Rechtsfragen in Österreich

Intro

Im Zusammenhang mit Open-Access-Strategien oder etwa mit dem Betrieb von Open-Access-Repositorien und Open-Access-Zeitschriften ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragen. Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Open-Access in Österreich.

In der Praxis stellt sich sowohl für Autor*innen als auch für Betreibende von Repositorien häufig die Frage, welche rechtlichen Regelungen beim Verfügbarmachen von Dokumenten auf Volltextservern zu beachten sind. Diesen Regelungen liegt das am häufigsten zu Rate gezogene Recht zugrunde, wenn es um Open Access geht: das Urheberrecht.

Die meisten Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung in institutionellen Repositorien oder auf der Homepage der Autorin*innen, allerdings oft verbunden mit Auflagen wie zeitlichen Sperrfristen zwischen der verlagsgebundenen Erstveröffentlichung und der Open-Access-Bereitstellung im Internet. Was welche Verlage bei der Selbstarchivierung gestatten, zeigt die eSherpa Romeo-Liste. Bei Verlagen, die bislang keine Selbstarchivierung gestatten, ergänzen inzwischen zahlreiche Autorinnen und Autoren die Standardverlagsverträge um Vertragszusätze, die ihnen eine Open-Access-Parallelbereitstellung ermöglichen. Gleiches gilt zur Vermeidung von Sperrfristen.

Um Autor*innen und Nutzer*innen von Open-Access-Inhalten Rechtssicherheit zu geben, sollten diese nur unter einer Open-Content-Lizenz verbreitet werden. Für Betreibende von Repositorien sind vor allem auch haftungsrechtliche Risiken, die mit dem Betrieb der Repositorien verbunden sind, von Bedeutung. Insbesondere bei Open Access zu Daten spielen auch Datenschutzaspekte eine wesentliche Rolle.

Urheberrecht

In Österreich gilt das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG). Das Urheberrecht als Rechtsmaterie (= Urheberrecht im objektiven Sinn) gewährt Urheber*innen subjektive Rechte an ihrem geistigem Eigentum (= Urheberrecht im subjektiven Sinn). Das Urheberrecht ist zwar vererblich, im Übrigen aber nicht übertragbar (§ 23 UrhG). Urheber*innen können jedoch anderen gestatten, ihre Werke auf einzelne oder alle ihnen nach den §§ 14-18a UrhG vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung).

Das Urheberrecht eines Staates ist territorialitätsgebunden. Das bedeutet, dass es nur in den Grenzen desjenigen Landes Wirkung entfaltet, in dem es entstanden ist. Daher gelten etwa die Normen des österreichischen Urheberrechts nur auf österreichischem Staatsgebiet und jene des deutschen Urheberrechts auf deutschem Territorium (Territorialitätsprinzip). Da die Schutzwirkung der nationalen Urheberrechte räumlich auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist, gibt es kein einheitliches weltweit gültiges Urheberrecht. Vielmehr steht Urheber*innen ein Bündel territorial beschränkter nationaler Urheberrechte zur Verfügung. 

Das Territorialitätsprinzip wirkt sich kollisionsrechtlich dahingehend aus, dass bei Fällen mit Auslandsbezug das Recht jenes Landes anwendbar ist, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip oder lex loci protectionis). Für das Entstehen, Erlöschen sowie den Inhalt des (subjektiven) Urheberrechts ist daher das Recht jenes Landes maßgebend, in dem die jeweilige Nutzung, Verwertung oder Verletzung stattfindet. 

Davon zu trennen ist die Frage nach der persönlichen Anwendbarkeit des Urheberrechts, d. h. wer wofür nach den jeweils anwendbaren Vorschriften Schutz genießt. Man spricht auch vom Inlandsbezug. In Österreich sind hier die §§ 94 ff UrhG relevant. Neben dem primär maßgebenden Staatsbürgerschaftsprinzip (§ 94 UrhG) kommen als weitere Anknüpfungspunkte vor allem der Erscheinungs- und Darbietungsort in Frage (§ 95 und § 97 UrhG). Angehörige von EU- und EWR-Staaten können sich auf das Diskriminierungsverbot berufen (Art 18 AEUV und Art 4 EWR-Abkommen). Gegenüber Angehörigen von Drittstaaten besteht Urheberrechtsschutz nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit (§ 96 UrhG). Eine wesentliche Rolle spielen internationale Urheberrechtsabkommen (z. B. RBÜ, WUA), die den Grundsatz der Inländergleichbehandlung festlegen. 

Wenn beispielsweise eine US-amerikanische Wissenschaftlerin an einer Schweizer Universität arbeitet und im Rahmen ihrer dortigen Tätigkeit in einem deutschen Verlag einen Artikel publiziert, der ohne ihre Zustimmung auf der Website eines österreichischen Datenbankbetreibers hochgeladen wird, so kann sie sich auf den Schutz des österreichischen Urheberrechts berufen. 

