Rechtsfragen in Deutschland

Intro

Im Zusammenhang mit Open-Access-Strategien oder etwa mit dem Betrieb von Open-Access-Repositorien und Open-Access-Zeitschriften ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragen. Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland, die im Zusammenhang mit dem Thema Open-Access relevant sind. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind.

In der Praxis stellt sich sowohl für Autorinnen und Autoren als auch für Betreiber von Repositorien häufig die Frage, welche rechtlichen Regelungen beim Verfügbarmachen von Dokumenten auf Volltextservern zu beachten sind. Diesen Regelungen liegt das am häufigsten zu Rate gezogene Recht zugrunde, wenn es um Open Access geht: das Urheberrecht. In diesem Zusammenhang ist auch die Urheberrechtsreform in Deutschland von großer Bedeutung für die Open-Access-Bewegung.

Die meisten Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung in institutionellen Repositorien oder auf der Homepage der Autorin/des Autors, allerdings oft verbunden mit Auflagen wie zeitlichen Sperrfristen zwischen der verlagsgebundenen Erstveröffentlichung und der Open-Access-Bereitstellung im Internet. Was welche Verlage bei der Selbstarchivierung gestatten, zeigt die SHERPA/RoMEO-Liste. Bei Verlagen, die bislang keine Selbstarchivierung gestatten, ergänzen inzwischen zahlreiche Autorinnen und Autoren die Standardverlagsverträge um Vertragszusätze, die ihnen eine Open-Access-Parallelbereitstellung ermöglichen. Gleiches gilt zur Vermeidung von Sperrfristen.

Um Autor/innen und Nutzer/innen von Open-Access-Inhalten Rechtssicherheit zu geben, sollten diese nur unter einer Open-Content-Lizenz verbreitet werden. Für die Betreiber von Repositorien sind vor allem auch haftungsrechtliche Risiken, die mit dem Betrieb der Repositorien verbunden sind, von Bedeutung. Insbesondere bei Open Access zu Daten spielen auch Datenschutzaspekte eine wesentliche Rolle.

Urheberrecht

Das Urheberrecht zu beschreiben, fällt nicht leicht. Am ehesten kann man es charakterisieren als Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Beziehungen der Kreativen zu von ihnen geschaffenen Gegenständen ideeller und immaterieller Natur regeln. So findet sich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 in Art. 27 Abs. 2 die Bestimmung, dass jeder Mensch das Recht auf einen Schutz seiner ideellen und materiellen Interessen hat, die sich aus der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Produktion ergeben. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik hat diesen Gedanken einerseits aufgegriffen im Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 GG, dem Recht der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG und der Garantie des Eigentums, Art 14 GG.

Konkretisiert werden diese recht abstrakten rechtlichen Gebilde für das Gebiet der Bundesrepublik auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) und das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG). Sachverhalte mit grenzüberschreitenden Bezügen werden durch die internationalen Verträge erfasst, denen die Bundesrepublik beigetreten ist. Hier sind zu nennen die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums (TRIPS) sowie der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT). Darüber hinaus gibt es eine Reihe internationaler Verträge, die Leistungsschutzrechte, also dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte betreffen.

Im Mittelpunkt des Urheberrechts steht - wie aus den Quellen erkennbar wird - der Urheber. Es regelt dessen Beziehungen zu seinem Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Der Begriff des Werkes ist für das Urheberrecht damit zentral. Der Schutz setzt nicht ein bei Schaffensergebnissen, die keine Werkqualität aufweisen oder nicht von einem Menschen stammen. Schutz erlangen gem. § 2 Abs. 2 UrhG aber alle persönlichen geistigen Schöpfungen, bei Computerprogrammen, Datenbanken und Lichtbildwerken wird von "eigenen geistigen Schöpfungen" gesprochen, ohne dass hiermit eine Abweichung vom einheitlichen Werkbegriff verbunden wäre.

Maßgeblich für die Erlangung urheberrechtlichen Schutzes ist, dass es sich bei einem Werk um ein Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses handelt, das eine persönliche Schöpfung in einer wahrnehmbaren Formgestaltung aufweist und die einen geistigen Gehalt sowie eigenpersönliche Prägung besitzt. Wahrnehmbare Formgestaltungen erscheinen gem. § 2 Abs. 1 UrhG z.B. in Form von Texten, Reden, Computerprogrammen, Musik, Gemälden, Skulpturen, Gebäuden, Fotografien, Filmen sowie technischen Darstellungen und Plänen. Von dem Werk zu unterscheiden ist das Werkstück. Dieses kann im Wirtschaftsverkehr weitergegeben werden und unterliegt nicht dem Urheberrecht, sondern den Regelungen des Sachenrechts.

