Verlagsverträge

Rechtliche Grundlagen für Verlagsverträge

Ein Verlagsvertrag ist ein spezieller, formfreier Vertrag, der in der Regel beim Publizieren eines Aufsatzes in einer Fachzeitschrift oder in einem Sammelband oder beim Publizieren einer Monografie zwischen Urheber*in und Verlag geschlossen wird. Er regelt, in welchem Umfang die Verwertungsrechte für die Publikation an den Verlag abgetreten werden.

Für Verlagsverträge in Deutschland gilt neben §§ 31–44 UrhG das Verlagsgesetz (VerlG). Durch den Verlagsvertrag wird gem. § 8 VerlG im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, das als Verlags­recht bezeichnet wird. Unabhängig von den im Verlagsvertrag einge­räumten Rechten dürfen Urheber*innen nach § 38 UrhG die Manuskript­fassung wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschung entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinendem Sammlung veröffentlicht wurden, nach einer Frist von 12 Monaten zweit­veröffentlichen. Eine Bereitstellung in einem Repositorium ist also in diesen Fällen laut Zweitveröffentlichungsrecht auch dann möglich, wenn dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden (Brehm & Rücknagel, 2021).

In Österreich zählt der Verlagsvertrag als eigener Vertragstyp, der in den §§ 1172 ff. ABGB geregelt ist. Wobei die wichtigsten auf Verlagsverträge anwendbaren Vorschriften im UrhG statuiert sind. Insoweit sind vor allem die §§ 23 und 24 sowie 26–37 UrhG besonders relevant. Gem. § 1172 ABGB verpflichtet sich der Urheber bzw. sein Rechtsnachfolger, das Werk dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung für dessen eigene Rechnung zu überlassen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verleger, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dabei ist in der Regel mangels anderweitiger Vereinbarungen von einem Werknutzungs­recht gem. § 26 UrhG, mithin von einer ausschließlichen Rechtsübertra­gung auf den Verleger auszugehen. (Siehe dazu: Walter, 2008, S. 820ff.).

In der Schweiz ist der Abschluss eines Verlagsvertrags nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden (Art. 380 ff. OR). Ein E-Mail-Austausch oder die Zusendung des Manuskripts vom Urheber an den Verlag mit der Bitte um Veröffentlichung gelten rechtlich als Verlags­vertrag, wenn der Verlag die Publikation vornimmt oder sie zumindest verspricht. Urhebergesetzliche Schrankenregelungen gelten in der Schweiz auch, wenn die entsprechenden Rechte übertragen wurden. Ein Beispiel ist die Schrankenregelung zugunsten des betriebsinternen Gebrauchs (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG); dieser ist aber an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Ein Verbot der Rechtseinräumung bezüglich unbekannter Nutzungsarten kennt das schweizerische Recht nicht. Wurden vor 1995 "sämtliche Urheberrechte" eingeräumt, so sind davon auch die heute gebräuchlichen Online-Rechte betroffen. Weitere Informationen zu Verlagsverträgen und rechtlichen Fragen in Bezug auf die Schweiz gibt es bei der Hauptbibliothek der Universität Zürich.

Bei Verträgen mit internationalen Verlagen gilt grundsätzlich dasselbe wie bei deutschen Verlagen. Sollten die Verträge nur auf Englisch vorliegen, muss hier insbesondere darauf geachtet werden, dass dem Verlag keine exclusive rights eingeräumt werden.

Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen


Praxistipp

Hier finden Sie eine Handreichung des Kommunikations-, Informations-, Medienzentrum (KIM) der Universität Konstanz zum Thema Zweitveröffentlichen sowie eine Informationsseite des BMBF zum Thema Zweitveröffentlichungsrecht.

Je nach Verlag und Zeitschrift sind die verbleibenden Rechte umfassender oder limitierter, wobei inzwischen viele Verlage dazu übergegangen sind, ihren Autor*innen die Selbstarchivierung in einem Dokumentenserver ausdrücklich zu erlauben. Eine Übersicht über Open-Access-Archivierungsregeln von Verlagen liefert die Sherpa-Romeo-Liste.