Durch Harmonisierung des Urheberrechts auf europäischer Ebene findet zwar zunehmend eine Vereinheitlichung nationaler Vorschriften statt, die international zu einer Angleichung des Schutzniveaus führt. Dennoch bestehen auch nicht zu vernachlässigende und mitunter gravierende Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen, die man im Einzelfall berücksichtigen muss. 

Durch die Berne-Konvention - ein völkerrechtlicher Vertrag, dem die meisten Staaten der Welt angehören - wurden viele Elemente des Urheberrechts zu großen Teilen angeglichen, wodurch sich auch durch das Schutzlandprinzip weniger Verwerfungen ergeben. Z. B. genießt eine wissenschaftliche Publikation in Deutschland ebenso Schutz wie in den USA oder Südafrika. Komplexer wird es dort, wo freie Werknutzungen (in Deutschland auch “Schranken des Urheberrechts” genannt), also vom Gesetz erlaubte Nutzungsarten, hinzutreten.

Lädt etwa ein deutscher Forscher in Österreich eine amerikanische Publikation aus einer amerikanischen Datenbank herunter, um in Österreich eine NLP-Analyse (Natural Language Processing) im Rahmen seiner Forschung durchzuführen, ist dies durch den §42h UrhG (Text- und Data-Mining) gedeckt. Selbst wenn der Verlag in seinen Nutzungsbedingungen ein solches Vorgehen explizit untersagt, bleibt aufgrund des lokalen Gesetzes der Vorgang zulässig. Im Falle eines Verfahrens würde der Rechtsstreit eben nach österreichischem Recht zu beurteilen sein, weil die Inhaber der amerikanischen Datenbank Rechtsschutz in Österreich suchen und daher - nach dem Schutzlandprinzip - das österreichische Recht ausschlaggebend ist.

Das Urheberrecht schützt Werke und sog. Leistungsschutzrechte. Werke sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst (§ 1 UrhG). Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach der Judikatur allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist dann individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Als Werk gilt das Ergebnis einer schöpferischen geistigen Tätigkeit, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seiner Schöpfenden erhalten hat. Ein besonderes Maß an Originalität („Werkhöhe“) ist dabei nicht erforderlich. Das hat zur Folge, dass auch einfache oder scheinbar banale eigentümliche Leistungen unabhängig von ihrem ästhetischen, wissenschaftlichen oder sonstigen Wert Urheberrechtschutz genießen können, sofern sie einer Werkkategorie im Bereich der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste oder Filmkunst zuzuordnen sind. Ein Werk ist als Ganzes und in seinen Teilen geschützt. Weiters genießen auch Bearbeitungen eines Werks (§ 5 UrhG) und Sammelwerke (§ 6 UrhG) urheberrechtlichen Schutz.

Das Urheberrecht schützt außerdem nur menschliches Schaffen. Dieser Punkt ist in der jungen Vergangenheit besonders relevant im Zusammenhang von durch künstliche Intelligenz generierten Outputs geworden, ist aber auch für die Beurteilung des Schutzes von maschinell generierten Forschungsdaten relevant. Für letztere gilt eben, dass auch wenn sie aus komplexen Vorgängen resultieren und die Einrichtung des Experiments oder der Maschine u. U. deutlich mehr Aufwand bedeutet als etwa das Verfassen eines kurzen Textes, trotzdem dann kein Schutz für die Ergebnisse (sprich: die Daten) besteht, wenn in diesen nicht der individuelle Ausdruck des Urhebers oder der Urheberin hervorkommt. Ähnlich bei KI-generierten Werken (auch etwa mit LLMs produzierten Texten): Um einen Schutz durch das Urheberrecht zu erlangen, müssen sich im Werk bewusste Entscheidungen des Schöpfers bzw. der Schöpferin widerspiegeln. Die Grenzen sind fließend und mitunter schwierig zu bestimmen: als Faustregel kann gelten, dass überall dort, wo ein Prozess vom Menschen nur in Gang gesetzt wird, das Ergebnis keinen Schutz genießt (z. B. Eingeben des Prompts, Ingangsetzen einer Maschine). 

Durch Leistungsschutzrechte (auch „verwandte Schutzrechte“) werden Leistungen geschützt, die zwar selbst keine Werke sind, aber im Zusammenhang mit Werken erbracht werden oder diesen ähnlich sind. Davon umfasst sind: Darbietungen ausübender Künstler (§§ 66 ff), Schutz des Veranstalters (§ 72 UrhG), Herstellung von Lichtbildern und Laufbildern (§§ 73 bis 75 UrhG), Herstellung von Tonträgern (§ 76 UrhG), Schutz von Rundfunksendungen (§ 76a UrhG), Erstherausgabe nachgelassener Werke (§ 76b UrhG), Herstellung investitionsintensiver Datenbanken (§§ 76c bis 76e UrhG) sowie – seit der Urheberrechts-Novelle 2021 – die Herstellung von Presseveröffentlichungen (§ 76 f UrhG). Im Vergleich zum Urheberrechtschutz im engeren Sinn sind bei den Leistungsschutzrechten die Schutzvoraussetzungen und der Schutzumfang geringer. Überdies haben Leistungsschutzrechte eine kürzere Schutzdauer.