Der urheberrechtliche Schutz entsteht mit der Schöpfung eines Gegenstandes, der die soeben beschriebenen Schutzvoraussetzungen erfüllt, d.h. eine Registrierung ist nicht erforderlich. Leisten mehrere Personen einen eigenständigen schöpferischen Beitrag zu einem Werk, so werden sie zu Miturhebern, § 8 Abs. 1 UrhG, wenn sich der einzelne Beitrag nicht extrahieren und gesondert verwerten lässt. Dies bedeutet, dass alle derart Beteiligten nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geschützt werden, aber auch nur gemeinsam über ihre daraus resultierenden Befugnisse verfügen können und aus einem etwaigen Verwertungserlös nur den ihnen gebühren Anteil in Höhe ihres Beitrages erlangen, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, § 8 Abs. 2, 3 UrhG.

Die Rechtsbeziehungen der UrheberInnen zu ihrem Werk lassen sich in zwei Gruppen einteilen. Es sind dies einerseits die im Grundsatz unveräußerlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse und andererseits die Befugnisse zur wirtschaftlichen Verwertung des Werkes.

Persönlichkeitsrecht:

  • § 12 UrhG: Veröffentlichungsrecht
  • § 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft
  • § 14 UrhG: Entstellung des Werkes

Verwertungsrecht:

a) körperliche Verwertung:

  • § 16 UrhG: Vervielfältigungsrecht
  • § 17 UrhG: Verbreitungsrecht
  • § 18 UrhG: Ausstellungsrecht

b) unkörperliche Verwertung:

  • § 19 UrhG: Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • § 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  • § 20 UrhG: Senderecht
  • § 21 UrhG: Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
  • § 22 UrhG: Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse stellen sinnbildlich die unzertrennliche Nabelschnur zwischen UrheberIn und Werk dar, durch die die/der UrheberIn dauerhaft mit dem Werk verbunden bleibt. Sie gewähren ihr/ihm zuvörderst die Befugnis darüber zu entscheiden, ob ihr/sein Schaffensergebnis überhaupt veröffentlicht wird. Sie/Er kann nach einer Veröffentlichung beanspruchen, dass bei dem Werk ihr/sein Name oder Pseudonym genannt wird. Schließlich kann sie/er sich stets gegen Entstellungen seines Werkes zur Wehr setzen. Auch wenn diese Rechte im Gesetz als unveräußerliche Befugnisse angelegt sind, trifft man in der Praxis bisweilen auf abweichende Vereinbarungen. So wird etwa in der Werbung, aber auch und vor allem in der Wissenschaft häufig auf die Anerkennung der Urheberschaft zu Gunsten eines Dritten verzichtet.

Die Verwertungsrechte sichern der/dem UrheberIn vor allem die Befugnis, Dritten die Benutzung ihres/seines geistigen Eigentums gegen die Zahlung eines Entgeltes, aber auch unentgeltlich - s. sog. "Linux-Klausel" in § 31a Abs. 1 S. 2 UrhG - zu erlauben, § 31 UrhG. Dabei kann diese Erlaubnis in persönlicher, sachlicher, räumlicher und zeitlicher Reichweite beschräkt oder aber so umfassend erteilt werden, dass derjenige, dem die Erlaubnis erteilt wird, in wirtschaftlicher Hinsicht in die Position des Urhebers in Bezug auf die erteilten einzelnen Befugnisse einrückt. Im letzteren Fall spricht man von einer Einräumung ausschließlicher oder exklusiver Nutzungsrechte. Diese berechtigten den Rechteerwerber, Dritte von einem Gebrauchmachen der ihm ausschließlich - exklusiv - eingeräumten Befugnisse in Bezug auf das betreffende Werk so auszuschließen, wie es sonst nur die/der UrheberIn selbst könnte. Im anderen Fall spricht man von der Erteilung einfacher Nutzungsrechte, d.h. die/der UrheberIn behält die Befugnis, Dritten die Benutzung ihres/seines geistigen Eigentums neben dem Ersterwerber von Nutzungsrechten weiter zu gestatten.