Ein Honorar kann zwar im Verlagsvertrag vereinbart werden und gilt stillschwei­gend als vereinbart, wenn üblicherweise nur mit der Ablieferung eines Manus­kripts gegen Honorarzahlung gerechnet werden darf. Das Honorar gehört aber nicht zu den Hauptleistungspflichten, den sogenannten Kardinalspflichten im Verlagsvertrag. Obwohl das Verlagsgesetz keine Bestimmungen über andere Rechte als Vervielfältigung und Verbreitung enthält, wird dem Verlag regelmäßig auch das ausschließliche Nutzungsrecht über andere Verwertungshand­lungen erteilt (zum Beispiel das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das für Veröffentlichungen im Internet gilt).

Die Formulierung im Verlagsvertrag ist entscheidend – und dabei herrscht Vertragsfreiheit. Die verschiedenen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte können dabei einzeln vergeben werden. Vertragliche Regelungen gehen den dispo­sitiven gesetzlichen Bestimmungen vor. Zu unterscheiden sind folgende Fälle:

  • In Deutschland (§29 UrhG) und Österreich (§ 23 UrhG) ist das Urheberrecht nicht übertragbar.
  • In der Schweiz ist das Urheberrecht übertragbar (Art. 16 URG). Autor*innen können ihre Rechte dem Verlag abgeben. Beispiel: In einer Vertragsformulierung wird "das Urheberrecht räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt eingeräumt".

 Autor*innen behalten ihre Urheberrechte, räumen aber Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte ein.

  • Einräumung einer ausschließlichen Lizenz/ausschließlicher Nutzungsrechte: Autor*innen verpflichten sich, keine anderweitigen Lizenzen am entsprechenden Werk zu erteilen. Beispiel: "Der Autor überträgt dem Verlag räumlich und inhaltlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes."
  • Einräumung einer einfachen Lizenz/einfacher Nutzungsrechte: Autor*innen dürfen anderen Personen oder Organisation weitere (einfache) Lizenzen/einfache Nutzungsrechte einräumen. Beispiel: "Für eine Online-Veröffentlichung des Werkes wird dem Verlag ein einfaches Nutzungsrecht ohne Benutzungspflicht eingeräumt."

Selbstarchivierung vertraglich durchsetzen

Während sich bei in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen die Frage stellt, welche Regelungen der Vertrag hinsichtlich einer elektronischen Sekundärver­breitung des Werks enthält, gibt es beim Abschluss neuer Verlagsverträge verschiedene Möglichkeiten, eine Open-Access-Parallelbereitstellung vertraglich durchzusetzen. Einige Autor*innen, die ihre Artikel in kostenpflichtigen Zeit­schriften veröffentlichen, sich aber trotzdem das Recht der parallelen Open-Access-Bereitstellung vorbehalten wollen, streichen bestimmte Formulierungen in den Verträgen, bevor sie diese unterzeichnen. Eine andere Möglichkeit ist die Ergänzung der zu unterschreibenden Verträge durch Vertragszusätze oder Textpassagen, um so die eigenen Rechte für eine Verfügbarmachung im Open Access zu sichern. Dies wird bereits von vielen Wissenschaftseinrichtungen auch ausdrücklich erwartet. Beispielsweise fordert die Universität Zürich ihre Forschenden auf, beim Verlag "[...] eine rechtliche Absicherung einzuholen, die vollständige Arbeit – allenfalls nach Ablauf einer Sperrfrist – in ZORA [das institutionelle Repositorium] zugänglich zu machen."

Streichungen im Verlagsvertrag

Autor*innen können Verlagsverträge verändern, die ihre Rechte für eine Zweit­veröffentlichung in einem Repositorium einschränken, indem sie Ausdrücke wie exklusive Abgabe aller Rechte ebenso wie weitere einschränkende Formulie­rungen wie z. B. ausschließliche Nutzungs- oder Verwertungsrechte deutlich durchstreichen. Besonders darauf zu achten ist, dass der Begriff ausschließliche Rechte dem Verlag eine Rechtsposition einräumt, die Autor*innen selbst regelmäßig von der Verwertung ausschließt. Ein Begleitbrief sollte auf die Änderungen aufmerksam machen. Sollte ein Vertrag nur in elektronischer Form vorliegen, können Streichungen im Ausdruck vorgenommen werden. Wenn nur die elektronische Zustimmung vorgesehen ist, können Autor*innen den Verlag um die Bereitstellung in gedruckter Form bitten.

Vertragszusätze

Alternativ zu Streichungen können Autor*innen dem Verlagsvertrag einen Zusatz beifügen, um sich so das einfache Nutzungsrecht für die Onlinenutzung auf einem Dokumentenserver vorzubehalten. Dieser Zusatz muss vom Verlag gegengezeichnet werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen.