Das Urheberrecht gewährt Urheber*innen einerseits Persönlichkeitsrechte, andererseits vermögensrechtliche Verwertungsrechte. Das (unübertragbare) Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die ideellen Interessen von Urheber*innen an ihren Werken, während die Verwertungsrechte die Befugnisse zur wirtschaftlichen Verwertung eines Werks regeln.

Verwertungsrechte sind sogenannte Ausschließlichkeitsrechte, weil sie “ausschließlich” dem Urheber bzw. der Urheberin vorbehalten sind. Das wichtigste Verwertungsrecht ist das Vervielfältigungsrecht, das es dem Urheber bzw. der Urheberin erlaubt, jede nicht autorisierte Vervielfältigung zu verbieten (z.B. jede digitale Kopie). Weitere wichtige Rechte sind etwa das Zurverfügungstellungsrecht (das z. B. relevant wird beim Upload von geschütztem Content ins Internet) oder das Senderecht.

Der Urheberrechtsschutz entsteht mit der Schaffung des Werks, ohne dass es zu seiner Entstehung weiterer Maßnahmen, z. B. einer Registrierung oder eines behördlichen Akts, bedarf. Es endet 70 Jahre nach dem Tod der Urheber*innen oder – bei mehreren Personen – 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 60 UrhG). Anders als die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere das Marken-, Muster- und Patentrecht) können Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nicht verlängert werden. Ein Werk, dessen Schutzdauer abgelaufen ist, kann frei verwendet werden. Allerdings ist dabei Vorsicht geboten:

An einem Werk können mehrere Rechteinhaber*innen mit Rechten von unterschiedlicher Schutzdauer beteiligt sein. So kann etwa bei einem Musikstück das Urheberrecht der Komponist*innen oder Textschreiber*innen längst abgelaufen sein, aber die Leistungsschutzrechte der interpretierenden Musiker*innen und Produzent*innen dauern noch an. Im Fall von Texten, die übersetzt oder anderweitig bearbeitet werden, müssen neben der Schutzdauer der Rechte von Autor*innen ggfs. die Rechte an der Bearbeitung gesondert berücksichtigt werden. Bei Fotos muss zwischen den Rechten von Fotograf*innen und ggfs. den Rechten an dem fotografierten Objekt differenziert werden. Erst wenn alle Schutzrechte abgelaufen sind, kann der Inhalt in seiner Gesamtheit frei verwendet werden. Schließlich ist zu beachten, dass die Schutzdauer in anderen Ländern unterschiedlich sein kann. 

Bei der Berechnung der Schutzdauer ist das Jahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebliche Tatsache (z.B. Tod des Urhebers) eingetreten ist, nicht mitzuzählen. Schutzfristen beginnen also stets ab dem 1. Jänner des Kalenderjahrs zu laufen, das dem maßgebenden Zeitpunkt folgt. 

Urheberrechtlich nicht geschützt und damit frei verwendbar sind auch freie Werke (§ 7 UrhG). Das sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen, Gerichtsentscheidungen sowie andere ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Sprachwerke und Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen (z. B. Landkarten oder Reliefdarstellungen von Gebirgen). Keine freien Werke sind jedoch von Hochschulen herausgegebene Materialien, etwa Prüfungsaufgaben, Musterlösungen, Skripte etc. 

Urheberrechtlich nicht schutzfähig sind überdies Ideen, Gedanken, Konzepte, Methoden, Spielregeln usw. Schutz genießt erst die konkrete, nach außen wahrnehmbare Gestaltung, aber nicht der noch ungeformte geistige Inhalt als solcher. So sind z. B. Ideen oder Konzepte für eine bestimmte Lehrveranstaltung oder ein Forschungsprojekt, ein didaktisches Konzept oder Kriterien für das erfolgreiche Absolvieren einer Lehrveranstaltung nicht schützbar. Frei verwendbar sind auch wissenschaftliche Erkenntnisse und Lehren wie etwa Formeln, die wissenschaftliche oder didaktische Methodik, Naturgesetze, einzelne Akkorde, ein Stil, eine Versform, geometrische Zeichen, Sagenstoffe sowie Anregungen aus der Natur oder der Geschichte. Es handelt sich dabei um freies Geistesgut. Dazu zählen auch Lebensläufe von Personen, historische Geschehnisse, Tagesereignisse und der Inhalt von Nachrichten. Ein wissenschaftliches Werk schützt somit nicht die darin dargestellten historischen, ökonomischen oder gesellschaftlichen Daten, Fakten und Theorien. Der Schutz erstreckt sich vielmehr auf die jeweilige Darstellung, Gliederung, Auswahl usw., d. h. die konkrete Ausarbeitung oder Aufbereitung eines bestimmten Stoffs. 