Gesetzliche Begrenzungen der Verfügungsgewalt des/der Urheber(s)/in

Die/der UrheberIn steht nach dem soeben Gesagten im Grundsatz ausschließlich das Recht zu, andere von der Nutzung ihres/seines geistigen Eigentums auszuschließen. Diese Ausschließlichkeit hat der Gesetzgeber jedoch mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums dahingehend eingeschränkt, dass er die Nutzung fremden geistigen Eigentums im überragenden Interesse der Allgemeinheit ausnahmsweise von Gesetzes wegen zulässt. In den Schranken des Urheberrechts, §§ 44a ff. UrhG, sind dem Nutzer dadurch Befugnisse zur Nutzung fremder Schaffensergebnisse eingeräumt, die nicht der Verfügungsgewalt der/des Urheber(s)/in unterliegen.

Es handelt sich bei den Schranken des Urheberrechts z.B. um die Befugnis des Einzelnen, zum privaten Gebrach Vervielfältigungen des Werkes anzufertigen, die aber weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienen dürfen. Auch kann ein eigener wissenschaftlicher Gebrauch oder der Gebrauch im Unterricht an Schulen oder in staatlichen Prüfungen an Schulen und Hochschulen das Anfertigen einer Kopie im Einzelfall rechtfertigen, ohne dass hierzu eine Erlaubnis der/des Urheber(s)/in erteilt werden müsste. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Einschränkungen der Verfügungsgewalt der/des Urheber(s)/in zu Gunsten von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen Dritten, die am Aus- und Weiterbildungsprozess der Bevölkerung beteiligt sind.

Diese Einschränkungen durch den Gesetzgeber hat die/der UrheberIn aber nicht entschädigungslos hinzunehmen. Über die durch die Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA oder die VG WORT von den Herstellern und Importeuren erhobene Geräte- und Leermedienvergütung, die an die UrheberInnen von den Verwertungsgesellschaften ausgeschüttet wird, erhalten diese eine Kompensation - oder in der Sprache des Europäischen Gerichtshofes: einen gerechten Ausgleich - für die gesetzliche Erlaubnis zugunsten Privater. Dies setzt allerdings bisweilen die Mitgliedschaft der/des Urheber(s)/in in der Verwertungsgesellschaft, wenigstens aber eine Meldung des Werkes an die Verwertungsgesellschaft - so z.B. im Falle der VG WORT - voraus.

Lizenzierungsbefugnis

Im Übrigen können die UrheberInnen aber ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten bezüglich eines von ihnen geschaffenen Werkes frei regeln. Das bedeutet, dass sie in der Lage sind, mit einem Vertragspartner ihrer Wahl einen weitestgehend inhaltlich frei gestaltbaren Vertrag über die Gestattung der Nutzung ihres geistigen Eigentums zu von ihnen festzulegenden Konditionen auszuhandeln. In der Praxis wird es freilich bisweilen dazu kommen, dass ein wirtschaftlich überlegener Verwerter der/dem UrheberIn seine Bedingungen aufzwingt. Allerdings kann die/der UrheberIn auch eine freie Lizenz vergeben, die Nutzungswilligen die Nachnutzung unentgeltlich in einer der/dem UrheberIn genehmen Art und Weise gestattet. Hierzu wird häufig auf standardisierte Lizenzmodelle wie die GNU General Public Licence oder die Creative Commons Licences zurückgegriffen.

Besonderheit: UrheberIn im Arbeits- oder Dienstverhältnis

Besonderheiten in Bezug auf die Lizenzierung, d.h. die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen UrheberIn und Nutzer eines Werkes ergeben sich für in Arbeits- oder Dienstverhältnissen geschaffene, urheberrechtlich schutzfähige Gegenstände. Zwar bleibt hier aufgrund der Unveräußerlichkeit das Urheberrecht bei der/dem UrheberIn, der Arbeitgeber oder Dienstherr erwirbt jedoch an Werken, die im Rahmen einer von ihm angeordneten Tätigkeit der/des Arbeitnehmer(s)/in entstanden sind, spätestens mit deren Ablieferung - wozu die/der UrheberIn aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet sein kann - das Recht zur Nutzung des Werks, soweit dies zur Erfüllung der betrieblichen Belange erforderlich ist, § 43 UrhG. Von dieser Grundregel können im Arbeitsvertrag abweichende Bestimmungen getroffen werden.