Der bekannteste Vertragszusatz ist das SPARC Author's Addendum. Es wurde durch die Scholarly Publishing and Academic Resources Coalition (SPARC) entwickelt, einem Zusammenschluss von Bibliotheken in den USA und Kanada mit dem Ziel, die Entwicklung neuer wissenschaftlicher Kommunikationsmo­delle anzuregen, welche die Verbreitung von wissenschaftlicher Literatur stei­gern und den finanziellen Druck auf Bibliotheken reduzieren. Das Addendum besteht aus zwei Teilen: dem eigentlichen Vertragsanhang und einer Benutzungsanweisung. Mittels der Scholar's Copyright Addendum Engine von Science Commons und SPARC können Autor*innen je nach Wunsch ein Addendum in den Varianten Access – Reuse, Delayed Access und Immediate Access automatisch erstellen. Access – Reuse bedeutet, die Autor*innen behalten ausreichende Rechte, um den Artikel neben der Veröffentlichung in einem Verlag unter eine nichtkommerzielle Creative Commons (CC BY-NC) oder eine vergleichbare Lizenz zu stellen. Bei dem Delayed-Access-Modell können Autor*innen die Autorenversion sofort online bereitstellen, die Verlagsversion jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten. Immediate Access erlaubt dagegen, sofort bei Erscheinen sowohl die Verlagsversion als auch die Autorenversion online bereit zu stellen.

Indes müssen Autor*innen sich über die Konsequenzen bewusst sein, wenn sie sich lediglich die einfachen Nutzungsrechte vorbehalten. Dies verhindert, dass sie den Beitrag einer Open-Access-Lizenz unterstellen können. Die Entscheidung über die Lizenzierung verbleibt in diesem Fall beim Verlag. Es ist daher vorzuziehen, den Verlagen überhaupt nicht erst ausschließliche Rechte einzuräumen.

Will der Verlag die Streichungen oder Ergänzungen nicht akzeptieren, bleibt nur, dem Verlag deutlich zu machen, unter diesen Umständen keinen Vertrag mit ihm abzuschließen. Autor*innen müssen sich bewusst sein, dass die Veröffent­lichung von Büchern und Artikeln für die Verlage eine wirtschaftliche Tätigkeit ist. Die Verlage verdienen Geld mit der Veröffentlichung. Die Ankündigung, bei einem anderen Verlag zu veröffentlichen oder die Veröffentlichung ausschließ­lich in digitaler Form in einem Repositorium vorzunehmen, kann daher oftmals die Verlage zum Einlenken bewegen.

Beispiele für ergänzende Textpassagen

"Der Verlag stimmt zu, dass der Autor das nichtexklusive Recht behält, eine digitale Kopie des Dokumentes vor/während/nach der Publikation durch den Verlag zeitlich unbeschränkt auf einen öffentlich zugänglichen akademischen Non-Profit-Server zu legen.

Der Autor verpflichtet sich, das Originaldokument auf dem akademischen Non-Profit-Server zu zitieren."

oder (in Ländern mit übertragbarem Copyright)

"Für eine Online-Veröffentlichung des Werkes wird dem Verlag ein einfa­ches Nutzungsrecht ohne Benutzungspflicht eingeräumt. Dem Autor steht es frei, das Werk mit dem Zeitpunkt des Erscheinens als Buchver­sion parallel kostenlos als PDF-Datei im Internet über seine Homepage, einen institutionellen Server oder ein geeignetes fachliches Repositorium öffentlich zugänglich zu machen."

Auf Englisch

"I hereby declare that I do not wish to transfer full copyright to (name of the publisher) but reserve the right to self-archive the article in full in an open access repository."

Ein weiteres Beispiel für Vertragszusätze bieten die MIT-Libraries: Managing your Copyright.

Der Nationale Open-Access-Kontaktpunkt OA2020-DE hat zudem ein Muster für einen Verlagsvertrag über ein wissenschaftliches Werk aufgesetzt.

Literatur

  • Brehm, E., & Rücknagel, J. (2021). Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen. https://doi.org/10.5446/51789
  • Walter, M. M. (2008). Österreichisches Urheberrecht: Handbuch. 1. Teil: Materielles Urheberrecht, Leistungsschutzrecht und Urhebervertragsrecht. Verlag Medien & Recht.

Weiterführende Literatur                        

Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind.