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  1. OA Publizieren

    Intro Der Weg einer Publikation Quelle: verändert nach Rücknagel, J. & Schmeja, S. (2021). Open Access Basics - How to publish and What to Consider? (S.4). Zenodo. http://doi.org/10.5281/zenodo.4530414 ( CC BY 4.0 International ) Das erfahren Sie in diesem Artikel 1 Autor*innen können ihre Publikation als Erstveröffentlichung oder Zweitveröffentlichung frei verfügbar machen. 2 Bei der Auswahl des Publikationsortes sind Kriterien wie die thematische Ausrichtung, Qualität und Kosten zu beachten. 3 Im Zuge der Veröffentlichung sollten Autor*innen auf die Vergabe von Nutzungsrechten achten. Wissenschaftliches Publizieren Erst wenn Wissenschaftler*innen ihre Forschungsergebnisse publizieren, werden ihre Erkenntnisse sichtbar und können entsprechend gewürdigt und zitiert werden. Für lange Zeit war das Publizieren in Printmedien, z. B. als Zeitschriftenartikel, Buch oder Beitrag in Sammelbänden die gängigste Möglichkeit, wissenschaftliche Information dauerhaft festzuhalten und zu verbreiten. Durch die Möglichkeit elektronischer Veröffentlichungen und vor allem durch Open Access ist eine Vielzahl alternativer Publikationsmöglichkeiten entstan­den. Dies erhöht signifikant die Zitierhäufigkeit und damit auch die Sichtbarkeit von Forschungsergebnissen ( Swan, 2010; Li et al., 2018 ). Welche Aspekte bei der Open-Access-Publikation zu beachten sind, wird im Folgenden aufgezeigt. Wissenschaftler*innen können durch ihr eigenes Publikationsverhalten den Wandel zu einer offenen Wissenschaftskommunikation aktiv mitgestalten. Wie, steht in diesem Praxistipp "Open Access unterstützen" . Praxistipp Welche Publikationsvarianten von Open Access gibt es? Welche kommen für mich in Frage? Wo kann ich gemäß Open Access publizieren? Wie finde ich ein passendes Journal? Was erwarten Forschungsfördernde? Die Antworten gibt's hier in unserem Praxistipp: Wo und wie offen publizieren? Eine Einführung in Open Access Praxistipp Eine Zusammenstellung von Einzelaufgaben und Leistungen, die im wissenschaftlichen Open-Access-Publikationsprozess möglich sind, bietet der Leistungskatalog des Projekts AuROA (Autor:innen und Rechtssicherheit für Open Access), das sich von 2021 bis 2023 mit den heterogenen und komplexen Bedarfen, Perspektiven und Anforderungen an Open-Access-Publizieren in buchaffinen Disziplinen beschäftigt hat. Publikationswege Quelle: Hauss, J. (2026). Wege des Open Access. Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.21821081 ( CC BY 4.0 International ) Am Anfang einer Publikation steht in der Regel die Entscheidung, wie die For­schungsergebnisse veröffentlicht werden sollen. Gründe für das Open-Access-Publizieren gibt es viele, diese sind auf der Seite Gründe und Vorbehalte zusammengefasst. Grundsätzlich lassen sich zwei verschiedene Open-Access-Strategien unterscheiden: der goldene und der grüne Weg . Der goldene Weg bezeichnet die Erstveröffentlichung wissenschaftlicher Werke als Artikel in Open-Access-Zeitschriften , als Open-Access-Monografie oder als Beitrag in einem Open Access erscheinenden Sammelwerk oder Konferenz­band. Diese Literatur ist unmittelbar mit Erscheinen frei zugänglich und nachnutzbar , ohne Embargofrist . Der grüne Weg meint das Bereitstellen von Forschungsergebnissen auf institutionellen oder disziplinären Repositorien . Dies kann auch parallel oder nachträglich zur Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder einem Verlag als Zweitveröffentlichung geschehen. Auswahl des Publikationsortes Bei der Auswahl des Publikationsortes spielen mehrere Parameter eine Rolle, die für Closed-Access - und Open-Access-Veröffentlichungen größtenteils gleich sind. Darunter zählen die thematische Ausrichtung, die Art der Qualitätssiche­rung, das Ansehen im Fach sowie gegebenenfalls die Lizenz bedingungen, unter denen die Publikationen bereitgestellt werden, oder die Höhe etwaiger Publikationsgebühren . Im Kontext von Open Access spielen zunehmend die Vorgaben von Förderinstitutionen eine Rolle. Bei den Förderern finden sich nicht nur Regelungen, dass geförderte Wissenschaftler*innen Open Access publizieren sollen, sondern teilweise auch konkrete Anforderungen an die Publikationsorte ( Dreher, 2020; Rücknagel, 2021 ). Weitere Informationen zu den Förderauflagen sowie eine Liste an Förderinstitutionen stellen wir auf der Seite Finanzierung bereit. Die Vorteile einer Open-Access-Dissertation Quelle: Becklas, C., Hauss, J. (2024): Die Vorteile einer Open Access Dissertation. open-access.network, Technische Informationsbibliothek (TIB) et al. https://doi.org/10.5446/68305#t=00:00,01:15 ( CC BY 3.0 DE ) Quelle: Brinken, H. & Rücknagel, J. (2021). Open Access – Das sind Ihre Möglichkeiten für die Publikation von Artikeln. Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.5045255 ( CC BY-SA 4.0 ). Praxistipp Die folgenden Tools können hilfreich sein, passende Open-Access-Publikationsorte für das eigene Manuskript zu finden: oa.finder (Recherchetool für wissenschaftliche Publikationsorgane; entwickelt von open-access.network ) B!SON (Empfehlungstool für Open-Access-Zeitschriften, entwickelt von TIB und SLUB Dresden ) Erstveröffentlichung (goldener Weg) Geeignete Zeitschriften/Verlage finden Ist eine originäre Open-Access-Publikation über den goldenen Weg z. B. als Zeitschriftenartikel, Monografie oder Beitrag in einem Sammelband geplant, empfiehlt es sich, zunächst nach geeigneten thematischen Zeitschriften bzw. Verlagen mit Open-Access-Angeboten zu suchen. Auf unserer Seite Informationen für verschiedene Fächer haben wir für verschiedene Disziplinen Informationen bereitgestellt, die hilfreiche Anhaltspunkte als Einstieg bieten können. Open-Access-Zeitschriften können über das Directory of Open Access Journals (DOAJ) oder die Elektronische Zeitschriftenbibliothek (EZB) recherchiert werden. Für Open-Access-Bücher bietet das Directory of Open Access Books (DOAB) oder die Online library and publication platform (OAPEN) eine erste Anlaufstelle. Auch über Gespräche mit Kolleg*innen lassen sich geeignete Publikationsorte finden. Bietet ein Verlag den goldenen Weg nicht an, lohnt oft die konkrete Nachfrage beim Verlag, ob der Artikel in einem Repositorium veröffentlicht werden kann. Qualitätskriterien Open-Access-Publikationen durchlaufen ebenso Qualitätssicherungs­verfahren wie herkömmliche Veröffentlichungen. Auch die Begutach­tungsverfahren unterscheiden sich nicht, vom klassischen Peer Review und Editorial Review bis zum Open-Peer-Review -Verfahren ist hier alles zu finden. Eine Orientierung bei der Auswahl eines geeigneten Verlages für Open-Access-Bücher bieten die Qualitätsstandards für Open-Access-Monografien und -Sammelbände ( AG Universitätsverlage, 2018 ). Bei der Qualitätsbewertung zur Auswahl einer Zeitschrift kann auch die Checkliste zur Qualität von Open-Access-Zeitschriften helfen ( Brinken et al., 2021 ). Weitere Informationen dazu finden sich auf den Seiten Open-Access-Zeitschriften und Open Access bei Monographien . Die Wirksamkeit und Sichtbarkeit wissenschaftlicher Veröffentlichungen spielen für den Reputationsgewinn und damit für die Karrierechancen einzelner Wissenschaftler*innen eine wichtige Rolle. Studien zeigen, dass die Zitierhäufigkeit von Open-Access-Publikationen zumeist weitaus höher ist als bei Closed-Access-Veröffentlichungen. Übersichten dazu bieten der Open Access Citation Advantage Service oder die groß angelegte Analyse der Verbreitung und Wirkung von Open-Access-Artikeln von Piwowar und Kollegen ( Piwowar et al., 20 18 ). Journal Citation Reports veröffentlicht jährlich den Journal Impact Factor zur Messung der Zitierhäufigkeit von Artikeln in wissenschaftlichen Zeitschriften und umfassen darin auch Open-Access-Zeitschriften. Als Alternative zu den traditionellen bibliometrischen Kennzahlen haben sich sogenannte Altmetrics ​​​​​​​ herausgebildet, die verschiedene Web-Reaktionen auf eine wissenschaftliche Publikation einbeziehen. Finanzierung Anders als im Closed Access, bei dem Bibliotheken und Leser*innen für den Zugang zahlen, erfolgt die Finanzierung von Open-Access-Publikatio­nen an anderer Stelle. Hier ist das sogenannte Author-Pays-Modell sehr verbreitet, bei dem die Autor*innen für die Veröffentlichung ihrer Werke Publikationsgebühren ( Article Processing Charges, APCs oder Book Processing Charges, BPCs ) zahlen. Hierzu hilft meist ein Blick auf die Webseite der Zeitschriften oder Verlage. Auch im DOAJ sind Informa­tionen zur Höhe der Publikationsgebühren hinterlegt. Ein Großteil der dort gelisteten Open-Access-Zeitschriften ist allerdings sowohl für Leser*­innen als auch für Autor*innen kostenfrei ( Morrison, 2018 ). Diese Zeit­schriften werden z. B. von Fachgesellschaften, wissenschaftlichen Einrich­tungen, Bibliothekskonsortien oder Ehrenamtlichen unterhalten. Für Open-Access-Bücher stellen die von Universitäten oder deren Bibliothe­ken betriebenen wissenschaftsnahen Verlage sowie von Wissenschaft­ler*innen gegründete Verlagsinitiativen (wie z. B. der Zusammenschluss ScholarLed ) eine preiswerte und qualitativ hochwertige Alternative zu kommerziellen Verlagen dar. Genaue Informationen zur Finanzierung von Open-Access-Artikeln und -Büchern finden sich auf der Seite Finanzierung . Viele Forschungseinrichtungen verfügen über einen Publikationsfonds , aus dem Open-Access-Publikationsgebühren gezahlt werden können. Die Verwaltung der Fonds ist meist an Bibliotheken angesiedelt. Zudem bieten manche Open-Access-Verlage die Möglichkeit einer institutionellen Mitgliedschaft an, die einem Rabatt-Modell ähnelt. Einrichtungen zahlen für die Mitgliedschaft eine jährliche Gebühr und ermöglichen so ihren Mitgliedern, kostenlos oder zu einer reduzierten Gebühr in der jeweiligen Zeitschrift zu veröffentlichen. Darüber hinaus werden über Transforma ­t ion sverträge, wie z. B. die DEAL-Verträge , Gebühren für einzelne hybride Open-Access-Artikel in Subskriptionzeitschriften zunehmend von Bibliothekskonsortien in einer vertraglich festgelegten Höhe übernom­men. Informationen hierzu bieten die Ansprechpartner*innen an der jeweiligen Einrichtung . Zunehmend rückt auch die konsortiale Förde­rung von echten Open-Access-Modellen in den Fokus, d.h. die Kosten werden von einem Konsortium übernommen und für Autor*innen fallen keine Publikationsgebühren an, unabhängig davon, ob ihre Einrichtung an der Finanzierung teilnimmt oder nicht. Einige Förderorganisationen übernehmen neben der Forschungsfinan­zierung auch die Publikationskosten von Artikeln in Fachzeitschriften und anderen Publikationen. Bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) können im Rahmen eines Förderantrags auch Publikationsmittel beantragt werden. In Österreich und der Schweiz haben FWF und SNF dezidierte Förderprogramme zur Finanzierung von Open-Access-Artikeln und -Büchern etabliert. Auch die Volkswagen-Stiftung übernimmt Publikationskosten der von ihr geförderten Projekte und erwartet Open-Access-Veröffentlichungen. Internationale Förderorganisationen wie der Wellcome Trust und auch das EU-Rahmenprogramm Horizon 2020 erstatten Publikationskosten für Open-Access-Artikel im Rahmen ihrer Förderungen. Eine Liste der Finanzierungsquellen für Open-Access-Bücher bietet zudem das Open Access Books Toolkit . Praxistipp Einen Überblick über Anforderungen an Open-Access-Zeitschriften und konkrete Kriterien, nach denen sich Autor*innen bei der Wahl eines geeigneten Publikationsortes richten können, gibt es hier im Praxistipp Qualität von OA-Zeitschriften – wo publizieren und wo lieber