Von der soeben beschriebenen Grundregel grundsätzlich ausgenommen sind Hochschullehrer und wissenschaftliches Personal, die weisungsfrei forschen. Sie unterliegen bei weisungsfreier Forschung auch nicht der Pflicht, ein etwa im Rahmen dieser Tätigkeit entstandenes Werk der sie beschäftigenden Einrichtung anzubieten. Erfolgt jedoch die Forschungstätigkeit aufgrund einer konkreten Weisung unterliegen auch Hochschullehrer und wissenschaftliches Personal der oben beschriebenen Regelung.

Eine weitere Besonderheit gilt seit dem 1. Januar 2014, die UrheberInnen wissenschaftlicher Beiträge privilegiert. Hat die/der UrheberIn im Rahmen einer Forschungstätigkeit, die mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln, die nicht Grundmittel einer öffentlichen Forschungseinrichtung oder Hochschule sind, gefördert wird oder wurde, einen wissenschaftlichen Beitrag verfasst, der in einer periodisch, wenigstens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung - insbesondere einem wissenschaftlichen Journal - veröffentlicht wurde, darf sie/er nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab der Erstveröffentlichung seinen Beitrag in der akzeptierten Manuskriptversion zu nicht gewerblichen Zwecken unter Nennung der Quelle der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich machen. Hiervon kann vertraglich nicht abgewichen werden, selbst wenn die/der UrheberIn einem Dritten - etwa einem wissenschaftlichen Verlag - ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat.

Die recht sperrige Regelung ist Ergebnis eines Kompromisses, der insbesondere von Seiten der Verlage kritisiert wird. Auch wenn die/den UrheberIn keine Zweitveröffentlichungspflicht trifft, besteht nunmehr doch die Möglichkeit, wissenschaftliche Erkenntnisse nicht mehr nur über die klassischen wissenschaftlichen Zeitschriften monopolisiert zu verbreiten, sondern es wird ein weiterer Kommunikationskanal eröffnet.

Auch wenn heute noch viele Einzelfragen zur gesetzlichen Regelung offen sind, kann bereits als gesichert gelten, dass mit der akzeptierten Manuskriptversion diejenige gemeint ist, die nach Durchlaufen des Qualitätssicherungsprozesses - Review-Verfahren - zur Veröffentlichung vorgesehen, also mit der Erstveröffentlichung inhaltlich identisch ist und sich von dieser nur durch einen Verzicht auf das Verlagslayout und das Verlagslogo unterscheidet. Die im Gesetzestext genannten gewerblichen Zwecke sollen etwa in Form von Honorarvereinbarungen mit der/dem UrheberIn für die Zweitveröffentlichung vorliegen, d.h. die Regelung soll vermeiden, dass die/der UrheberIn mit der Zweitveröffentlichung Geld verdient. Die Beschränkung der Befugnis zur Zweitveröffentlichung ausschließlich in Form der öffentlichen Zugänglichmachung verhindert die Lizenzierung der Zweitveröffentlichung mittels freier Lizenzen, insbesondere die Vergabe von Creative Commons-Lizenzen.

Sehr hilfreich in diesem Zusammenhang ist auch die FAQ zum Zweitveröffentlichungsrecht, veröffentlicht von der Arbeitsgruppe "Rechtliche Rahmenbedingungen" der Schwerpunktinitiative "Digitale Information" der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen.


SHERPA/RoMEO

Auch wenn dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte an einem Werk eingeräumt wurden, erlaubt dieser möglicherweise gleichwohl eine Parallelveröffentlichung auf der eigenen Homepage oder im Repositorium. Inwieweit Verlage eine Parallelveröffentlichung gestatten, kann über die SHERPA/RoMEO-Datenbank in Erfahrung gebracht werden. Die Datenbank entstand an der Universität Nottingham mit Förderung durch das Joint Information Committe (JISC). Die darauf aufbauende deutsche Schnittstelle wurde im Rahmen des durch die DFG geförderten Projekts "OA-Policies" der Universitätsbibliothek Stuttgart und des Computer- und Medienservice der Humboldt-Universität zu Berlin geschaffen. Eine fortlaufende Aktualisierung erfolgt durch die Fachcommunity.

