkilic, 2025). Jeder dieser Punkte wäre für sich genommen im Fall des Verfassungsblogs diskutabel, zumal sich die ersten beiden Punkte auf ansonsten nicht weiter transparent gemachte quantitative Kriterien zu beziehen scheinen (vgl. Dalkilic, 2025). Der letzte Punkt, die Nicht-Durchführung von Peer Review, weist aber im Besonderen auf ein Problem des Kriterienkatalogs selbst hin, das über den Einzelfall hinausweist und deshalb hier von besonderem Interesse ist. Der Fall ist bezüglich dieses Punktes einigermaßen klar. Der Verfassungsblog betont zwar, dass gelegentlich ein Peer Review durchgeführt wird, ein Editorial Review bleibt aber die Regel (Dalkilic, 2025). Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung, die absehbar auch nicht geändert wird (Dalkilic, 2025; Di Rosa, 2025).
Rechtswissenschaftliche Praktiken und die disziplinäre Sensibilität des DOAJ
Der Umgang mit dem Peer-Review-Kriterium bezeugt meines Erachtens ein grundlegendes Problem. Der Verfassungsblog weist darauf hin, wenn er schreibt, dass „if two external peer reviews is the standard requested by the DOAJ, German law journals are in effect almost entirely excluded“ (Dalkilic, 2025). Das Peer-Review-Kriterium im DOAJ gilt ohnehin schon nicht absolut, denn für „Arts and humanities journals“ gilt: „For these disciplines […], DOAJ can accept journals that undertake editorial review, rather than peer review“ (Directory of Open Access Journals, 2025).
Es ist daher gut, dass das DOAJ fragt: „is that exception still reasonable? If so, should it be widened and to what fields (such as law), settings, or types of journal or article?” (Hodgkinson, 2025).
Diese Debatte halte ich im gegebenen Zusammenhang für besonders drängend. Die vorhandene Ausnahme für „Arts and Humanities“ wird nicht weiter begründet. Es ist davon auszugehen, dass die Ausnahme von dem Wunsch getragen ist, etablierte Qualitätssicherungspraktiken in bestimmten Disziplinen als solche zu akzeptieren und nicht präskriptiv eine bestimmte Art und Weise der Qualitätssicherung vorzugeben.
Die Rechtswissenschaft befindet sich insofern in einer ähnlichen Ausgangslage wie die „Arts and Humanities“, ohne dass die DOAJ-Kriterien darauf angemessen Rücksicht nehmen würden. Das mag daran liegen, dass eine spezifische Eigenart der Rechtswissenschaft, die Kompartmentalisierung in nationale Felder und Diskurse, nicht ausreichend Eingang in die DOAJ-Kritierien gefunden hat. Anders als andere gesellschaftliche Systeme und ihre zugehörigen Diskurse haben sich das Recht und seine Wissenschaft noch nicht vollkommen globalisiert, sondern finden weitgehend in nationalen, staatszentrierten Diskursen statt (vgl. Luhmann, 1987). Und in der deutschsprachigen Rechtswissenschaft ist der Befund einigermaßen klar: Peer Review ist die Ausnahme (Purnhagen & Petersen, 2018; Hamann & Hürlimann, 2019; Rux, 2020) und bleibt es angesichts erheblichen disziplinären Widerstands auch auf absehbare Zeit (Kostorz, 2016).
Insofern muss das DOAJ, wenn es die disziplinspezifischen Besonderheiten angemessen berücksichtigen will, sowohl der nationalen Differenzierung der Rechtswissenschaft Raum geben als auch den jeweils national spezifischen Qualitätssicherungspraktiken. Das hat es bisher nicht getan. Seine Offenheit und Bereitschaft, in Zukunft die Kriterien zu überdenken und über die „Arts und Humanities“ hinaus Ausnahmen vom Peer-Review-Erfordernis zuzulassen, ist insofern begrüßenswert.
Fazit
Der Fall „Verfassungsblog“ weist über sich hinaus auf übergreifende Probleme mit den Aufnahmekriterien des DOAJ hin. Dieser Beitrag hofft, dass das DOAJ einerseits in Zukunft seine Fernwirkung stärker reflektiert – wenn etwa seine Aufnahmeentscheidungen konkrete materielle Auswirkungen auf Publikationen haben können – und andererseits disziplinspezifische Aufnahmekriterien kritisch weiterentwickelt und gegebenenfalls ausbaut.
Literatur
- Dalkilic, E. (2025-06-13). Access Denied. Verfassungsblog, DOAJ, and the Meaning of “Scholarly”. Verfassungsblog. DOI:10.59704/089986e7cd09bbc5.
- Deutsche Forschungsgemeinschaft (2025-05-05). DFG startet Kooperation mit dem Directory of Open Access Journals. Information für die Wissenschaft 33. www.dfg.de/de/aktuelles/neuigkeiten-themen/info-wissenschaft/2025/ifw-25-33
- Di Rosa, E. (2025-07-30). Who is In, Who is Out? Verfassungsblog’s Response to its Removal from DOAJ. Verfassungsblog. DOI:10.59704/ff5448e7c90de564.
- Directory of Open Access Journals (2025-06). Guide to applying [version 2.5]. doaj.org/apply/guide/
- Hamann, H. & Eisentraut, N. (2023). Handbuch Open Science/Rechtswissenschaft. de.wikibooks.org/wiki/Handbuch_Open_Science/_Rechtswissenschaft
- Hamann, H. & Hürlimann, D. (2019). Open Access bei der Veröffentlichung rechtswissenschaftlicher Fachliteratur – was soll das? Rechtswissenschaft, Sonderheft 2019, 3–30. DOI:10.5771/9783748903659-9
- Hodgkinson, M. (2025-07-09). What is a scholarly journal? A case study of applying the DOAJ criteria. DOAJ Blog. blog.doaj.org/2025/07/09/what-is-a-scholarly-journal-a-case-study-of-applying-the-doaj-criteria/
- Kostorz. P. (2016). Review-Verfahren bei der Veröffentlichung juristischer Fachartikel – Was soll das? Kritische Justiz 49 (3), 417–422. DOI:10.5771/0023-4834-2016-3-417
- Luhmann, N. (1987). Rechtssoziologie. (3. Aufl.). Westdeutscher Verlag.
- Purnhagen, K. & Petersen, N. (2018). Evaluation of academic legal publications in Germany. In R. van Gestel & A. Lienhard (Hrsg.), Evaluating Academic Legal Research in Europe. The Advantage of Lagging Behind (S. 88–103). Edward Elgar. DOI:10.4337/9781788115506
- Rux, J. (2020). Zum Anliegen der RECHTSWISSENSCHAFT. Rechtswissenschaft 1 (1), 3–10.
Titelbild: Andreas Axel Kirch / Wikimedia Commons / CC BY-SA 4.0 DE
Zitiervorschlag
Ramson, L. (2025). Disziplinäre Realitäten. Ein Kommentar zur Diskussion um den Ausschluss des Verfassungsblogs aus dem DOAJ. open-access.network. https://doi.org/10.64395/enrjf-3ha67.
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