nicht? Open Access und Forschungförderer Hier finden Sie eine Einführung. Video zur Finanzierung von Open-Access-Artikeln Quelle: Becklas Dorow, C., Hauss, J. (2026). Open-Access-Artikel finanzieren – welche Wege gibt es?. Technische Informationsbibliothek (TIB), open-access.network. https://doi.org/10.5446/73319 ( CC BY 3.0 DE ) Finanzierung von Open-Access-Monographien Quelle: Brinken, H. (2020). Finanzierung von Open-Access-Monographien, open-access.network. https://doi.org/10.5446/49535 ( CC BY 3.0 DE ) Zweitveröffentlichung (grüner Weg) Nicht immer ist es möglich, die Erstveröffentlichung Open Access zu publizieren, z. B. wenn keine geeignete Open-Access-Zeitschrift zur Verfügung steht. Trotz­dem kann eine Publikation Open Access veröffentlicht werden – als Zweitveröff­entlichung auf einem Repositorium. Die Anforderungen der Förderorganisatio­nen oder der eigenen Einrichtung nach Open Access können so erfüllt werden und die Publikation auch auf diesem Wege weltweit für alle frei zugänglich gemacht werden. Geeignetes Repositorium finden Die (Selbst-)Archivierung bzw. Zweitveröffentlichung von Publikationen kann auf institutionellen oder disziplinären Repositorien erfolgen. Welche Repositorien sich in welchem Fach anbieten, ist für einzelne Disziplinen auf der Seite Informationen für verschiedene Fächer aufgeführt. Eine Übersicht bieten auch das Open Directory of Open Access Repositories (OpenDOAR) sowie das Registry of Open Access Repositories (ROAR) . Für die Bereitstellung von Publikationen auf einem institutionellen oder disziplinären Repositorium fallen keine Kosten für Autor*innen oder Leser*innen an. Was bei der (Selbst-)Archivierung speziell zu beachten ist, ist nach Ländern in unserer Rechtssektion nachzulesen. Rechte bei der Zweitveröffentlichung Die meisten Verlage erlauben die parallele Bereitstellung von Werken in Repositorien. Eine Übersicht über die Open Access Policies vieler Zeit­schriftenverlage liefert Sherpa Romeo . Oft darf dabei die letzte Autoren­version nach dem Peer Review (akzeptierte Manuskriptversion) oder die vom Verlag publizierte Endfassung verwendet werden. Verlagsverträge sollten so gestaltet sein, dass sich die Autor*innen die Rechte zur frei zugänglichen Online-Archivierung von Werken sichern. Idealerweise räumen sie dem Verlag nur einfache Nutzungsrechte für die beabsichtig­ten Nutzungsarten ein, keine ausschließlichen Nutzungsrechte. Falls dies nicht möglich ist und keine alternative Veröffentlichungsoption verfügbar ist, können Autor*innen erwägen, dem Verlagsvertrag einen Zusatz bei­zufügen, um sich ihrerseits das einfache Nutzungsrecht für die Online­nutzung auf einem Repositorium vorzubehalten. Auf der Seite Verlags­verträge stehen hierfür verschiedene Lösungsansätze zur Verfügung. Laut § 38 des deutschen Urheberrechtsgesetzes dürfen Urheber*innen wissenschaftliche Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschung entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinendem Sammlung ver­öffentlicht wurden, nach einer Frist von 12 Monaten zweitveröffentlichen. Eine Bereitstellung in einem Repositorium ist also in diesen Fällen laut Zweitveröffentlichungsrecht möglich, auch wenn dem Verlag ausschließ­liche Nutzungsrechte eingeräumt wurden ( Brehm, 2021 ). Einen Überblick zum Thema Zweitveröffentlichung bietet diese Handreichung vom Kom­munikations-, Informations-, Medienzentrum (KIM) der Universität Konstanz . Bei der originären Veröffentlichung in Open-Access-Zeitschriften oder -Verlagen gestaltet sich die Möglichkeit der Zweitveröffentlichung leichter. Diese erlauben in der der Regel eine weitere Bereitstellung der Dokumente auf einem Repositorium unter Nennung des Ortes der Erstveröffentlichung. Auf OpenDOAR kann man nach Repositorien suchen Hier direkt reinklicken! Rechtsfragen Hier finden Sie eine Einführung. Rechtliche Rahmenbedingungen Wie genau funktionieren Creative-Commons-Lizenzen? Quelle: Brinken, H., Hauss, J. & Rücknagel, J. (2021). Wie genau funktionieren Creative-Commons-Lizenzen? open-access.network. https://doi.org/10.5446/52952 ( CC BY 3.0 DE ) Quelle: Mayr, C. (2019). CC-Lizenzen Schaubild ( CC BY-ND 4.0 ) Autor*innen, die ihre Arbeiten Open Access verfügbar machen wollen, sollten einige rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Zentral ist, dass sie selbst über das Recht zur Online-Verwertung ihrer Dokumente verfügen. Dies ist allerdings in standardmäßigen Verlagsverträgen nicht zwingend gegeben. Eine Übersicht über die rechtliche Lage in Deutschland, Österreich und der Schweiz findet sich auf der Seite Rechtsfragen . Hier werden Informationen zum Urhe­berrecht, dem Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien, Verlagsverträgen, Lizenzen, Haftungsrecht sowie dem Datenschutz gegeben. Open-Access-Lizenzen Ein wichtiger Aspekt von Open Access ist die Nachnutzung der Publikationen. Damit deutlich wird, welche Rechte Dritte bei der (Nach-)Nutzung der Forschungsergebnisse haben, werden Nutzungslizenzen vergeben. Dabei ist es den Autor*innen selbst überlassen, wie frei sie die Nutzung ihrer Werke zulassen wollen. Es wird empfohlen, ein freies, weltweites Zugangsrecht zu einer Publikation zu gestatten und deren Nachnutzung. Die Vergabe freier Lizenzen durch Autor*innen ist in Absprache mit dem jeweiligen Verlag zu tätigen oder richtet sich ggf. nach den Lizenzvorgaben der Repositorien. Im Bereich von Wissenschaft und Forschung sind die offenen Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) am weitesten verbreitet. Eine Übersicht über verschiedene Open-Content-Lizenzmodelle bietet die Seite Lizenzen . Die Einräumung bestimmter Nutzungsrechte anhand solcher Lizen­zen vereinfacht die Rechtsdurchsetzung bei Missbrauch und gibt den Nutzer*in­nen explizite Hinweise darauf, wie das Dokument weiter verwendet werden darf. Gleichzeitig behält der/die Autor*in die Möglichkeit, weitere, über die durch die Lizenz hinausgehende, Nutzungen in gesonderten Verträgen zu erlauben. Predatory Journals / Raubverlage Leider gibt es auch Zeitschriften, die das Erheben von Publikationsgebühren ausnutzen. Solche Predatory Journals , gegründet von sogenannten Raubver­lagen, versuchen teils massiv Wissenschaftler*innen anzuwerben, um in ihren Zeitschriften zu veröffentlichen, ohne die üblichen Standards guter wissen­schaftlicher Praxis einzuhalten. So gibt es keine Qualitätssicherung, beispiels­weise in Form von Peer Review, und keine ausreichende redaktionelle Bearbeitung. Damit schaden solche Predatory Journals der Wissenschaft, denn so werden auch qualitativ minderwertige Beiträge publiziert, die nicht auf ihre wissen­schaftlichen oder ethischen Standards hin untersucht wurden. Publikationen in solchen unseriösen Zeitschriften können der Reputation von Wissenschaftler*­innen erheblichen Schaden zufügen – von einer Einreichung bei diesen Zeitschriften ist daher dringend abzuraten. Quelle: Monash Health Library. Predatory Publishing A-Z Elements ( CC BY-NC 4.0 ) Online-Kurs Hier finden Sie unseren Online-Kurs Predatory Journals erkennen und vermeiden. Sicher publizieren in der Wissenschaft Praxistipp Predatory Journals erkennen Dabei ist es für Autor*innen nicht immer ganz einfach zu erkennen, ob es sich bei einer Zeitschrift um ein Predatory Journal handelt, denn die Anbieter*innen geben sich große Mühe, ihre Zeitschriften seriös erschei­nen zu lassen. Auf professionell aussehenden Webseiten werden zum Teil ganze Editorial Boards mit gefälschten Namen versehen oder be­kannte Forscher*innen teils ohne deren Wissen als Herausgeber*innen aufgeführt. Die Checkliste zur Qualität von Open-Access-Zeitschriften kann hier bei der Entscheidungsfindung helfen ( Brinken et al., 2021 ). Weitere Kriterien für die Beurteilung der Seriosität einer Zeitschrift liefert auch die Webseite Think. Check. Submit. Hilfreich kann auch ein Gespräch mit Kolleg*innen sein, ob diese schon einmal etwas von der Zeitschrift gehört haben. In jedem Fall sollte im Verdachtsfall auf die Zeitschrift aufmerksam gemacht werden. Mit offenen Augen und dem richtigen Bewusstsein können versehentliche Publikationen in Raubverlagen verhindert werden. Eine ausführliche Übersicht über das Thema Predatory Publishing und Raubverlage inkl. Beispielen, Checklisten usw. findet sich bei Maxl & Ferus (2023) . Weiterführende Informationen finden Sie in einer Übersicht von Helmholtz Open Science und einem Fact Sheet des Science Media Centers Germany . Darüber hinaus existiert ein Kriterienkatalog zur Erkennung von qualitativ hochwertigen Journals und von sogenannten Fake-Journals . Die Monash Health Library hat die nützlichen Predatory publishing A-Z elements veröffentlicht. Literatur AG Universitätsverlage. (2018, September 11). Qualitätsstandards für Open-Access-Monografien und -Sammelbände . https://ag-univerlage.de/?p=1974 Brehm, E. (2021). Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen. https://doi.org/10.5446/51789 Brinken, H., Rücknagel, J., & Wenninger, A. (2021). Checkliste zur Qualität von Open-Access-Zeitschriften . Zenodo. http://doi.org/10.5281/zenodo.4643853 Dreher, L. (2020, August 27). Open-Access-Vorgaben in EU-Projekten . OpenAccessTalk. http://doi.org/10.5281/zenodo.4048489 Li, Y., Wu, C., Yan, E., & Li, K. (2018). Will open access increase journal CiteScores? An empirical investigation over multiple disciplines. PLOS ONE , 13(8), e0201885. https://doi.org/10.1371/journal.pone.0201885 Maxl, G., & Ferus, A. (2023, June 6). Predatory und andere fragwürdige Praktiken in der wissenschaftlichen Kommunikation . Open Access Talk. https://doi.org/10.5281/zenodo.8010590 Morrison, H. (2018, January 31). DOAJ APC information as of Jan 31, 2018. Sustaining the Knowledge Commons / Soutenir Les Savoirs Communs. Open Access Scholarship / Littérature Savante En Libre Accès . https://sustainingknowledgecommons.org/2018/02/06/doaj-apc-information-as-of-jan-31-2018/ Piwowar, H., Priem, J., Larivière, V., Alperin, J. P., Matthias, L., Norlander, B., Farley, A., West, J., & Haustein, S. (2018). The state of OA: a large-scale analysis of the prevalence and impact of Open Access articles. PeerJ , 6 , e4375. https://doi.org/10.7717/peerj.4375 Projekt AuROA (2023). Leistungskatalog für wissenschaftliche Open-Access-Publikationen . Essen. https://zenodo.org/record/7561443 Rücknagel, J. (2021, April 15). Fördererauflagen zu Open Access - was gilt es zu beachten? OpenAccessTalk. http://doi.org/10.5281/zenodo.4694320 Rücknagel, J., & Schmeja, S. (2021, January 28). Open Access Basics - How to publish and What to Consider? OpenAccessTalk. http://doi.org/10.5281/zenodo.4530414 Swan, A. (2010). The Open Access citation advantage: Studies and results to date . https://eprints.soton.ac.uk/268516/ Weiterführende Literatur Forschungszentrum Jülich, Zentralbibliothek (2022). Predatory Publishers. "Schwarze Schafe" im Wissenschaftsbetrieb. Checkliste. URL: https://www.fz-juelich.de/de/zb/open-science/predatory-publishers Reimer N., & Halbherr, V. (2021). Kriterienkatalog zur Erkennung von qualitativ hochwertigen Journals und von sogenannten Fake-Journals. Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.5031928 Schmitz, J., & Schmeja, S. (2019). Bericht zum Workshop "Was tun, wenn es passiert ist? Umgang mit Publikationen, die bei einem Predatory Journal eingereicht wurden." https://doi.org/10.5281/zenodo.3553616 Solomon, D. J., & Björk, B.-C. (2012). A study of open access journals using article processing charges. Journal of the American Society for Information Science and Technology , 63 (8), 1485–1495. https://doi.org/10.1002/asi.22673...