Die Bedingungen variieren und hängen insbesondere davon ab, ob ein Postprint oder Preprint einer in dem Verlag erscheinenden Publikation im Wege des Self Archiving öffentlich zugänglich gemacht werden soll. Allerdings ist zu beachten, dass sich ein zweifelsfreier Rechtsanspruch allein auf die Informationen der Datenbank nicht gründen lässt. Daher ist eine Kontaktaufnahme zum Verlag unumgänglich, um Klarheit zu erlangen. Zumeist erlauben die in der SHERPA/RoMEO-Datenbank verzeichneten Verlage die öffentliche Zugänglichmachung von Werken, die bei ihnen erschienen sind nur unter der Auflage, dass ein Verweis innerhalb der Volltextdatei der Parallelveröffentlichung auf die formale Publikation des Verlages. Ein solcher Verweis kann z.B. wie folgt gestaltet sein:

Author Posting. © Publisher [Name], 2007. This is the author's version of the work. It is posted here by permission of Publisher [Name] for personal use, not for redistribution. The definitive version was published in Journal of [Bezeichnung], Volume [Nr] Issue [No], pp. [PS] - [PE] January 2007, doi: [xx.xxxx/xxxxxxx (Link zum DOI)].

Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien

Immer wieder stellt sich Autorinnen und Autoren wie den Betreibern von Repositorien die Frage, ob ein bestimmtes Dokument ohne die Gefahr einer Verletzung von Rechten Dritter auf der eigenen Homepage oder im Repositorium öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich maßgeblich danach, welche Rechte der Autorin/dem Autor am zu veröffentlichenden Werk zustehen, insbesondere welche Rechte nicht einem Dritten - z.B. einem Verlag - ausschließlich, sprich exklusiv eingeräumt wurden. Ferner ist entscheidend, ob der Autorin/dem Autor das Zweitverwertungsrecht gem. § 38 Abs. 4 UrhG zusteht. Schließlich kann die Befugnis zur Aufnahme in ein Repositorium oder ein eigenes Archiv auch durch den mit dem Dritten geschlossenen Vertrag erlaubt sein.

Alle Rechte liegen bei der Urheberin/dem Urheber

Hat die Urheberin/der Urheber eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes nicht mit einem Dritten einen Vertrag über die Nutzung des Werkes abgeschlossen, liegen also sämtliche Befugnisse, anderen die Benutzung des eigenen Geistigen Eigentums zu gestatten oder zu verbieten noch bei der Urheberin/dem Urheber, ist eine Veröffentlichung auf der eigenen Homepage rechtlich ohne Weiteres möglich. Soll das Werk in ein Repositorium aufgenommen werden, muss dies dem Betreiber des Repositoriums von der Urheberin/dem Urheber gestattet werden. Hierzu genügt, dass dem Betreiber ein einfaches, also nicht ausschließliches Nutzungsrecht, das Werk über das Repositorium öffentlich zugänglich zu machen, eingeräumt wird. Die Urheberin/der Urheber kann aber auch sein Werk mit einer Open Content-Lizenz versehen, die ein einfaches Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung an jedermann vorsieht.

In vielen Fällen werden Publikationen heute bereits ausschließlich elektronisch über Repositorien vorgenommen. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn die einschlägigen Prüfungs-, Publikations- oder Promotionsordnungen der Universitäten eine Aufnahme einer Schrift ins Repositorium entweder ausdrücklich zulassen oder sogar vorsehen. Möglich sind auch Vereinbarungen betreffend hybrides Publizieren. Hierbei hat die Urheberin/der Urheber die Möglichkeit, neben der elektronischen Publikation im Repositorium eine Veröffentlichung über einen Verlag oder im Print-on-Demand vorzunehmen. Die Fallgestaltungen sind vielfältig und sollten mit dem Repositorienbetreiber besprochen werden.

Es sind bereits einfache Nutzungsrechte am Werk eingeräumt

Hat die Urheberin/der Urheber einem Dritten bereits einfache Nutzungsrechte am Werk erteilt, hindert dies eine zusätzliche Veröffentlichung auf der eigenen Homepage oder in einem Repositorium nicht, da die Urheberin/der Urheber auch nach Einräumen einfacher Nutzungsrechte an einen Dritten in der Lage bleibt, anderen Dritten weitere einfache Nutzungsrechte einzuräumen und somit auch einem Betreiber eines Repositoriums eine solche Befugnis erteilen kann.