Urheber*in eines Werkes ist, wer es geschaffen hat (§ 10 Abs. 1 UrhG). Damit wird das sog. Schöpferprinzip gesetzlich verankert. Daraus folgt, dass Urheber*in stets nur eine natürliche Person, ein Mensch, sein kann, nie ein Tier, eine Maschine oder eine juristische Person (z.B. Gebietskörperschaft, Universität oder Unternehmen). Allerdings kann eine juristische Person Werknutzungsrechte oder -bewilligungen (Lizenzen) an fremden Werken erwerben und so zum Inhaber von abgeleiteten Nutzungsrechten werden. Urheber*in bleibt aber stets jene natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Das trifft auch auf den Ghostwriter zu, der im Auftrag für einen anderen schreibt. Nur er kann die Urheberschaft für sich in Anspruch nehmen. Auf dieses Recht kann auch nicht verzichtet werden (§ 19 Abs. 2 UrhG). Demgegenüber kann man rechtswirksam darauf verzichten, als Urheber*in eines Werkes genannt zu werden (§ 20 Abs. 1 UrhG). Nach dem Tod von Urheber*innen rücken die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die urheberrechtliche Rechtsstellung ein. 

Aus dem Schöpferprinzip folgt weiters, dass der Urheberschutz von Gesetzes wegen automatisch mit der Schaffung des Werks entsteht (Realakt der Schöpfung). Im Gegensatz zu Marken, Mustern oder Patenten bedarf es zum Schutzerwerb weder einer Anmeldung oder Registrierung noch eines hoheitlichen Akts. Die "automatische" Entstehung hat den Vorteil, dass ein Werk sofort sowie ohne zusätzlichen finanziellen und formellen Aufwand effektiv geschützt ist.

Miturheberschaft

Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, so steht bei einer untrennbaren Werkeinheit das Urheberrecht allen Miturheber*innen gemeinschaftlich zu (§ 11 Abs. 1 UrhG). Jede*r Miturheber*in ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. Einer Änderung oder Verwertung des Werks müssen aber alle Miturheber*innen zustimmen. Wird die Einwilligung ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann man auf deren Erteilung klagen (§ 11 Abs. 2 UrhG). 

Die Verbindung von Werken verschiedener Art – z. B. eines Werks der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk – begründet keine Miturheberschaft (§ 11 Abs. 3 UrhG); ebenso wenig eine Bearbeitung, bei der ein Werk als Grundlage für ein neues Werk verwendet wird, oder ein Einzelbeitrag zu einem Sammelwerk (z. B. ein juristischer Kommentar). Miturheber*innen sind aber die Autor*innen eines gemeinsam verfassten Aufsatzes. Miturheberschaft kann auch aufgrund des Übergangs des Urheberrechts von Todes wegen auf mehrere Erben entstehen (§ 23 Abs. 4 UrhG).

Teilurheberschaft

Die trennbare Verbindung von selbständigen Werken verschiedener Art (z. B. Film und Filmmusik) begründet keine Mit-, sondern eine Teilurheberschaft. Auch die Autor*innen einzelner Beiträge in einem Sammelwerk können unabhängig von den Herausgebenden und von den Verfassenden anderer Beiträge über die Verwertung ihrer Inhalte frei entscheiden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Dasselbe gilt beispielsweise auch für die Vertonung eines Liedtexts. Textautor*innen können ihr Werk unabhängig von den Komponist*innen neu vertonen lassen und Komponist*innen ihre Musik mit einem neuen Text versehen, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde.

Gehilfe

Von Miturheber*innen sind weiters Anregende und Gehilfen abzugrenzen. Da Urheber*in immer nur sein kann, wer eine schöpferische Leistung erbringt, reichen z. B. bloße Anregungen und Hinweise der Betreuenden einer wissenschaftlichen Arbeit nicht aus, um eine Miturheberschaft zu begründen. Das gilt auch dann, wenn die Betreuenden das Thema der Arbeit vorgeschlagen haben. Anregungen, abstrakte Vorschläge oder die Überwachung eines Werks führen daher nicht zur Miturheberschaft. Auch der Gehilfe leistet zur Entstehung des Werks keinen eigenständigen schöpferischen Beitrag und erwirbt daher kein Urheberrecht. Reine Hilfstätigkeiten wie Literaturrecherche, Erstellung von Sach- und Literaturregistern, Ausarbeitung von Fußnoten und redaktionelle Korrekturen, wie sie von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen oder Hilfskräften erbracht werden, führen daher nicht zur Entstehung eines (Mit-)Urheberrechts. Allerdings ist zu beachten, dass nach dem Universitätsgesetz (UG) Universitätsangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu einer Arbeit geleistet haben, als Mitautor*innen zu nennen sind (§ 106 Abs. 1 UG). Ein Plagiat liegt bereits dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheber*innen (§ 51 Abs. 2 Z 31 UG). 