  2. Open Access Finanzierung

    Erfahren Sie mehr zur Finanzierung von Open Access Open Access und Forschungsförderer Geschäftsmodelle für Zeitschriften Geschäftsmodelle für Bücher...

  3. Open Access Geschäftsmodelle für Bücher

    Intro Finanzierung von Open-Access-Monographien Quelle: Brinken, H. (2020). Finanzierung von Open-Access-Monographien, open-access.network. https://doi.org/10.5446/49535 ( CC BY 3.0 DE ) Das erfahren Sie in diesem Artikel 1 Es gibt eine Vielzahl an Geschäfts- und Finanzierungsmodellen für Open-Access-Bücher. 2 Die einzelnen Modelle haben individuelle Vor- und Nachteile, teilweise lassen sie sich miteinander kombinieren. 3 Neben den im deutschsprachigen Raum weit verbreiteten Book Processing Charges (BPCs) sind vor allem der parallele Verkauf von Druckausgaben, die institutionelle Förderung von Open Access sowie konsortiale Modelle von Bedeutung. Vielfältiger Wandel Open Access beinhaltet den kostenlosen Zugang zu wissenschaftlicher Infor­mation und deren freier Nachnutzung . Da Open-Access-Bücher für Leser*in­nen kostenlos zugänglich sind, können die im Rahmen der Veröffentlichung entstehenden Kosten nicht mehr über Buchkäufe gedeckt werden, sondern müssen durch alternative Geschäftsmodelle finanziert werden. In den letzten Jahren ist die Bedeutung von Open Access in den Geistes- und Sozialwissenschaften enorm gestiegen. Im Zuge dessen haben sich verschie­dene Geschäfts- und Finanzierungsmodelle für Open-Access-Bücher entwickelt. Diese Modelle weisen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede zu den gängigen Modellen für Zeitschriften auf, sind aber im Vergleich vielfältiger und experimenteller. In der Praxis werden häufig verschiedene Ansätze miteinander kombiniert. Im Folgenden werden die wichtigsten Finanzierungsmodelle für Open-Access-Bücher im deutschsprachigen Raum kurz vorgestellt. Die Übersicht greift auf bestehende Typologien mit unterschiedlichen Komplexitätsgraden zurück, die zur weiterführenden Lektüre sehr zu empfehlen sind ( Collins et al., 2015; Speicher et al., 2018, Penier et al., 2020 ). Für die hier vorgestellte Auswahl er­wies sich darüber hinaus die knappe Übersicht des Open Access Book Toolkits ( OAPEN, 2020 ) als hilfreich. Open-Access-Bücher Hier finden Sie eine Einführung. Praxistipp Nützliche Hinweise für die Umsetzung finden sich im Guide "How to Begin the OA Transition" ( Estelle et al., 2025 ). Video zum Publizieren von Open-Access-Büchern Quelle: Stern, N. (2020). Publishing your book in Open Access?, open-access.network. https://doi.org/10.5446/52108 ( CC BY 3.0 DE ) Publikationsgebühren (BPCs) Vorteile BPCs ermöglichen die Anerkennung und Übernahme von Kosten, die mit der Veröffentlichung qualitativ hochwertiger Open-Access-Buchpublika­tionen verbunden sind. Da Forschungsförderer , Stiftungen und Autor*­innen im deutschsprachigen Raum seit vielen Jahren auch herkömmliche Buchpublikationen über sogenannte Druckkostenzuschüsse finanzieren, ist die Hürde zur Zahlung von BPCs hier niedriger als in anderen Ländern. Nachteile Das Modell verstärkt bestehende Ungerechtigkeiten im akademischen System, indem es Autor*innen bevorteilt, die in gesicherten Positionen an finanzkräftigen Einrichtungen oder in gut ausgestatteten Drittmittel­projekten arbeiten. Autor*innen, die an weniger ausgestatteten Institu­tionen tätig sind, werden ebenso benachteiligt wie unabhängige Autor*­innen. Auf globaler Ebene benachteiligt das Modell Autor*innen aus dem globalen Süden. Kritisiert wird zudem, dass kommerzielle Verlage ihre tatsächlichen Kosten und Leistungen nicht klar darstellen, weshalb die Erstattung von BPCs zunehmend an die Einhaltung von Standards in Bezug auf Qualität und Transparenz geknüpft wird. Praxistipp Hier finden Sie hilfreiche Empfehlungen und Checklisten zu Qualitätsstandards für Open-Access-Bücher: Arbeitsgemeinschaft Universitätsverlage Nationaler Open-Access-Kontaktpunkt OGeSoMo Fokusgruppe "Open-Access-Bücher" Diskutieren Sie mit Expert*innen über aktuelle Entwicklungen bei Open-Access-Büchern. Fokusgruppe "Open-Access-Monografienfonds" Diskutieren Sie mit Expert*innen über Förderbedingungen und -summen bestehender Monografienfonds. Publikationsgebühren für Bücher, auch BPCs (Book Processing Charges) ge­nannt, werden von Verlagen erhoben, um die bei der Veröffentlichung entste­henden Kosten zu decken. Sie bilden das Pendant zu den aus dem Zeitschrif­tenbereich bekannten APCs (Article Processing Charges) . Die Höhe der BPCs ist von Verlag zu Verlag unterschiedlich, der Umfang der Beträge liegt zwischen wenigen Hundert bis hin zu mehreren Tausend Euro. Dies hat verschiedene Gründe: Die von den Verlagen angebotenen Leistungen, Services und Lizenz­optionen unterscheiden sich ebenso wie die veröffentlichten Bücher. Auch Unterschiede in den Kosten- und Einnahmestrukturen der Verlage spielen eine wichtige Rolle. Und schließlich gibt es Verlage, die neben ihren tatsächlichen Kosten auch Schätzungen über entgangene Verkaufserlöse in die Berechnung ihrer BPCs einbeziehen. Ob sich eine parallele Open-Access-Publikation jedoch überhaupt auf die Verkaufszahlen im Print auswirkt, ist umstritten. Verschiede­ne Studien haben gezeigt, dass die Angst der Verlage vor gravierenden Einbrü­chen unbegründet ist ( Collins et al., 2015; Ferwerda et al., 2018; Snijder, 2019; Graf et al., 2020 ). Die Erhebung von Publikationsgebühren ist bei Open-Access-Büchern weit ver­breitet (vgl. Penier et al., 2020, S. 46-52 ). Das Modell wird sowohl von kommer­ziellen als auch von Scholar-Led- und Universitätsverlagen eingesetzt. Bezahlt werden BPCs in der Regel von Forschungsförderern oder den Einrichtungen, an denen die Autor*innen tätig sind. Inzwischen haben zahlreiche Einrichtungen – in Deutschland oftmals mit Unterstützung der DFG – hierfür Publikationsfonds eingerichtet. Gerade unabhängige Autor*innen und solche, die an finanziell schwächeren Einrichtungen tätig sind, müssen jedoch selbst für die Kosten aufkommen. Durch die autor*innenseitige Finanzierung wird das Modell auch als Author-Pays-Modell bezeichnet. Verkauf von Druckausgaben Bei der parallelen Veröffentlichung gedruckter Buchausgaben, teils auch Dual Publishing genannt, handelt es sich um ein hybrides Modell, bei dem über zusätzliche Verkäufe Einnahmen generiert werden. Dabei ersetzen die Erlöse aus dem Printbereich die Publikationsgebühren in der Regel nicht vollständig, sondern dienen lediglich als Ergänzung. Sowohl bei kommerziellen als auch bei von Wissenschaftler*innen geführten und Universitätsverlagen ist der Verkauf gedruckter Bücher – ganz im Gegen­satz zum Zeitschriftenbereich – noch immer sehr weit verbreitet. Dabei setzten kommerzielle Buchverlage in der Vergangenheit häufig auf Embargofristen und restriktive Lizenzierungsmodelle . Auch durch die Vorgaben der Forschungsför­derer ist inzwischen aber eine klare Tendenz zum goldenen Weg und offenen CC-Lizenzen erkennbar. Vorteile Der Verkauf von Druckausgaben (Paperbacks, Hardcover) kann für Ver­lage eine wichtige Einnahmequelle sein. Dank digitaler Technologien und schlanker Vertriebsstrukturen ist der hierfür erforderliche Zusatzauf­wand in den letzten Jahren merklich gesunken. Solange von Seiten der Bibliotheken und Leser*innen noch eine entsprechende Nachfrage be­steht, ist es für Verlage sinnvoll, wissenschaftliche Bücher auch weiterhin in gedruckter Form anzubieten und hierfür auch die bestehenden Kanäle des Buchhandels zu nutzen. Nachteile Trotz der Einsparungen durch den Einsatz von Verfahren wie Print-on-demand sind Herstellung und Vertrieb von Druckausgaben mit einem gewissen Kosten- und Verwaltungsaufwand verbunden. Sollte die Nachfrage nach gedruckten wissenschaftlichen Büchern in Zukunft (weiter) sinken, verliert auch das Modell an Attraktivität. Open Access und Forschungsförderer Hier finden Sie eine Einführung. Institutionelle Förderung Vorteile Für Institutionen und ihre Bibliotheken kann es sinnvoll sein, einen Teil des Budgets, das sie für die Finanzierung von (Open-Access-)Publika­tionen aufwenden, in den Aufbau eigener Publikationsservices zu inves­tieren. So können sie den eigenen (und ggfs. anderen) Wissenschaftler*­innen attraktive Konditionen gewähren, bestehende Infrastrukturen und Kenntnisse nutzen und die Reputation der eigenen Einrichtung steigern. Nachteile Um Autor*innen und Herausgeber*innen ein attraktives Publikationsum­feld bieten zu können, ist ein nicht unerhebliches Maß an Engagement nötig. Nur wenn die Aktivitäten langfristig und nachhaltig angelegt sind, kann das Modell seine Potenziale entfalten. Arbeitsgemeinschaft Universitätsverlage Hier erfahren Sie mehr über die Mitglieder und Prinzipien der AG. Im Rahmen ihrer Open-Access-Förderung bieten Hochschulen und Forschungs­einrichtungen eigene Publikationsservices für Open-Access-Bücher an. Diese können von der Einrichtung eines Repositoriums oder einer Publikationsplatt­form bis hin zum Betreiben eines Universitätsverlags reichen. Die institutionelle Förderung kann auf finanzieller, personeller oder infrastruktureller Ebene erfol­gen. Bibliotheken kommt hierbei häufig eine zentrale Rolle zu. Die Unterstüt­zung ermöglicht es Universitätsverlagen, Publikationsgebühren entweder nied­rig zu halten oder gar komplett darauf zu verzichten. Dass Universitätsverlage nicht gewinnorientiert arbeiten, wirkt sich ebenfalls positiv auf die Preisgestal­tung aus. Die Nutzung der Services kann auf Mitglieder der eigenen Universität beschränkt sein oder sich auch an Wissenschaftler*innen anderer Institutionen richten. Vor allem Einrichtungen, in denen die Geistes- und Sozialwissenschaften stark vertreten sind, bieten inzwischen eigene Publikationsmöglichkeiten für Bücher an. Die Mehrheit der deutschsprachigen Universitätsverlage hat sich in der Arbeitsgemeinschaft der Universitätsverlage zusammengeschlossen. Zu den bekanntesten Verlagen zählen der Universitätsverlag Göttingen , Heidelberg University Publishing und KIT Scientific Publishing . Bibliothekskonsortien Im Rahmen von Bibliothekskonsortien verpflichten sich Bibliotheken dazu, einen Beitrag zur Open-Access-Publikation einer Auswahl an Büchern zu leisten. Diese Bundles können entweder thematisch gruppiert oder auf (einzelne oder mehrere) Verlage bezogen sein. Sobald sich genügend Bibliotheken beteiligt haben und das finanzielle Ziel erreicht wurde, werden die Bücher frei zugänglich gemacht. Dieses Erlösmodell ähnelt dem aus anderen Bereichen bekannten Crowdfunding, wobei die Crowd hier aus Institutionen besteht. Konsortiale Modelle sind im Bereich der Zeitschriften bereits weit verbreitet. Für die Geisteswissenschaften ist vor allem das Crowdfunding-Modell der Open Lib­rary of Humanities (OLH) von Bedeutung. Im Buchbereich nimmt Knowledge Unlatched eine Vorreiterrolle ein und hat bislang über 3.000 Bücher (Stand: November 2021) Open Access zugänglich gemacht. Aktuell werden im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Beschleunigung der Transfor­mation zu Open Access des BMBF mehrere Vorhaben gefördert, die konsor­tiale Modelle für Buchreihen entwickeln (KOALA, OAdine, TOAA). Auf interna­tionaler Ebene beschäftigt sich das Projekt COPIM mit der (Weiter-)Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle. Vorteile Konsortiale Modelle ermöglichen den Verzicht auf BPCs mit all ihren Nachteilen, weshalb sie für Autor*innen sehr attraktiv sein können. Darüber hinaus bieten sie Verlagen einen niedrigschwelligen Weg hin zur Open-Access-Transformation des eigenen Programms. Auf Seiten der Bibliotheken können sie schließlich den mit der Erwerbung von Büchern einhergehenden Bearbeitungsaufwand erheblich reduzieren. Nachteile Es gibt keine Garantie dafür, dass immer genügend Bibliotheken gefunden werden, die sich an der Finanzierung eines Bundles beteiligen. Zudem besteht die Gefahr, dass Bibliotheken vor dem Hintergrund knapper Budgets darauf spekulieren, dass die erforderlichen Summen auch ohne ihr Zutun erreicht werden können (Freerider-Problematik). Kommerziell ausgerichtete Modelle können darüber hinaus Skepsis bei Bibliotheken hervorrufen und zu deren Zurückhaltung beitragen. Weitere Modelle Die hier skizzierten Modelle stellen lediglich eine Auswahl dar. Unter den zahlreichen weiteren Modellen, die häufig noch nicht flächendeckend erprobt sind, sollen zwei zumindest kurz erwähnt werden: das Freemium-Modell und das Modell institutioneller Mitgliedschaften. Freemium Im Freemium-Modell veröffentlicht ein Verlag oder Dienstleister eine Ausgabe des Buchs Open Access, ohne von den Autor*innen eine Publika­tionsgebühr zu verlangen. Diese kostenlose Open-Access-Veröffentlichung wird über andere Einnahmequellen subventioniert. Dies kann z. B. durch den Verkauf von digitalen Ausgaben mit zusätzlichen Funktionalitäten und in anderen Formaten (enhanced HTML, e-pub/mobi, etc.) geschehen. Das Modell wird zwar bereits von einigen Verlagen und Plattformen wie z. B. OpenEdition und Open Book Publishers erfolgreich angewendet, ob es sich bewährt, wird sich jedoch noch zeigen müssen. Institutionelle Mitgliedschaften Ein weiteres Modell stellen institutionelle Mitgliedschaften dar. Hierbei zahlen Bibliotheken oder andere Einrichtungen – häufig im Rahmen von Konsortialverträgen – einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an einen Verlag, der einen Teil der Kosten für die Veröffentlichung von Büchern über­nimmt. Mitgliedseinrichtungen und ihre Autor*innen können darüber hinaus weitere Rabatte erhalten. Das Modell ist vor allem im Zeitschrif­tenbereich verbreitet, wird aber auch von wissenschaftlichen Buchver­lagen wie Open Book Publishers oder Punctum Books eingesetzt und kann einen wichtigen Beitrag zur Vereinfachung und Entbürokratisierung des Open-Access-Publizierens leisten. Literatur Collins, E., Milloy, C., & Stone, G. (2015). Guide to open access monograph publishing for arts, humanities and social science researchers. Helping researchers to understand the opportunities and challenges of publishing a scholarly monograph in open access. AHRC/Jisc Collections. eprints.hud.ac.uk/id/eprint/25391/ http://eprints.hud.ac.uk/id/eprint/25391/1/Guide-to-open-access-monograph-publishing-for-researchers-final.pdf Estelle, L., Jago, D., Jones, R., Laakso, M., Snijder, R., & Wise, A. (2025). How to begin the OA transition: a guide for smaller and specialist publishers. Commissioned by UKRI, in partnership with the Association of Learned and Professional Society Publishers (ALPSP), the British Academy, and Open Access Scholarly Publishing Association (OASPA) . Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.14679094 Ferwerda, E., Snijder, R., Arpagaus, B., Graf, R., Krämer, D., & Moser, E. (2018). OAPEN-CH - Auswirkungen von Open Access auf wissenschaftliche Monographien in der Schweiz. Ein Projekt des Schweizerischen Nationalfonds . Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.1219172 Graf, D., Fadeeva, Y., & Falkenstein-Feldhoff, K. (Eds.). (2020). Bücher im Open Access: Ein Zukunftsmodell für die Geistes- und Sozialwissenschaften? Verlag Barbara Budrich. https://doi.org/10.17185/DUEPUBLICO/72237 OAPEN. (2020). Open Access Books Toolkit: Business models for open access book publishing . https://oabooks-toolkit.org/lifecycle/10944589-planning-funding/article/10432084-business-models-for-open-access-book-publishing Penier, I., Eve, M. P., & Grady, T. (2020). COPIM – Revenue Models for Open Access Monographs 2020 . Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.4011836 Snijder, R. (2019). The deliverance of open access books : Examining usage and dissemination . Amsterdam University Press. https://library.oapen.org/handle/20.500.12657/25287 Speicher, L., Armando, L., Bargheer, M., Eve, P. M., Fund, S., Leão, D., Mosterd, M., Pinter, F., & Souyioultzoglou, I. (2018). OPERAS Open Access Business Models [White Paper] . Zenodo. http://doi.org/10.5281/zenodo.1323708 Weiterführende Literatur Arning, U., Bargheer, M., Meinecke, I., Schobert, D., & Tobias, R. (2022). Open-Access-Transformation für Bücher: Die Rolle von institutionellen Verlagen und Publikationsdiensten . Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.6346234 Barnes, L., & Gatti, R. (2018, May 22). The cost of Open Access books: a publisher writes. Open Book Publishers . https://blogs.openbookpublishers.com/the-cost-of-open-access-books-a-publisher-writes/ Böhm, D., Grossmann, A., Reiche, M. & Schrader, A. (2020). Open-Access-Publikationsworkflow für akademische Bücher. Ein Handbuch für Hochschulen und Universitäten. http://doi.org/10.33968/9783966270175-00 Hanneken et al. (2020). Die transcript OPEN Library Politikwissenschaften. Ein Modell für Open-Access-eBooks in den Geistes- & Sozialwissenschaften . https://doi.org/10.11588/ip.2020.1.66637 Pinter, F. (2018). Why Book Processing Charges (BPCs) Vary So Much. JEP. the Journal of Electronic Publishing , 21 (1). https://doi.org/10.3998/3336451.0021.101 Springer Open. (2018). Guide to Open Access Books for SpringerOpen Authors . https://media.springernature.com/full/springer-cms-preview/rest/v1/content/16216776/data/v2 van Gerven Oei, V. W. J., Joy, E., & Rudmann, D. (2020, July 7). We Got the Receipts: The Punctum Books Financial and Activity Report 2016–2019 . Punctum Books. https://punctumbooks.pubpub.org/pub/punctum-books-financial-activity-report-2016-2019/release/5...

  4. Open Access Grün und Gold

    Intro Die verschiedenen Publikationswege Quelle: Hauss, J. (2026). Wege des Open Access. Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.21821081 ( CC BY 4.0 International ) Das erfahren Sie in diesem Artikel 1 Grundsätzlich kann bei Open Access zwischen Zugangswegen (grüner und goldener Weg) und Finanzierungsoptionen (mit oder ohne Publikationsgebühren) unterschieden werden. Zusätzlich ist häufig auch von “Diamond Open Access” die Rede. 2 Der grüne Weg (auch bekannt als self-archiving ) bezeichnet die Zweitveröffentlichung bereits veröffentlichter Arbeiten (u. U. auch als Pre- oder Postprintversion) auf institutionellen oder disziplinären Repositorien, teils auch auf der Website der Autor*innen. 3 Der goldene Weg bezeichnet die Open-Access-Erstveröffentlichung in Zeitschriften, als Monografie oder als Beitrag in einem Sammelband, wobei üblicherweise derselbe Qualitätssicherungprozess durchlaufen wird wie bei Closed-Access-Veröffentlichungen. “Diamond Open Access” ist eine Unterform des goldenen Open Access, bei dem die Finanzierung ohne Publikationsgebühren und oft mit einem Community-geleiteten, nicht-kommerziellen Hintergrund erfolgt. Der grüne Weg Quelle: verändert nach Oberländer, A. (2020). Open Access – Es ist nicht alles Gold, was glänzt. In: Open Science. Von Daten zu Publikationen. Zenodo. http://doi.org/10.5281/zenodo.4018594 ( CC BY 4.0 International ) Der grüne Weg des Open-Access-Publizierens – auch Self Archiving oder Open Access Grün – bezeichnet die Zweitveröffentlichung von in einem Verlag erschienenen Dokumenten auf institutionellen oder disziplinären Open-Access-Repositorien . Teils wird darunter auch die Zugänglichmachung solcher Werke auf der Website der Autor*innen verstanden. Diese kann zeitgleich mit oder nachträglich zur Publikation der Inhalte im Verlag erfolgen und ist möglich für Preprints und Postprints wissenschaftlicher Artikel, aber auch andere Doku­mentarten wie z. B. Monografien, Forschungsberichte, Konferenzproceedings. Zweitveröffentlichungsservices an Hochschulen. Bericht zur Erhebung Der Bericht fasst wesentliche Ergebnisse einer im Rahmen des Projekts open-access.network durchgeführten Erhebung zusammen. Preprint und Postprint Quelle: Shafee, T. (2020). Typical publishing workflow for an academic journal article (preprint, postprint, and published) with open access sharing rights per SHERPA/RoMEO. Own work; adapted from diagram by Ginny Barbour Wikimedia Commons ( CC BY 4.0 International ) Preprints Hier finden Sie eine Einführung. Bei einem Preprint handelt es sich um eine (noch) nicht begutachtete wissen­schaftliche Publikation, d. h. die Qualität wurde noch nicht abschließend in einem Peer-Review-Verfahren begutachtet. Als Preprint wird manchmal auch ein Text in Form seiner Manuskriptfassung bezeichnet, die bei einer Zeitschrift oder einem Verlag für eine Veröffentlichung eingereicht wurde. Im Unterschied zum Preprint versteht man unter dem Postprint einen Text, der bereits begutachtet und zur Veröffentlichung angenommen wurde. Von Post­prints gibt es zwei Erscheinungsformen. Zum einen kann ein Postprint völlig identisch mit der vom Verlag veröffentlichten Fassung (der sogenannten publi­sher's version oder version of record ), sein. Zum anderen kann der Postprint mit dieser Verlagsversion inhaltlich gleich sein, sich aber von ihr z. B. durch Forma­tierung, Layout oder Paginierung unterscheiden. In diesem zweiten Fall spricht man von der akzeptierten Autorenfassung ( author’s manuscript ). Die Bereit­schaft von Verlagen, die Zweitveröffentlichung von Postprints oder Preprints zuzulassen, ist recht unterschiedlich. Einen Überblick darüber, was Verlage den Autor*innen gestatten, bietet das Verzeichnis Open Policy Finder . Das deutsche Zweitveröffentlichungsrecht gestattet Autor*innen unter bestimmten Bedingungen die Zweitveröffentlichung von Postprints. Praxistipp Auf der Suche nach einem geeigneten Repositorium? Listen von Open-Access-Repositorien finden sich im Directory of Open Access Repostories (Open DOAR) sowie im Registry of Open Access Repositories (ROAR) . Varianten des grünen Weges In der Open-Access-Diskussion werden drei Formen des Grünen Weges unter­schieden. Die Arbeiten können auf institutionellen Repositorien zugänglich gemacht werden. Autor*innen haben hierbei die Möglichkeit, ihre wissenschaft­lichen Texte auf einem fachübergreifenden Dokumentenserver ihrer Institution (z. B. Hochschule) abzulegen. Auf disziplinären Repositorien werden wissen­schaftliche Dokumente hingegen thematisch gebündelt (z. B. für eine Fach­disziplin ) zur Verfügung gestellt, unabhängig davon, welcher Institution der/die Autor*in angehört. Eine dritte Variante ist die Hinterlegung der wissenschaft­lichen Dokumente auf der eigenen Website. Eine solche Vorgehensweise bedeutet jedoch, dass die so hinterlegten Dokumente in der Regel schlechter sichtbar sind als im Falle der Archivierung auf institutionellen oder disziplinären Repositorien. Überdies ist ihre langfristige Verfügbarkeit nicht gesichert, so dass self archiving häufig nicht als Form des Open Access anerkannt wird, z. B. in der Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen . Der goldene Weg Der goldene Weg des Open-Access-Publizierens – auch Open Access Gold ge­nannt – bezeichnet die Erstveröffentlichung wissenschaftlicher Werke als Artikel in Open-Access-Zeitschriften , als Open-Access-Monografie oder als Beitrag in einem Open Access erscheinenden Sammelwerk oder Konferenzband. Diese Texte durchlaufen für gewöhnlich denselben Qualitätssicherungsprozess, den auch Closed-Access -Werke durchlaufen, meist in Form eines Peer Review oder Editorial Review. Mit dem Verlag wird in der Regel ein Publikationsvertrag ge­schlossen, der bestimmt, welche Nutzungsrechte die Autor*innen dem Verlag einräumen und welche Nutzungsbedingungen für die offen zugänglichen Dokumente gelten sollen. Ein solcher Vertrag wird oftmals durch eine Open-Access-Publikationslizenz ergänzt, durch die die Autor*innen den Nutzer*in­nen weitergehende und genau spezifizierte Rechte einräumen können. Quelle: verändert nach Oberländer, A. (2020). Open Access – Es ist nicht alles Gold, was glänzt. In: Open Science. Von Daten zu Publikationen. Zenodo. http://doi.org/10.5281/zenodo.4018594 ( CC BY 4.0 International ) Finanzierung Sowohl Open-Access- als auch Closed-Access-Publikationen müssen finanziert werden. Die Optionen zur Finanzierung von Open-Access-Publikationen sind vergleichbar denen, die zur Finanzierung von Closed-Access-Veröffentlichungen genutzt werden: durch den Verkauf von Print-Exemplaren, unbezahlte Unter­stützung aus der wissenschaftlichen Community sowie durch wissenschaftliche Einrichtungen und ehrenamtliche Arbeit, durch Werbung oder Sponsoring. Teils findet auch eine Querfinanzierung statt: vor allem kommerzielle Verlage, die das Geschäftsmodell des Open Access Gold erproben möchten, finanzieren neue Journale durch Einkünfte aus dem Subskriptionsgeschäft . Mitunter werden Publikationsgebühren oder Article Processing Charges (APCs) als typisches Finanzierungsmodell im Open Access Gold genannt, allerdings sind Publika­tionsgebühren auch im Closed Access weit verbreitet ( Gutknecht, 2018 ). Die APCs werden pro angenommenem und publiziertem Artikel fällig (bei Monografien entsprechend Book Processing Charges (BPCs) ). APCs können mit institutionellen Mitgliedschaften kombiniert werden: Gehören publizierende Autor*innen einer Einrichtung an, die eine institutionelle Mitgliedschaft bei einem Open-Access-Verlag pflegt, übernimmt diese die Publikationskosten ganz oder teilweise. Viele Einrichtungen bieten darüber hinaus weitere Möglichkeiten an, diese Kosten zu erstatten, z. B. über Publikationsfonds . Wenn eine Open-Access-Publikation gänzlich ohne APCs auskommt, also sowohl für Lesende wie auch für Publizierende kostenfrei ist, spricht man auch von Diamond Open Access . Hierfür sind alternative Finanzierungsmodelle nötig, z. B. konsortiale Finanzierung. Mehr über das Verhältnis von Diamond und Gold Open Access findet sich bei Dellmann et al. (2022) . Open Access und Forschungsförderer Hier finden Sie eine Einführung. Geschäftsmodelle für Open-Access-Bücher Hier finden Sie eine Einführung. Geschäftsmodelle für Open-Access-Zeitschriften Hier finden Sie eine Einführung. Video zur Finanzierung von Open-Access-Artikeln Quelle: Becklas Dorow, C., Hauss, J. (2026). Open-Access-Artikel finanzieren – welche Wege gibt es?. Technische Informationsbibliothek (TIB), open-access.network. https://doi.org/10.5446/73319 ( CC BY 3.0 DE ) Video zur Finanzierung von Open-Access-Monographien Quelle: Becklas Dorow, C., Hauss, J. (2026). Open-Access-Artikel finanzieren – welche Wege gibt es?. Technische Informationsbibliothek (TIB), open-access.network. https://doi.org/10.5446/73319 ( CC BY 3.0 DE ) Diamond Open Access Wenn eine Open-Access-Publikation gänzlich ohne Publikationsgebühren auskommt, also sowohl für Lesende wie auch für Publizierende kostenfrei ist, spricht man bei diesem Spezialfall von Open Access Gold auch von Diamond Open Access . Außerdem erfolgt Diamond Open Access oft mit einem wissenschaftsgeleiteten, nicht-kommerziellen Hintergrund. Der Hauptgedanke hinter diesem Modell ist die Schaffung unabhängiger Publikationsinfrastrukturen, die dauerhaft in der Hand der Wissenschaft liegen, wie es der Wissenschaftsrat (2023) empfiehlt. Mehr über das Verhältnis von Diamond und Gold Open Access und eine Diskussion unterschiedlicher Definitionen von Diamond Open Access findet sich bei Dellmann et al. (2022) . Einen erweiterten Vorschlag für eine Definition von Diamond Open Access liefert das Projekt CRAFT-OA ( Armengou et al., 2024 ). Die "OA Diamond Journals Study” von Bosman et al. (2021) diskutiert Potenziale und Herausforderungen solcher Publikationsformate, insbesondere bei Zeitschriften und zeigt auf, dass Diamond-Open-Access-Zeitschriften sich oft auf ehrenamtliche Arbeit stützen und ihre Publikationen in der Regel über konsortiale Modelle , institutionelle (Förder-)Mittel, Crowdfunding- oder Mitgliedschaftsmodelle finanzieren (vgl. S. 117ff.). Überblicke über die deutsche bzw. die schweizerische Diamond-Open-Access-Landschaft finden sich bei Hahn et al. (2022) bzw. Taubert et al. (2024) . Auch im Bereich der Buchpublikationen rückt das Diamond-Modell vermehrt in den Blick. Initiativen wie das Open Book Collective (OBC) organisieren eine gemeinschaftliche Finanzierung durch Forschungseinrichtungen, sodass Verlage und Verlagsdienstleister auf BPCs verzichten können. Zudem bieten viele universitätsgetragene Verlage die Möglichkeit einer kostenfreien Buchpublikation. Oft steht dieses Angebot auch Nicht-Angehörigen der entsprechenden Einrichtung offen. Um Diamond Open Access als faire, wissenschaftsgeleitete und nicht-kommerzielle Variante von Open Access zu fördern und Initiativen zu vernetzen, initiierte die UNESCO 2024 die Global Diamond Open Access Alliance . Auf europäischer Ebene sprach sich 2023 der Rat der Europäischen Union für eine Förderung von Diamond Open Access aus ( Rat der Europäischen Union, 2023 ). 2025 wurde der European Diamond Capacity Hub (EDCH) ins Leben gerufen, um die bestehenden Initiativen zu Diamond Open Access auf europäischer Ebene zu koordinieren und zu vernetzen. In Deutschland veröffentlichte 2025 die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina ein Diskussionspapier , das einen konkreten Vorschlag für die Finanzierung und Evaluation von Diamond-Open-Access-Zeitschriften vorlegt. Im selben Jahr hat die DFG -finanzierte konsortiale Servicestelle Diamond Open Access (SeDOA ) den Betrieb aufgenommen. Sie soll den Aufbau und die Weiterentwicklung von Diamond-Open-Access-Publikationsstrukturen fördern. Hierfür werden u. a. Anfragen zu Publikationsvorhaben an bestehende Diamond-Publikationsinfrastrukturen vermittelt und eine Registry von Diamond-Open-Access-Zeitschriften im deutschen Raum aufgebaut. Gleichzeitig bildet SeDOA das National Capacity Centre (NCC) für den EDCH. Diamond Open Access Standard (DOAS) Der Diamond Open Access Standard formuliert Qualitätskriterien für Diamond-Zeitschriften. Er wurde vom DIAMAS-Projekt erarbeitet. Quelle: verändert nach Oberländer, A. (2020). Open Access – Es ist nicht alles Gold, was glänzt. In: Open Science. Von Daten zu Publikationen. Zenodo. http://doi.org/10.5281/zenodo.4018594 ( CC BY 4.0 International ) Akteure der Diamond-Open-Access-Community: Sechs Akteursgruppen und ihre individuellen Beiträge zu einem fairen und gemeinschaftlichen Diamond Open Access. Quelle: Henkes, L. M., & Holscher Blackman, K. (2025). Wissenschaftliches Publizieren neu denken. Blaupause für gemeinschaftliches und faires Diamond Open Access. Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.17240865 ( CC BY 4.0 International ) Zwischenwege Zwischen goldenem und grünem Weg existieren auch graduelle Zwischenposi­tionen. So erlaubt es der sozialwissenschaftliche Dokumentenserver Social Science Research Network (SSRN) sowohl bereits erschienene Zeitschriften­artikel offen zugänglich zu machen als auch Manuskripte als Preprints zu publizieren und diese bei mit SSRN kooperierenden Journalen einzureichen. Als weiteres Beispiel können die epijournals oder overlay journals ( Gowers, 2015 ) der Mathematik gelten. Dabei handelt es sich um Open-Access-Zeit­schriften, die die Infrastruktur von Preprint-Servern oder Repositorien nutzen. Einreichungen werden von den Autor*innen auf arXiv oder Hyper Articles en Ligne (HAL) zugänglich gemacht und zur Aufnahme in eines der epijournals vorgeschlagen. Wird die Einreichung nach erfolgtem Peer Review akzeptiert, bleiben sowohl die ursprüngliche Fassung als auch die überarbeitete Zeitschriftenversion bestehen. Einige Zeitschriften der Verlage Copernicus Publications oder F1000 arbeiten nach einem ähnlichen Prinzip mit offenem Peer Review. Ähnlich nutzen Closed-Access-Verlage arXiv, indem sie es ermöglichen, Manuskripte auf diesem Server automatisch in den eigenen Einreichungsworkflow einzuspeisen. Auch das Einspielen von Preprints vor der Veröffentlichung des Inhalts im Verlag trägt Merkmale des goldenen und grünen Wegs des Open Access. Genauso stellt die Erstveröffentlichung von Dokumenten wie Dissertationen oder Schriftenreihen auf einem Repositorium eine Art Mischform der erwähnten Strategien dar: Da es sich um Erstveröffentlichungen handelt, kann die Publikation als Gold Open Access gelten, allerdings erfolgt sie auf Servern, den Repositorien, die üblicherweise zur Bereitstellung von Materialien des grünen Open Access dienen. Neben Open Access Grün und Gold werden manchmal noch weitere Varianten mit Farbsymbolen belegt ( Piwowar et al., 2018 ; Schmeja, 2018 ); dabei handelt es sich z. T. nicht um Open-Access-Publikationen im eigentlichen Sinn, etwa wenn ein Zeitschriftenartikel zwar kostenlos gelesen werden kann, aber nicht dauerhaft nachnutzbar ist. Video zum Open-Access-Regenbogen Quelle: Schmeja, S. (2020). Der Open-Access-Regenbogen, open-access.network. https://doi.org/10.5446/49667 ( CC BY 3.0 DE ) Open-Access-Publizieren Hier finden Sie eine Einführung. Wo und wie offen publizieren? Hier finden Sie eine Einführung. Open Access Helpdesk Stellen Sie hier Ihre konkreten Fragen rund um Open Access. Forum Sie haben eine Frage oder möchten Aspekte des Open Access mit anderen diskutieren? Nutzen Sie gerne unser Forum. Literatur Armengou, C., Bargheer, M., Gingold, A., Holsinger, S., Laakso, M., Mitchell, D., Mounier, P., Pölönen, J., Rooryck, J., Ševkušić, M., Souyioultzoglou, I., & Varachkina, H. (2024). Operational Diamond OA criteria for journals . DIAMAS and CRAFT-OA projects. https://zenodo.org/records/12721408 Bosman, J., Frantsvåg, J. E., Kramer, B., Langlais, P.-C., & Proudman, V. (2021). OA Diamond Journals Study. Part 1: Findings. https://doi.org/10.5281/zenodo.4558704 . Dellmann, S., van Edig, X., Rücknagel, J., & Schmeja, S. (2022). Facetten eines Missverständnisses. o-bib 9 (3). https://doi.org/10.5282/o-bib/5849 Gowers, T. (2015, September 10). Discrete Analysis - an arXiv overlay journal. Gowers’s Weblog . https://gowers.wordpress.com/2015/09/10/discrete-analysis-an-arxiv-overlay-journal/ Gutknecht, C. (2018, Januar 8). Publikationskosten für Closed-Access: die verschwiegenen APCs. Wisspub.net . https://wisspub.net/2018/01/08/apcs-von-denen-fast-niemand-spricht/ Hahn, D., Hehn, J., Hopp, C., & Pruschak, G. (2022). Mapping the Swiss landscape of diamond open access journals. The PLATO study on scholar-led publishing . https://doi.org/10.5281/zenodo.7461728 Piwowar, H., Priem, J., Larivière, V., Alperin, J. P., Matthias, L., Norlander, B., Farley, A., West, J., & Haustein, S. (2018). The state of OA: a large-scale analysis of the prevalence and impact of Open Access articles. PeerJ , 6, e4375. https://doi.org/10.7717/peerj.4375 Rat der Europäischen Union (2023). Wege des hochwertigen, transparenten, offenen, vertrauenswürdigen und fairen wissenschaftlichen Publizierens - Schlussfolgerungen des Rates. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9616-2023-INIT/de/pdf Schmeja, S. (2018, October 24). Gold, Grün, Bronze, Blau...: Die Open-Access-Farbenlehre. TIB-Blog . https://blogs.tib.eu/wp/tib/2018/10/24/gold-gruen-bronze-blau-die-open-access-farbenlehre/ Taubert, N., Sterzik, L., & Bruns, A. (2024). Mapping the German Diamond Open Access journal landscape. Minerva , 62 (2), 193–227. https://doi.org/10.1007/s11024-023-09519-7 Wissenschaftsrat (2023). Empfehlungen zur Souveränität und Sicherheit der Wissenschaft im digitalen Raum . https://doi.org/10.57674/m6pk-dt95...