Es wurden einem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt

Hat die Urheberin/der Urheber einem Dritten - z.B. einem Verlag - an ihrem/seinem Werk bereits ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, ist zwischen mehreren Fällen zu differenzieren:

  • Werke, die vor 1995 veröffentlicht wurden: Bei Werken, die vor dem Jahr 1995 veröffentlicht wurden, konnten die AutorInnen dem Verlag Nutzungsrechte, die eine Veröffentlichung über das Internet erlauben, noch nicht einräumen. Man spricht insoweit davon, dass vor 1995 die Möglichkeit, ein Werk über das Internet anzubieten, eine seinerzeit noch unbekannte Nutzungsart darstellt, so dass über das Recht solches zu tun, nicht verfügt werden konnte. Allerdings hat der Gesetzgeber zur Erleichterung der Arbeit der Verlage vorgesehen, dass entweder eine nachträgliche abweichende Vereinbarung getroffen  oder bis zum Ablauf des Jahres 2008 einer Nutzung des Werkes durch den Dritten, dem ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt waren, widersprochen worden sein muss. Liegt beides nicht vor, darf der Dritte das Werk auch öffentlich zugänglich machen, also im Internet unter Ausschluss der Urheberin/des Urhebers nutzen.
  • Werke, die nach 1995 veröffentlicht wurden: Bei Werken die 1995 und später veröffentlicht wurden, kommt es darauf an, ob die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Dritten - z.B. den Verlag - das Recht zur Zugänglichmachung über das Internet umfasste oder nicht. Soweit sich dies nicht ausdrücklich aus der zwischen Urheber/in und Drittem geschlossenen Vereinbarung ergibt, gilt gem. § 31 Abs. 5 UrhG, dass nur solche Nutzungsrechte eingeräumt sind, die zur Erreichung des Vertragszwecks eingeräumt werden müssen. Dies umfasst in jedem Fall das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes. Diese Ansicht wird als Übertragungszwecklehre bezeichnet. Gem. § 38 Abs. 1 S. 1 UrhG gilt für Beiträge, die die Urheberin/der Urheber zur Aufnahme in eine periodisch erscheinende Sammlung - z.B. eine Zeitschrift - durch einen Verleger freigibt, dass im Zweifel der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes erhält. Dieses Ausschließlichkeitsrecht ist jedoch auf eine Zeitspanne von einem Jahr ab dem Erscheinen des Beitrages begrenzt, § 38 Abs. 1 S. 2 UrhG, so dass die Urheberin/der Urheber nach Ablauf der Jahresfrist wieder in der Lage ist, anderweitig einfache Nutzungsrechte einzuräumen, es sei denn, es ist zwischen ihm und dem Verleger etwas anderes vereinbart. Handelt es sich um einen Beitrag, der in einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung - z.B. Tagungsband oder Festschrift - erschienen ist, gilt der Rechterückfall an die Urheberin/den Urheber nur dann, wenn diese/r für die Überlassung des Beitrages kein Honorar erhalten hat, § 38 Abs. 2 UrhG. Eine Reihe von Verlagen legt diese Bestimmung allerdings sehr großzügig aus und gestattet die Parallelveröffentlichung selbst dann, wenn ein Honorar gezahlt wurde. Es sollte daher in jedem Fall bei dem Verlag angefragt werden, ob gegen eine Parallelveröffentlichung Bedenken geltend gemacht werden.
  • Werke, die nach dem 01.01.2014 veröffentlicht wurden oder werden: Mit Wirkung vom 01.01.2014 hat der Gesetzgeber ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht der Urheberin/des Urhebers wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschung entstanden und in einem wenigstens zweimal jährlich erscheinenden Periodikum veröffentlicht wurden, geschaffen. Hinsichtlich der öffentlichen Förderung gilt die Einschränkung, dass es sich um öffentliche Drittmittel handeln muss, so dass Beiträge im Zusammenhang mit aus Grundmitteln finanzierter Forschungstätigkeit oder rein didaktischer Tätigkeit das Zweitveröffentlichungsrecht nicht zur Entstehung gelangen lassen. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Entstehung des Zweitveröffentlichungsrechts vor, darf die Urheberin/der Urheber seinen wissenschaftlichen Beitrag in der akzeptierten Manuskriptversion, also der Version nach Durchlaufen des Qualitätsprüfungsprozesses aber noch vor Übertragung ins Verlagslayout, zu nicht gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich machen oder zugänglich machen lassen, sobald seit dem Tag der Erstveröffentlichung ein Jahr verstrichen ist. Es besteht keine Zweitveröffentlichungspflicht. Entscheidet sich die Urheberin/der Urheber für eine Zweitveröffentlichung muss sie/er dazu die Quelle der Erstveröffentlichung angeben. Eine Zweitveröffentlichung im Repositorium ist also in diesen Fällen rechtlich möglich.