Rechteinhaberschaft bei Auftrags- und Dienstverhältnissen

Die Einräumung von Nutzungsrechten führt in der Praxis oft dazu, dass Urheberschaft und Rechteinhaberschaft auseinanderfallen. Gerade dann, wenn Personen für die Schaffung von urheberrechtlichen Werken entlohnt, also in Auftrags- und Dienstverhältnissen tätig werden, ist es üblich, dass die Urheber*innen selbst gar nicht oder nur eingeschränkt berechtigt sind, über die Verwertung ihrer Werke zu entscheiden, weil die Verwertungsrechte auf den Auftrag- oder Dienstgeber übergehen. Mit Ausnahme der sondergesetzlich geregelten Fälle von Computerprogrammen und Datenbankwerken (§ 40b und § 40f Abs. 3 UrhG) enthält das österreichische Urheberrecht keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Werkschaffung im Auftrags- oder Dienstverhältnis. Auftrag- und Dienstgeber sind daher in erster Linie darauf verwiesen und gut beraten, sich die Rechte vertraglich einräumen zu lassen. Allerdings geht man bei Werken, die in Erfüllung von Dienstpflichten geschaffen werden, selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Rechteinhaberschaft von einer stillschweigenden Rechteeinräumung aus, soweit das zur Erfüllung des (Arbeits-)Vertragszwecks erforderlich ist.

Schon nach der bisherigen Judikatur galt: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber*in und Ausführendem zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. Im Zweifel bestimmte sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung. Mit der Urheberrechts-Novelle 2021 wurde der Zweckübertragungsgrundsatz auch im Gesetz verankert (§ 24c UrhG); er kommt allerdings bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, nicht zur Anwendung. Das Dienstverhältnis ist bei der Auslegung von (konkludenten) Verträgen besonders zu berücksichtigen.

Klauseln zur Einräumung von Nutzungsrechten finden sich auch in an Universitäten und Forschungseinrichtungen üblichen (Dienst-)Verträgen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung mit Wissenschaftler*innen und erstellen diese ein Werk, etwa eine Powerpoint-Präsentation oder eine E-Learning-Einheit, so ist zu prüfen, ob es in Erfüllung der Dienstpflicht entstanden oder aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis eine sonstige Pflicht zur Werkerstellung abzuleiten ist. In diesen Fällen, z. B. bei Projektmitarbeiter*innen, die zum Generieren von E-Learning-Inhalten eingestellt sind, ist auch ohne ausdrückliche rechtliche Vereinbarung von einer stillschweigenden Rechteeinräumung auszugehen, sodass die Rechte bei der Hochschule liegen. Dabei ist zu beachten, dass Universitätsangehörige und Hochschullehrende aufgrund der grundrechtlich garantierten Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit (Art 17 Staatsgrundgesetz – StGG) das Recht haben, über die eigenen Arbeitsergebnisse frei zu verfügen und über die Veröffentlichung oder Verwertung ihrer Werke selbst zu entscheiden. Urheber*innen der Lehr- und Lernunterlagen sind daher die jeweils Lehrenden. Haben sie mit der Erstellung der Unterlagen Dritte beauftragt, so gelten diese als Urheber*innen des Materials. Ohne gegenteilige vertragliche Vereinbarung liegen die Verwertungsrechte an Lehr- und Lernunterlagen grundsätzlich bei den Lehrenden, weil deren Pflichten primär die Lehrtätigkeit und die Vermittlung von Wissen, nicht jedoch die Bereitstellung von Material umfassen. Bei der Annahme stillschweigender Rechteeinräumungen ist daher Zurückhaltung geboten. Mangels entsprechender Regelungen im (Dienst-)Vertrag sind gesonderte Lizenzverträge abzuschließen. Handeln Universitätsangehörige und Hochschullehrende generell außerhalb ihrer (dienst)vertraglichen Verpflichtungen, so können sie über solche Werke frei verfügen und über deren Verwertung autonom entscheiden. Auch in diesem Fall sind vertragliche Vereinbarungen notwendig, um solche Arbeitsergebnisse verwerten zu können. 

Beabsichtigt also beispielsweise eine Hochschule, Dissertationen oder Abschlussarbeiten ihrer Studierenden auf einem eigenen Repositorium verfügbar zu machen, muss sie sich dafür auch die entsprechenden Rechte von den Urheber*innen einräumen lassen (vgl. auch § 86 UG). Werden Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk exklusiv eingeräumt, so sind die Urheber*innen von der Eigennutzung und weiteren Verwertung ihres Werks ausgeschlossen. In diesem Fall ist auch die Lizenzierung der Inhalte unter eine Open-Source-/Open-Access-Lizenz wie etwa Creative Commons durch die Urheber*innen unwirksam.

Urhebervertragsrecht / Lizenzierung 

Auch wenn das Urheberrecht unter Lebenden unübertragbar ist, können Urheber*innen über die Verwertungsrechte an ihrem Werk verfügen und daran Nutzungsrechte (= Lizenzen) einräumen. Die Begriffe Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dabei oft synonym verwendet, obwohl eine Nutzung nicht zwingend mit einer kommerziellen Verwertung einhergehen muss. Die Rechteeinräumung oder -erteilung ist keine Teilübertragung, sondern eine Belastung des Urheberrechts, die vertraglich begründet wird. Urheber*innen können anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach §§ 14 bis 18a den Urheber*innen vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen oder das ausschließliche Recht dazu einräumen (§ 24 Abs. 1 UrhG). Die Erteilung nicht-ausschließlicher (nicht-exklusiver) Rechte ist eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs. 1 Satz 1). Urheber*innen steht es frei, Werknutzungsbewilligungen an eine Vielzahl von Personen zu erteilen. Inhaber*innen einer solchen Bewilligung sind berechtigt, das Werk neben dem/der Urheber*in und möglicherweise anderen Berechtigten auf die ihnen im Rahmen der Werknutzungsbewilligung vertraglich erlaubte Art zu nutzen und in diesem Umfang zu verwerten (vgl. §§ 14 bis 18a UrhG). Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung eines Werknutzungsrechts erteilt wurde, bleibt gegenüber dem (späteren) Werknutzungsberechtigten wirksam, sofern mit Inhaber*innen der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart wurde. 