  5. Open Access Preprints

    Intro Was sind Preprints? Preprints sind Vorabversionen oder Manuskriptfassungen von wissen­schaftlichen Publikationen, insbesondere Zeitschriftenartikeln, die der (Fach-)öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. In der Regel handelt es sich um noch nicht begutachtete Versionen, deren Veröffentlichung vor allem dem beschleunigten Austausch von Forschungsergebnissen dient. Preprints werden frei zugänglich auf Preprint-Servern veröffent­licht, wodurch sie auch einen wichtigen Beitrag zum grünen Weg des Open Access leisten. Quelle: Becklas, Carolin; Hauss, Jonas (2025): Was sind Preprints? av.tib.eu/media/69857 Das erfahren Sie in diesem Artikel 1 Preprints sind frühe Fassungen wissenschaftlicher Publikationen, die der (Fach-)öffentlichkeit in der Regel ohne vorherige Begutachtung zur Verfügung gestellt werden. 2 Die vor allem in der Physik und anderen Naturwissenschaften weit verbreiteten Preprints werden frei zugänglich auf Preprint-Servern veröffentlicht und leisten einen wichtigen Beitrag zum grünen Weg des Open Access. 3 Preprint-Server ermöglichen die Herausgabe von sogenannten Overlay-Journals - Online-Zeitschriften, die die Infrastruktur einer Preprint-Plattform zur Einreichung und Veröffentlichung nutzen. Merkmale von Preprints Zwischen der Einreichung eines Manuskripts und der Veröffentlichung in einer Zeitschrift können viele Monate vergehen. Durchschnittlich dauert der Peer-Review-Prozess bei wissenschaftlichen Zeitschriften laut einer Studie 17 Wochen ( Huisman & Smits, 2017 ), hinzu kommen Zeiten für Layout sowie ggf. auch Lektorat und Druck der Zeitschrift. Um die Verbreitung von Forschungs­ergebnissen zu beschleunigen, werden in vielen Fächern Preprints geteilt. Die Fachkulturen unterscheiden sich allerdings stark. In der Physik sind Preprints ein unverzichtbares Werkzeug der Kommunikation – je nach Teilgebiet werden über 90 % aller Zeitschriftenartikel vorab auf dem Preprint-Server arXiv veröffentlicht ( Gentil-Beccot et al., 2009 ). In vielen anderen Fächern hat sich unter den Autor*innen hingegen noch keine vergleichbare Preprint-Kultur etabliert. Dort kann es auch sein, dass nicht alle Zeitschriften Manuskripte annehmen, die bereits als Preprint veröffentlicht wurden. Preprints haben in der Regel noch keine wissenschaftliche Qualitätssicherung erfahren. Sie können sich also von der veröffentlichten Version inhaltlich deutlich unterscheiden bzw. werden ggfs. überhaupt nicht zur Veröffentlichung angenommen. Während dies der Fachwelt bewusst ist, kann es zu Problemen kommen, wenn z. B. Medien Ergebnisse aus Preprints aufgreifen und ohne Hinweise und entsprechende Einordnung an ein großes Publikum verbreiten. Zur besseren Einschätzung durch eine nicht wissenschaftliche Leserschaft sind medizinische Preprint-Server mit entsprechenden Warnhinweisen versehen. Quelle: Shafee, T. (2020). Typical publishing workflow for an academic journal article (preprint, postprint, and published) with open access sharing rights per SHERPA/RoMEO. Own work; adapted from diagram by Ginny Barbour Wikimedia Commons ( CC BY 4.0 International ) Preprint-Server Es gibt zahlreiche Preprint-Server. Die folgende Abbildung zeigt einige gängige Vertreter: Quelle: Khurana, S. (2020). Commonly used pre-print servers for researchers Zenodo Zenodo ist ein universelles Datenrepositorium. Viele Materialen dieser Website sind auch hier in der Zenodo Sammlung open-access.network zugänglich. Prinzipiell können Preprints auf allen möglichen Wegen, etwa per E-Mail, in institutionellen Repositorien oder auf Webseiten von Forschungseinrichtungen verbreitet werden. Üblicherweise werden sie aber auf Preprint-Servern hoch­geladen, die meist spezifisch für ein oder mehrere Fachgebiete sind. Auf diesen Plattformen findet kein Peer Review statt, in der Regel aber eine elementare Eingangskontrolle, ob eine hochgeladene Publikation wissenschaftlich ist und zum fachlichen Spektrum passt. Preprint-Server sind häufig aus der Community heraus entstanden und werden gemeinschaftlich finanziert. Hinter einigen stehen Forschungseinrichtungen oder Fachgesellschaften, selten werden sie von Verlagen betrieben. Der älteste und größte Preprint-Server ist das 1991 gegründete arXiv für acht Fachgebiete, darunter Physik , Mathematik und Informatik . Es enthält mittlerweile mehr als 1,8 Millionen Dokumente (Stand: April 2021). Andere wichtige Plattformen sind bioRxiv ( Biologie ), SocArXiv ( Sozialwissenschaften ), EarthArXiv ( Geowissenschaften ), medRxiv ( Medizin ) und ChemRxiv ( Chemie ). Die Funktionalitäten sind je nach Plattform unterschiedlich. In der Regel kann, z. B. nach Annahme des Artikels durch eine Zeitschrift, eine aktualisierte Version hochgeladen und auf die Zeitschriftenversion verwiesen werden. Manche Plattformen bieten auch eine Kommentarfunktion, um den Autor*innen Feedback zu geben und die Ergebnisse in der Community zu diskutieren. Geschichte von Preprints Bereits in den 1960er-Jahren gab es in der Biologie ein System, in dem über eine zentrale Stelle aktuelle Forschungsergebnisse, insbesondere in Form von Vorab­versionen von Artikeln, vervielfältigt und per Post versandt wurden ( Cobb, 2017 ). Auch in der Hochenergiephysik wurde Ähnliches praktiziert ( Gentil-Beccot et al., 2009 ). Mit dem Aufkommen des Internets wurde der Austausch von Manuskripten wesentlich einfacher, die nun per E-Mail verbreitet werden konnten. 1991 gründete Paul Ginsparg am Los Alamos National Laboratory arXiv als Server für Preprints aus der Hochenergiephysik ( Ginsparg, 2017 ). Die Manuskripte standen damit allen Interessierten frei zur Verfügung. arXiv öffnete sich auch für andere Gebiete der Physik sowie für Mathematik, Informatik und angrenzende Gebiete wie Finanzmathematik oder Quantitative Biologie. Erst nach der Jahrtausendwende fand arXiv Nachahmer in anderen Fächern. So ging 2013 bioRxiv als Preprint-Server für die Biologie an den Start, wodurch die Verbreitung von Preprints auch in den Lebenswissenschaften populärer wurde. In der Biologie propagiert die Initiative ASAPbio die Nutzung von Preprints. Begünstigt durch den Erfolg des Open Science Frameworks (OSF) , einer Open-Source-Infrastruktur, die u.a. den Upload von und das Suchen nach Preprints ermöglicht, gab es ab 2016 einen regelrechten Boom an Preprint-Servern für die unterschiedlichsten Fachgebiete. Dennoch ist die Akzeptanz von Preprints und die Bereitschaft, sie zu teilen, nach wie vor je nach Fachgebiet sehr unterschied­lich ausgeprägt. Während der Covid-19-Pandemie spielen Preprints eine wich­tige Rolle in der raschen Verbreitung, Prüfung und Korrektur von Forschungs­ergebnissen zum SARS-CoV-2-Virus ( Fraser et al., 2020; Gianola et al., 2020 ). Wie stark die Bedeutung von Preprints in den letzten Jahren zugenommen hat, verdeutlicht diese Grafik zu Preprints in den Biowissenschaften: Quelle: Polka, Jessica K., & Penfold, Naomi C. (2020). Biomedical preprints per month, by source and as a fraction of total literature (3.0) [Data set]. Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.3819276 ( CC BY 4.0 International ) Geschichte des Open Access Hier finden Sie eine Einführung. Preprints und Open Science Zum Anschauen des Videos auf YouTube auf das Bild klicken. Video zu Preprints. Quelle: Youreka Science (2016). What Are Preprints? YouTube https://www.youtube.com/watch?v=2zMgY8Dx9co Anders als Zeitschriftenartikel, die sich häufig hinter einer Bezahlschranke befinden, sind Preprints dauerhaft frei zugänglich und bilden damit einen wichtigen Baustein des grünen Wegs zu Open Access. Wenn sie mit der Zeitschriftenversion verlinkt sind, können sie über Dienste wie Unpaywall gefunden werden, falls der Zeitschriftenartikel nicht frei zugänglich ist. Zusätzlich machen Preprints den Prozess des Gewinns und der Kommunikation von wissenschaftlichen Erkenntnissen transparenter. Sie ermöglichen noch vor der endgültigen Veröffentlichung eine kritische Diskussion in der Community, die Autor*innen können somit zusätzliches Feedback zu den eigentlichen Gutachten erhalten und berücksichtigen. Preprints bilden so die Grundlage für informelles oder formalisiertes Open Peer Review ( Frick, 2020 ). Overlay-Journals Preprint-Server ermöglichen die Herausgabe von sogenannten Overlay-Journals ( Gowers, 2015 ). Das sind Online-Zeitschriften, die die Infrastruktur einer Preprint-Plattform, insbesondere von arXiv, zur Einreichung und Veröffentlichung nutzen. Autor*innen laden die Artikel auf arXiv hoch und melden sie bei der entsprechenden Zeitschrift, die den Begutachtungsprozess organisiert und bei Annahme des Artikels diesen in die Zeitschrift aufnimmt, also von ihrer Webseite verlinkt, mit einer Nummer, DOI und ggf. einem Kommentar der Herausgeber*innen versieht. Auf diese Weise werden die Vorteile von arXiv (kostengünstig, frei zugänglich, bekannte Infrastruktur) mit den Vorteilen einer Zeitschrift (begutachtet, Renommee, ggf. Impact Factor) kombiniert. Erfolgreiche Beispiele sind SIGMA: Symmetry, Integrability and Geometry: Methods and Applications , Logical Methods in Computer Science (LMCS) , Discrete Analysis oder Quantum . open-access.network ( CC BY 4.0 International ) Literatur Cobb, M. (2017). The prehistory of biology preprints: A forgotten experiment from the 1960s. PLOS Biology , 15 (11). https://doi.org/10.1371/journal.pbio.2003995 Fraser, N., Brierley, L., Dey, G., Polka, J. K., Pálfy, M., Nanni, F., & Coates, J. A. (2021). Preprinting the COVID-19 pandemic . bioRxiv. https://doi.org/10.1101/2020.05.22.111294 Frick, C. (2020). Peer-Review im Rampenlicht. Ein prominentes Fallbeispiel. Informationspraxis , 6 (2). https://doi.org/10.11588/ip.2020.2.74406 Gentil-Beccot, A., Mele, S., & Brooks, T. (2009). Citing and Reading Behaviours in High-Energy Physics. How a Community Stopped Worrying about Journals and Learned to Love Repositories . arXiv. https://arxiv.org/abs/0906.5418 Gianola, S., Jesus, T. S., Bargeri, S., & Castellini, G. (2020). Characteristics of academic publications, preprints, and registered clinical trials on the COVID-19 pandemic. PLoS ONE , 15 (10). https://doi.org/10.1371/journal.pone.0240123 Ginsparg, P. (2017). Preprint Déjà Vu: an FAQ . arXiv. https://arxiv.org/abs/1706.04188 Gowers, T. (2015, September 10). Discrete Analysis - an arXiv overlay journal. Gowers’s Weblog . https://gowers.wordpress.com/2015/09/10/discrete-analysis-an-arxiv-overlay-journal/ Huisman, J., & Smits, J. (2017). Duration and quality of the peer review process: the author’s perspective. Scientometrics , 113 , 633–650. https://doi.org/10.1007/s11192-017-2310-5 Weiterführende Literatur Ettinger, C., Sadanandappa, M. K., Görgülü, K., Coghlan, K., Hallenbeck, K. K., & Puebla, I. (2022). A guide to preprinting for Early Career Researchers [OSF Preprints]. https://doi.org/10.31219/osf.io/e59tk...