 

Oft ist unklar, ob eine Veröffentlichung eines Dokumentes im Wege der Selbstarchivierung Rechte Dritter verletzt. Insoweit gilt der Grundsatz: Erst fragen, dann posten! Es empfiehlt sich daher stets - auch wenn dies im Einzelfall nicht erforderlich sein sollte - mit dem Verlag, dem ein Dokument zur Veröffentlichung und Verbreitung überlassen wurde, wegen der Parallelveröffentlichung eine Vereinbarung zu treffen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen ausländischen Verlag handelt und möglicherweise der Verlagsvertrag ausländischem Recht unterworfen ist, selbst wenn im Urheberrecht das Prinzip der Inländerbehandlung greift, nach dem in Deutschland jeder Urheber in Bezug auf sein Werk wie ein Deutscher behandelt wird.


Haftungsrecht

Die internetbasierten Wege der Wissenschaftskommunikation führen auch zu der Frage, wer im Falle einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum durch das Einstellen von Informationen in ein öffentlich zugängliches Netzwerk den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, also für eine Rechtsverletzung haftet. Vor allem die Betreiber von Repositorien und die AutorInnen, die ihre Dokumente auf ihrer eigenen Homepages zur Verfügung stellen, können haftungsrechtliche Risiken treffen, wenn sie ihr Verhalten im Vorfeld nicht zutreffend einschätzen. Dabei ist es möglich, die Risiken insbesondere durch eine sachgerechte Vertragsgestaltung zu minimieren.

Die Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum kann in Form des Eingriffs in Ausschließlichkeitsrechte der/des Urheber(s)/in oder zur ausschließlichen Wahrnehmung an einen Dritten - z.B. einen Verlag - eingeräumter Nutzungsrechte vorliegen. Geschieht die Verletzung über das Internet, kann die/der Verletzte oft nur den Betreiber der Website erkennen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Websitebetreiber, gleich ob er eine private Homepage oder ein Repositorium betreibt, automatisch für eine Rechtsverletzung haftet. Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem rechtsverletzend öffentlich zugänglich gemachten Dokument für den Websitebetreiber um einen eigenen Inhalt, einen zueigen gemachten Inhalt oder einen fremden Inhalt handelt.

Von einem eigenen Inhalt spricht man, wenn derjenige, der die Website betreibt - Diensteanbieter gem. § 2 Nr. 1 TMG - die Information selbst eingegeben hat. Dabei bedeutet selbst eingegeben nicht, dass der Websitebetreiber die Eingabe persönlich vorgenommen hat, sondern es kann auch sein Mitarbeiter oder ein von ihm beauftragter Dritter - z.B. Webdesigner - die Eingabe für ihn vorgenommen haben. Dabei muss auch die Information nicht erstmalig erstellt werden, sondern es genügt, dass eine bereits vorliegende eigene oder fremde Information in die eigene Website integriert wird.

Das bedeutet aber auch, dass fremde Informationen zu eigenen werden können, wenn sie von dem Websitebetreiber übernommen werden. Für diese Inhalte ist der Websitebetreiber gem. § 7 TMG verantwortlich. für den ursprünglichen Diensteanbieter werden die Informationen damit auf der Website des Übernehmenden zu fremden Informationen. Damit sind fremde Informationen solche, die von einem Dritten eingegeben und in die Website integriert wurden. Für fremde Inhalte ist der Websitebetreiber nicht verantwortlich, § 10 TMG, gleich ob sie auf seiner Website als solche erkennbar für einen Dritten vorgehalten werden oder sich auf einer fremden Website befinden.