Werden einer Person ausschließliche (exklusive) Rechte eingeräumt, so liegt nach dem Sprachgebrauch im österreichischen Urheberrecht ein Werknutzungsrecht vor (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Erfasst ein derartiges Exklusivrecht mehrere oder alle Verwertungsarten, so spricht man von Werknutzungsrechten. Insofern kann auch hinsichtlich einzelner Verwertungsarten differenziert werden und es ist möglich, z. B. nur das ausschließliche Werknutzungsrecht an der "Online-Verwertung" (Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG) zu erhalten, während die Verbreitung des Werks auf materiellen Trägern (Verbreitungsrecht nach § 16 UrhG) dem/der Urheber*in oder Dritten vorbehalten bleibt. Werkenutzungsrechte wirken gegenüber jedermann absolut. Inhaber*innen eines solchen Rechts sind daher berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen (einschließlich Urheber*in) auf die vertraglich vereinbarte Art zu nutzen und zu verwerten sowie über dieses Recht zu verfügen (§ 27 Abs. 1 UrhG). Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit den Urheber*innen abgeschlossenen Vertrag (§ 26 UrhG). 

Ob eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt wurde, wie weit die Erlaubnis und das eingeräumte Recht reichen und welchen Einschränkungen sie unterliegen, richtet sich nach der Vertragsauslegung und orientiert sich im Grundsatz nach dem Vertragszweck (§ 24c Abs. 1 UrhG). Für arbeitsrechtliche Verhältnisse und nachrangige Werkbeiträge ist eine Ausnahme vom Zweckübertragungsgrundsatz normiert. 

Für Verwertungsverträge besteht grundsätzlich Formfreiheit, in bestimmten Fällen sind allerdings – vor allem seit der Urheberrechts-Novelle 2021 – Formvorgaben zu beachten. So kann etwa die Rechteeinräumung an zum Vertragsabschluss noch unbekannten Verwertungsarten nur in schriftlicher Form erfolgen. Besondere Regelungen bestehen überdies (mit Ausnahmen) für Verwertungsverträge bei einer vereinbarten Pauschalvergütung (§ 31a UrhG). Entgeltlichkeit kann, muss aber nicht Bestandteil einer Lizenz sein (vgl. § 37b Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Amini, S. & Forgó, N. (2019). Urheberrechtsfragen beim Einsatz von Multimedia an Hochschulen. Ein Leitfaden für die Praxis am Beispiel der Universität Wien. Online verfügbar https://phaidra.univie.ac.at/o:28164

Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien

Die wichtigste Quelle für Informationen über die Zulässigkeit der Einstellung von eigenen Beiträgen in Repositorien nach Abschluss eines Vertrages mit Verlagen ist der abgeschlossene Vertrag selbst. Meistens handelt es sich dabei um Standardwerke, die eine relativ umfassende Rechteeinräumung an den Verlag vorsehen. Es ist deshalb auch ratsam, den Vertrag genau zu studieren und eventuell Rücksprache über einzelne Klauseln zu halten. Ist keine explizite Regelung getroffen, so gelten Rechte nur in dem Rahmen als eingeräumt, in dem sie für den Zweck des Vertrages notwendig sind. 

In Österreich gibt es zwei Bestimmungen, die nach Abschluss des Vertrages weiterhin relevant sein können. 

Der §36 UrhG zielt darauf ab, Urhebern unter Umständen die Möglichkeit einzuräumen, Werke, die in einer Sammlung erschienen sind, selbst erneut zu veröffentlichen. Voraussetzung für die Anwendung ist daher, dass ein Werk (z. B. ein Aufsatz, aber auch nicht-schriftliche Werke wie ein Video oder Bilder) Teil einer Sammlung ist. Auch die Sammlung ist weit zu verstehen und schließt alles ein, was über mehrere Teile verfügt und zumindest eine gewisse äußerliche (nicht aber zwangsläufig inhaltliche) Verbindung aufweist. Sie muss jedoch periodisch sein, d. h. fortlaufend erscheinen. Typische Beispiele sind etwa Jahrbücher, Zeitschriften oder Zeitungen, nicht aber z. B. Fest- oder Gedenkschriften, ebenso wenig wie Monografien. 

Liegen diese Voraussetzungen vor, sieht das Gesetz besondere Fristen für das Erlöschen von ausschließlichen Rechten vor, nach denen die Beiträge weiter verwertet werden können. Bei einer Zeitung erlöschen die Rechte nach dem Erscheinen des Beitrages, ansonsten nach einem Jahr. 