  6. Open Access Publizieren

    Erfahren Sie hier, wie Sie Open Access veröffentlichen können Open-Access-Publizieren Open-Access-Zeitschriften Repositorien Preprints Open Educational Resources Open-Access-Bücher Wissenschaftsgeleitetes Publizieren...

  7. Open Access Qualität

    Intro Was sind Altmetrics? Zum Anschauen des Videos auf YouTube auf das Bild klicken. Video zu Preprints. Quelle: Altmetric (2017). A beginner's guide to altmetrics. YouTube https://www.youtube.com/watch?v=M6XawJ7-880 Das erfahren Sie in diesem Artikel 1 Open Peer Review ist eine transparentere Alternative zu konventionellem Peer Review. 2 Herkömmliche bibliometrische Kennzahlen wie der Impact Factor lassen keine Rückschlüsse auf die Qualität einzelner Artikel zu. 3 Alternative Metriken (Altmetrics) beziehen Nutzungszahlen, Erwähnungen und Diskussionen in verschiedenen Netzwerken mit ein. (Open) Peer Review Peer Review ist insbesondere bei wissenschaftlichen Zeitschriften der übliche Weg der Qualitätssicherung. Fachkolleg*innen (“peers“) begutachten die bei einer Zeitschrift eingereichten Manuskripte, zeigen Fehler und Unklarheiten auf und geben den Herausgeber*innen die Empfehlung, einen Beitrag anzunehmen, abzulehnen oder für eine Überarbeitung zurück an die Autor*innen zu senden. Im traditionellen Fall des single-blind Peer Review kennen die Gutachter*innen die Namen der Autor*innen, aber nicht umgekehrt, im Fall des double-blind Peer Review bleiben beide Seiten gegenseitig anonym. Ein Kritikpunkt am klassischen Peer Review ist die Intransparenz. Für Leser*innen eines Artikels ist nicht nachvollziehbar, ob angemessene wissenschaftliche Kriterien bei der Begutachtung zugrunde gelegt wurden oder ob diese nur oberflächlich durchgeführt wurde. Auch Interessenkonflikte – etwa, weil es sich bei den Gutachter*innen um Kolleg*innen oder Konkurrent*innen der Autor*innen handelt – sind für Außenstehende nicht erkennbar. Um den Begutachtungsprozess transparenter zu machen und idealerweise die Qualität der Gutachten und damit auch die Qualität der Artikel zu steigern, werden offenere Verfahren diskutiert und zum Teil auch schon umgesetzt. Dieses sogenannte “ Open Peer Review “ ist allerdings nicht eindeutig definiert und kann sich auf unterschiedliche Verfahren (oder auch Kombinationen davon) beziehen ( Ross-Hellauer, 2017; Wolfram et al., 2020 ). Wenn die Gutachten, die Antworten der Autor*innen und die Entscheidung der Herausgeber*innen zusammen mit dem Artikel publiziert werden, können die Leser*innen nachvollziehen, wie stringent der Prozess abgelaufen ist und wie es zur Entscheidung der Herausgeber*innen kam. Fehler oder Lücken bei der Begutachtung können leichter von Kolleg*innen bemerkt werden. Beispiele für Zeitschriften mit dieser Art von Open Peer Review sind PeerJ (optional, wenn alle Beteiligten zustimmen), PLOS oder die Zeitschriften von EMBO Press (optional). Bei einer anderen Form des Open Peer Review, auch “Post-Publication Peer Review” oder "Interactive Public Peer Review" genannt, wird im ersten Schritt das eingereichte Manuskript nach einer Eingangsprüfung gleich online veröffentlicht. Dieses kann dann von eingeladenen Gutachter*innen oder allen interessierten Fachkolleg*innen öffentlich diskutiert werden. Die Reviewer*innen können anonym oder namentlich bekannt sein. Das anhand der Kommentare von den Autor*innen überarbeitete Manuskript wird dann im zweiten Schritt als endgültige Version von der Zeitschrift veröffentlicht, frühere Versionen und die Kommentare bleiben weiter einsehbar. Beispiele für Zeitschriften mit dieser Form des Open Peer Review sind Atmospheric Chemistry and Physics , F1000Research oder Informationspraxis . Open Peer Review kann aber auch ohne entsprechende Infrastruktur ganz informell ablaufen, wenn veröffentlichte Preprints von Fachkolleg*innen öffentlich kommentiert werden und die Kommentare in die Verbesserung des Manuskripts einfließen ( Frick, 2020 ). Quelle: FOSTER (o. J.). Online-Kurs. Open Peer Review. https://www.fosteropenscience.eu/learning/open-peer-review ( CC 0 ) Online-Kurs zu Open Peer Review Dieser kostenlose Online-Kurs führt in die Thematik des Open Peer Review ein. Die Declaration on Research Assessment (DORA) empfiehlt: "Verwenden Sie keine Kennzahlen auf der Ebene von Fachzeitschriften, wie den Journal Impact Factor, als Ersatz, um die Qualität einzelner Fachartikel zu bewerten, um die Beiträge einzelner Wissenschaftler zu bewerten, oder um Entscheidungen über Einstellung, Beförderung oder Finanzierung zu treffen." ( DORA ) open-access.network ( CC BY 4.0 International ) Quelle: altmetric.com Metriken Während das Peer Review die grundsätzliche Qualitätssicherung vor Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Arbeit darstellt, wurden verschiedene Methoden entwickelt, um die (tatsächliche oder vermeintliche) Bedeutung von Zeitschriften, Publikationen und Forschenden für die wissenschaftliche Gemeinschaft quantitativ zu beschreiben. Das bekannteste und einflussreichste Maß ist der Journal Impact Factor (JIF) , der heute von Clarivate Analytics ermittelt und vermarktet wird. Er ist ein Maß, wie oft die Artikel der vergangenen beiden Jahre einer bestimmten Zeitschrift im Bezugsjahr zitiert wurden. Der Impact Factor wurde ursprünglich entwickelt, um den Einfluss verschiedener Zeitschriften zu vergleichen und Bibliothekar*innen eine Entscheidungshilfe bei der Erwerbung zu geben. Obwohl sich der JIF auf eine Zeitschrift als Ganzes bezieht und nichts über den Einfluss oder gar die wissenschaftliche Qualität einzelner Artikel aussagt, wird er häufig zur Beurteilung der Forschungsleistung von Wissenschaftler*innen herangezogen. Nicht nur deshalb steht der JIF häufig in der Kritik. Er ist zudem stark vom Fachgebiet abhängig und damit nicht interdisziplinär vergleichbar, außerdem berücksichtigt er lediglich die jeweils vergangenen zwei Jahre. Die Berechnung ist wenig transparent und oft nicht unabhängig reproduzierbar ( Larivière & Sugimoto, 2019 ). Die von zahlreichen Forschungseinrichtungen, Forschungsfördernden etc. unterzeichnete San Francisco Declaration on Research Assessment (DORA) verlangt unter anderem, zeitschriftenbasierte Metriken wie den JIF bei der Beurteilung von Bewerbungen, Förderanträgen etc. nicht zu berücksichtigen und Forschungsleistungen nach ihrem Inhalt zu bewerten und nicht anhand der Zeitschrift, in der sie veröffentlicht wurden. Während herkömmliche bibliometrische Kennzahlen wie der Impact Factor auf Zitationen in der wissenschaftlichen Literatur basieren, versuchen alternative Ansätze, sogenannte Altmetrics , andere Formen von Kommunikation und Reaktionen zu berücksichtigen. Hierzu zählen Nutzungszahlen, Erwähnungen auf Nachrichtenportalen und Diskussionen in sozialen Netzwerken. Beispiele dafür sind der Altmetric Attention Score von Altmetric.com oder PlumX Metrics von Plum Analytics. Alternative Metriken wurden unter anderem im Projekt * metrics an der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek (SUB) Göttingen evaluiert. Herkömmliche, aber auch alternative Metriken werden oft von kommerziellen Anbietern erstellt und kostenpflichtig vermarktet. Zuverlässige Zitationsdaten sind vorwiegend über kommerzielle Datenbanken wie Web of Science oder Scopus erhältlich, die einerseits kostenpflichtig sind und andererseits viele kleinere Verlage und Zeitschriften oder nicht-englischsprachige Literatur nicht berücksichtigen. Um Abhilfe zu schaffen, sind aus der Wissenschaft Initiativen wie die Initiative for Open Citations oder die Initiative for Open Abstracts entstanden, die darauf abzielen, diese wichtigen Metadaten frei zugänglich zu machen. Damit ist es möglich, Publikationen und deren Inhalte an verschiedenen Stellen auffindbar zu machen, miteinander zu verknüpfen, bibliometrische Analysen durchzuführen und Zitationen und andere Beziehungen zu untersuchen. ( Peroni & Shotton, 2020 ). Literatur Frick, C. (2020). Peer-Review im Rampenlicht. Ein prominentes Fallbeispiel. Informationspraxis, 6 (2). https://doi.org/10.11588/ip.2020.2.74406 Larivière, V. & Sugimoto, C. R. (2019). The Journal Impact Factor: A Brief History, Critique, and Discussion of Adverse Effects. In W. Glänzel, H. F. Moed, U. Schmoch & M. Thelwall (Eds.), Springer Handbook of Science and Technology Indicator s (pp. 3-24). Springer, Cham. https://doi.org/10.1007/978-3-030-02511-3_1 , https://arxiv.org/abs/1801.08992 Peroni, S. & Shotton, D. (2020). OpenCitations, an infrastructure organization for open scholarship. Quantitative Science Studies 1 (1), 428–444. https://doi.org/10.1162/qss_a_00023 Ross-Hellauer, T. (2017). What is open peer review? A systematic review. F1000Research, 6 (588). https://doi.org/10.12688/f1000research.11369.2 Wolfram, D., Wang, P., Hembree, A., & Park, A. (2020). Open peer review: promoting transparency in open science. Scientometrics, 125 , 1033–1051. https://doi.org/10.1007/s11192-020-03488-4 Weiterführende Literatur Williams, A. E. (2017). Altmetrics: An Overview and Evaluation. Online Information Review, 41 (3), 311–17. https://doi.org/10.1108/OIR-10-2016-0294 ....