In einer in der juristischen Literatur stark kritisierten Linie der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass sich der Betreiber einer Website für ihn fremde Informationen sich so zu eigen machen kann, dass sie als eigene Informationen zu behandeln sind. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn der Websitebetreiber - selbst oder durch seine Mitarbeiter oder beauftragte Dritte - fremde Informationen vor einer Übernahme auf die eigene Website redaktionell prüft oder aufbereitet oder fremde Informationen so in seine Website integriert, dass die Nutzer nicht erkennen können, dass die Information nicht vom Betreiber der Website stammt.Von der/dem Verantwortlichen kann der Verletzte vor allem verlangen, dass er die Verletzung beseitigt, unterlässt und den durch die schuldhafte Verletzung  von Urheber- oder ausschließlichen Nutzungsrechten entstandenen Schaden ersetzt, § 97 UrhG.

Für den Betreiber eines Repositoriums stellt sich damit die Frage, ob ein Dokument, das er für die/den AutorIn zum öffentlichen Abruf über das Internet bereit hält, um einen fremden Inhalt handelt oder einen eigenen. Denn auch ein Repositorium ist nüchtern betrachtet eine Website, die spezielle, ausgewählte Inhalte aufweist. Wäre das Dokument ein fremder Inhalt, wäre der Betreiber aufgrund der Privilegierung gem. § 10 TMG für die Verletzung von Rechten Dritter nicht verantwortlich zu machen.

Problematisch hieran ist jedoch, dass die Aufnahme eines Dokuments in ein Repositorium nicht ohne einen vorgeschalteten Prozess der redaktionellen Auswahl und ggf. einer Bearbeitung des aufzunehmen Dokuments erfolgt, so dass regelmäßig zumindest ein Zueigenmachen anzunehmen ist. Folglich besteht die Gefahr, dass der Betreiber eines Repositoriums im Falle der Verletzung von Urheber- oder ausschließlichen Nutzungsrechten Dritter - etwa eines Verlages - auf Beseitigung des Dokuments aus dem Repositorium, Unterlassung der (Wieder-)Aufnahme des Dokuments ins Repositorium und Zahlung eines Schadensersatzes in Anspruch genommen wird.

Durch die Haftung des Repositorienbetreibers auf Beseitigung und Unterlassung ist unvermeidlich. Jedoch kann der Repositorienbetreiber die Gefahr finanzieller Einbußen durch die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes durch eine sachgerechte Gestaltung der Verträge mit den Autoren, die ihre Dokumente dem Repositorienbetreiber zur Aufnahme anbieten, reduzieren. So schlägt Prof. Dr. Andreas Wiebe LL.M. (Virginia) in einem Gutachten vor, folgende Formulierung in solchen Vereinbarungen aufzunehmen:

"Der Autor verpflichtet sich den Repositorienbetreiber von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich daraus ergeben, dass es aufgrund schuldhaft falscher Angaben des Autors bezüglich des Nichtbestehens von Rechten Dritter oder sonstiger von ihm zu vertretenden Umständen durch die Veröffentlichung des Werks auf dem Repositorium zu einer Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten kommt. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Repositorienbetreibers beruht und dem Autor nicht in gleicher Weise Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im letzteren Fall erfolgt eine Aufteilung des Schadens unter Abwägung insbesondere der Verschuldensanteile."

Wiebe, in: Kuhlen/Seadle (Hg.), Zur urheberrechtlichen Gestaltung von Repositorien, Bonn 2011.

Für die Betreiber einer Homepage, die selbst erstellte Dokumente über diese öffentlich zugänglich machen möchte, besteht die größte Gefahr darin, dass sie mit dieser Handlung gegen Vereinbarungen mit Dritten - etwa einem Verlag - verstoßen. Hat nämlich die/der UrheberIn im Rahmen seiner Verfügungsgewalt einem Dritten ausschließliche Nutzungsrechte an einem Werk eingeräumt, rückt dieser in Bezug auf die Verwertung des Werkes in die Ausschließlichkeitsposition des Urhebers ein und kann seinerseits jedem - auch dem Urheber selbst - von einer bestimmten Nutzung ausschließen, oder anders ausgedrückt: anderen die Nutzung des Werkes untersagen.

Für den Fall der Übernahme von Inhalten, die von Dritten erstellt wurden, ergeben sich für die Betreiber privater Homepages dieselben Haftungsrisiken wie für den Betreiber eines Repositoriums.