Zu beachten ist jedoch, dass die Anwendung dieser Bestimmung durch den Vertrag ausgeschlossen werden kann und in der Praxis auch oft ausgeschlossen wird. Es ist daher wichtig, immer eine genaue Prüfung des Verlagsvertrages vorzunehmen.

Die zweite Bestimmung ist das sogenannte Zweitverwertungsrecht, das im §37a UrhG geregelt ist. Auch wenn der Urheber bzw. die Urheberin die Rechte bereits exklusiv einem Verlag eingeräumt hat, kann er bzw. sie nach Ablauf einer 12-monatigen „Embargofrist“ seit der Erstveröffentlichung trotzdem eine erneute Veröffentlichung anstreben unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Der Urheber/die Urheberin muss Angehörige(r) des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung sein und in dieser Kapazität den Beitrag geschaffen haben
  • Der Beitrag muss in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sein.
  • Die Veröffentlichung darf nur in der akzeptierten Manuskriptversion erfolgen (d.h. nicht der durch den Verlag veröffentlichten, layoutierten Version)
  • Die Veröffentlichung darf nur zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen.
  • Die Quelle der Erstveröffentlichung muss genannt werden.

Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Das Zweitverwertungsrecht erleichtert auch die Verwertung im Rahmen der wissenschaftlichen Lehre. Wenngleich das Recht nur durch den Urheber selbst an seinem Werk ausgeübt werden kann, ist dieser nunmehr berechtigt, das Werk zum Zweck der öffentlichen Zugänglichmachung beispielsweise unter einer Open Access-Lizenz erneut zu veröffentlichen und somit auch für die Verwertung in Lehrveranstaltungen sowohl analog als auch digital rechtssicher zu gestatten.

Daneben ist auch zu beachten, dass die Bereitstellung in einem Repositorium ohne Zugriffsbeschränkung eine öffentliche Zuverfügungstellung iSd UrhG darstellt und unter Umständen daher für geschützte Inhalte Dritter in der Publikation (z. B. Abbildungen) Lizenzen notwendig sind für diese Handlung, da freie Werknutzungen im Gesetz wie etwa jene im Bereich der Forschung und Lehre dann nicht mehr gelten.

Haftungsrecht

Grundsätzlich gelten im Internet dieselben Haftungsregeln wie in der analogen Welt. Wer dem Urheber ausschließlich vorbehaltene Tätigkeiten vornimmt, ohne dazu von ihm/ihr oder den entsprechenden Rechteinhabern ermächtig zu sein, verletzt das Gesetz. Das bedeutet, wer in seiner Publikation z.B. geschützte Bilder oder Texte Dritter inkludiert und diese dann in einem Repositorium frei verfügbar zugänglich macht, macht sich - mangels Einwilligung der jeweiligen Urheber - strafbar, da es sich um eine öffentliche Zurverfügungstellung handelt. 

Konsequenzen sind meistens in erster Linie ein Unterlassungsanspruch sowie ein Beseitigungsanspruch (d.h. eine Verpflichtung, ein solches Verhalten in der Zukunft zu unterlassen sowie es gegenständlich einzustellen und alle Spuren davon zu beseitigen) und die Zahlung eines angemessenen Lizenzentgelts.

Nach §89a UrhG werden große Online-Plattformen auch verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer, wenn sie nicht entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen haben. Diese aus der EU stammende Regelung (die auch unter dem Schlagwort “Upload-Filter” bekannt wurde) hatte vor allem Plattformen wie YouTube vor Augen, kann aber auch in anderen Kontexten schlagend werden. Wichtig ist, dass wissenschaftliche Repositorien sowie Enzyklopädien hiervon ausgenommen sind. 

Die Aufgabe von institutionellen Repositorien umfasst in der Regel das Einstellen, Verwalten und öffentliche Zugänglichmachen von Dokumenten, die von Wissenschaftlern der jeweiligen Hochschule oder Forschungsorganisation erstellt wurden. Wenn ein Dokument in einem institutionellen Dokumentenserver angemeldet wird, ist es nicht direkt online verfügbar, sondern unterläuft eine je nach Dokumentenserver unterschiedlich umfangreiche Kontrolle. Diese kann von einer Überprüfung der Angaben über eine Verschlagwortung und Katalogisierung bis hin zur inhaltlichen Überprüfung reichen; siehe zur Qualitätssicherung allgemein in elektronischen Archiven Andermann und Degwitz (2004, S. 53ff.).

Im Rahmen der Einlagerung von Dateien in Repositorien sind in erster Linie Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten (wie etwa Urheber-; Marken-; und Patentrecht) sowie des Geschäftsgeheimnisrechts denkbar. 

Wie oben ausgeführt gilt §89a UrhG für die Haftung von Online-Plattformen nicht für wissenschaftliche Repositorien. Allerdings können Urheber ihren Anspruch auch gegen ein Repositorium im Rahmen der sogenannten Vermittlerhaftung richten (vgl. §81 Abs 1a UrhG). 

Artikel 6 der Digitale-Dienste-Verordnung, die EU-weit zur Anwendung kommt, sieht jedoch weiterhin das sogenannte Host-Provider-Privileg vor. Dies besagt, dass ein Diensteanbieter wie z.B. ein Online-Repositorium nicht für die Informationen, die Nutzer in der zur Verfügung gestellten Infrastruktur einspeichern, haftet, sofern er keine Kenntnis von haftungsbegründenden Umständen hat oder sofort tätig wird, sobald er solche Kenntnis erlangt. Das bedeutet insbesondere, dass Repositorien die Inhalte ihrer Nutzer nicht einzeln prüfen müssen, sondern nur unverzüglich tätig werden müssen, sobald sie von Umständen Kenntnis erlangen, aus denen eine Rechtswidrigkeit hervorgeht. 

Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass überall dort, wo Kuratoriendienste vorgenommen werden - also eine Aufbereitung der Daten durch Verantwortliche des Repositoriums gemeinsam mit den Forschenden erfolgt - dieses Haftungsprivileg entfällt, weil eine Aufbereitung des Inhalts erfolgt. In solchen Konstellationen sollte daher besonders auf eine entsprechende vertragliche Gestaltung geachtet werden. Die oben erwähnte Vermittlerhaftung gilt dort, wo das Host-Provider-Privileg nach Artikel 6 der Digitale-Dienste-VO zur Anwendung kommt, auch nur eingeschränkt - es ist nämlich in einem ersten Schritt nur eine Abmahnung gegen das Repositorium möglich, welches dann umgehend tätig werden und seinerseits die Vorwürfe prüfen sowie gegebenenfalls den Inhalt entfernen muss. 

Daneben kann es auch zu einer Verantwortlichkeit aus datenschutzrechtlicher Perspektive kommen, wenn in den Repositorien personenbezogene Daten eingelagert werden und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Hierbei ist es relevant, ob das Repositorium als Verantwortlicher (Artikel 4 Abs 7 DSGVO) oder als Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Abs 8 DSGVO) tätig wird. Verantwortlicher ist derjenige, der über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, Auftragsverarbeiter nur, wer die faktische Verarbeitung im Auftrag und gebunden an die Weisungen eines Verantwortlichen unternimmt. Auch hier wird also wieder danach unterschieden, wie sehr das Repositorium Einfluss auf die Aufbereitung der Daten nimmt oder ob es lediglich einen unüberwachten Speicherplatz zur Verfügung stellt. 

Die Selbstarchivierung im Sinne des Self-Postings bezeichnet eine individuelle, nicht standardisierte Archivierung und Veröffentlichung von Publikationen z.B. auf der Homepage eines Lehrstuhls, eines Instituts oder auch auf privaten Homepages. 

Auch hier kann es zu Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums kommen (siehe schon die oberen beiden Reiter), die Grundsätze bleiben die gleichen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass wer eine Website betreibt, d. h. sich um ihre inhaltliche Gestaltung kümmert, auch Medieninhaber im Sinne des Mediengesetzes ist. Das wird besonders dort relevant, wo auf der eigenen Homepage Möglichkeiten zu einem interaktiven Diskussionsforum vorgesehen sind und zur Abgabe von Kommentaren eingeladen wird, weil dann der Webseiteninhaber für in diesem Diskussionsforum entstandene Rechtsverletzungen (wie etwa Hasspostings, aber auch Urheberrechtsverletzungen) haftbar gemacht werden kann. 

Es sollte vertraglich eine Schad- und Klagloshaltung mit den Content-Einlagernden vereinbart werden sowie das Recht vorbehalten werden, im Falle des Verdachts einer Rechtsverletzung den Content nach eigener Prüfung und eigenem Ermessen vom Repositorium wieder zu entfernen, um zu garantieren, dass im Falle eines Verfahrens auch die Möglichkeit besteht, das Host-Provider-Privileg weiter aufrechtzuerhalten. Sonst könnte der Konflikt entstehen, dass Forschende einen vertraglichen Anspruch auf Einlagerung in das Repositorium haben, das Repositorium jedoch von Dritten in Anspruch genommen wird und nicht ohne vertragsbrüchig zu werden den Content entfernen kann. Zudem sollten Forschende darauf hingewiesen werden, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Verantwortung liegt und das Repositorium lediglich die Infrastruktur zur Verfügung stellt.

Darüber hinaus sollten Repositorien von der Möglichkeit, begrenzten Zugriff auf sensible Inhalte zu erlauben, Gebrauch machen, da so unter Umständen auch die vom Gesetz erlaubten Nutzungsarten beansprucht werden können, wie z.B. die digitale Nutzung in Unterricht und Lehre.

  • Zur Qualitätssicherung in institutionellen Repositorien: Andermann, Heike &  Degwitz, Andreas (2004). Neue Ansätze in der wissenschaftlichen Informationsversorgung.

Editor of the original chapters on repositories and liability: Dipl.-Jur. Seyavash Amini

Editors of the chapter on copyright law: Dr. Alexander Baratsits und Dr. Katharina Majchrzak

Updated and supplemented by Christoph Korab.

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