  8. Open Access Rechtsfragen

    Finden Sie hier Antworten zu rechtlichen Fragen Rechtsfragen in Deutschland Rechtsfragen in Österreich Rechtsfragen in der Schweiz Lizenzen Verlagsverträge Datenschutz bei Open Access Datenschutz ist insbesondere dann von Interesse, wenn es um die Open-Access-Publikation von Forschungsdaten bzw. Data Sharing geht. In manchen Fachgebieten wie z.B. der Medizin oder der Psychologie sind Fragen des Datenschutzes im Zusammenhang mit Open Access besonders wichtig, da dort schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können. Datenschutzfragen sind durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europarechtlich geregelt. Als EU-Rechtsverordnung ist diese unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem nationalen Datenschutzrecht genießt die DSGVO dabei Anwendungsvorrang. In der Schweiz gilt das Bundesgesetz für den Datenschutz ( DSG, SR 235.1 ). Für Hochschulen sind in der Regel die jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetze einschlägig. Weitere Details zum Thema Datenschutz und Forschungsdaten gibt die Seite forschungsdaten.info ....

  9. Open Access Rechtsfragen in Deutschland

    Intro Im Zusammenhang mit Open-Access-Strategien ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragen für Publizierende oder Betreiber*innen von Publikationsplattformen. Zum Beispiel zum Zweitverwertungsrecht beim Betrieb von Open-Access-Repositorien . Hinzu kommen Haftungsfragen für Betreiber*innen von Publikationsplattformen wie etwa Repositorien und Universitätsverlage. Auf diesen Seiten finden Sie einführende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland, die im Zusammenhang mit dem Thema Open Access relevant sind. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind. Beim Publizieren müssen Publizierende und Betreiber*innen von Publikationsplattformen die rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten. Im Vordergrund steht hier neben dem Bürgerlichen Recht insbesondere das Urheberrecht. In Folge diverser Urheberrechtsreformen auf Ebene der Europäischen Union und in Deutschland wurde das Urheberrecht auch im Hinblick auf die digitalen Möglichkeiten in der Wissenschaft und im Publikationswesen grundlegend aktualisiert. Hiermit wurden auch Möglichkeiten für die Zweitverwertung geschaffen. Unabhängig davon erlauben viele Verlage inzwischen eine Zweitverwertung in institutionellen Repositorien, allerdings oft verbunden mit Auflagen wie zeitlichen Sperrfristen zwischen der verlagsgebundenen Erstveröffentlichung und der Zweitverwertung im Internet. Die Open-Access-Policies vieler Verlage können via Open Policy Finder recherchiert werden. Maßgeblich für die Frage, ob und in welcher Form eine Zweitverwertung gestattet ist, ist jedoch der Inhalt des mit dem Verlag geschlossenen Lizenzvertrags. Die Daten vom Open Policy Finder sind ein Hinweis, ob eine Nachverhandlung mit dem Verlag erfolgversprechend ist, sofern der geschlossene Lizenzvertrag eine Zweitverwertung verbietet. Ob und wie eine Zweitverwertung möglich ist, muss daher immer im Einzelfall geprüft werden. Um Autor*innen und Nutzer*innen von Open-Access-Inhalten Rechtssicherheit zu geben, sollten diese möglichst bereits mit der Erstveröffentlichung unter einer Open-Content-Lizenz verbreitet werden. Für die Betreiber von Repositorien sind vor allem haftungsrechtliche Risiken , die mit dem Betrieb der Repositorien verbunden sind, von Bedeutung. Insbesondere bei der Veröffentlichung von Daten können ggfls. auch Datenschutzaspekte oder Persönlichkeitsrechte eine Rolle spielen. Urheberrecht Quellen des Urheberrechts Das Urheberrecht regelt die Beziehung der Kreativen zu den von ihnen geschaffenen Werken in ideeller und immaterieller Hinsicht, aber auch wie die Werke materiell verwertet werden und inwiefern Kreative einen Schutz ihrer Werke beanspruchen können. So findet sich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 in Art. 27 Abs. 2 die Bestimmung, dass jeder Mensch das Recht auf einen Schutz seiner ideellen und materiellen Interessen hat, die sich aus der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Produktion ergeben. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik hat diesen Gedanken seinerseits aufgegriffen im Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 GG, dem Recht der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG und der Garantie des Eigentums, Art 14 GG. Konkretisiert wird dies für das Gebiet der Bundesrepublik auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( UrhG ) und das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften ( VGG ). Da Urheberrecht nationales Recht ist, weicht die Gestaltung des Urheberrechts in anderen Staaten von der in Deutschland gewählten Ausgestaltung ab. Sachverhalte mit grenzüberschreitenden Bezügen zu anderen Staaten, die außerhalb der EU liegen, werden durch internationale Verträge geregelt, denen die Bundesrepublik beigetreten ist. Hier sind vor allem die Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ( RBÜ ), das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums ( TRIPS ) sowie der WIPO-Urheberrechtsvertrag ( WCT ) zu nennen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe internationaler Verträge, die Leistungsschutzrechte, also dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte betreffen. Innerhalb der EU wurden viele Aspekte des Urheberrechts durch Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen waren, vereinheitlicht. Gegenstand des Urheberrechts Im Mittelpunkt des Urheberrechts stehen die Urheber*innen. Es regelt ihre Beziehungen zu ihren Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Der Begriff des “Werks” ist für das Urheberrecht damit zentral. Urheberrechtlich schutzfähig ist nach § 2 Abs. 2 UrhG ein “Werk” in diesem Sinn nur, wenn es die Anforderungen an die “Schöpfungshöhe” erfüllt: Es muss sich um ein Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses handeln, das eine persönliche Schöpfung in einer wahrnehmbaren Formgestaltung aufweist, die einen geistigen Gehalt sowie eigenpersönliche Prägung besitzt. Aus der “persönlichen geistigen Schöpfung” muss die Individualität des Urhebers erkennbar sein. Die im Werk enthaltenen Ideen, Fakten und Informationen selbst sind nicht geschützt. Wahrnehmbare Formgestaltungen erscheinen gem. § 2 Abs. 1 UrhG z.B. in Form von Texten, Reden, Computerprogrammen, Musik, Gemälden, Skulpturen, Gebäuden, Fotografien, Filmen sowie technischen Darstellungen und Plänen. Von dem urheberrechtlichen Werkschutz zu unterscheiden ist das Eigentum am Werkstück selbst: Das Eigentum am Werkstück kann im Wirtschaftsverkehr weitergegeben werden, das Urheberrecht verbleibt immer bei den Urheber*innen, auch wenn anderen Verwertungsrechte eingeräumt wurden. Eigentümer des Werkstücks und Inhaber der Urheberrechte sind nicht nowendigerweise die gleiche Person. Neben dem Werkschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG können Gegenstände des geistigen Schaffens auch im Rahmen von “verwandten Schutzrechten” nach §§ 70 ff. UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Der Schutz knüpft dabei nicht an die Werkqualität an, sondern (je nach Art des verwandten Schutzrechts) an andere Aspekte, die aus Sicht des Gesetzgebers den Wert ausmachen: Beim Datenbankrecht nach § 87b UrhG ist unter anderem Voraussetzung für den Schutz, dass eine wesentliche Investition und Aufwand zur Erstellung der Datenbank erforderlich waren. Bei wissenschaftlichen Ausgaben nach § 70 UrhG ist eine Voraussetzung, dass die wissenschaftliche Ausgabe auf einer wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit beruht. Erfüllt ein Werk oder ein sonstiges Schutzobjekt die Anforderungen nicht, ist es nicht urheberrechtlich geschützt. Der urheberrechtliche Schutz entsteht mit der Schöpfung eines Gegenstandes, der die soeben beschriebenen Schutzvoraussetzungen erfüllt, d. h. eine Registrierung ist nicht erforderlich. Leisten mehrere Personen einen eigenständigen schöpferischen Beitrag zu einem Werk, so werden sie zu Miturhebern (§ 8 Abs. 1 UrhG), wenn sich der einzelne Beitrag nicht extrahieren und gesondert verwerten lässt. Dies bedeutet, dass alle derart Beteiligten nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geschützt werden, aber auch nur gemeinsam über ihre daraus resultierenden Befugnisse verfügen können. Aus einem etwaigen Verwertungserlös können sie nur den ihnen gebühren Anteil in Höhe ihres Beitrages erlangen, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, § 8 Abs. 2, 3 UrhG. Rechtsbeziehungen zwischen UrheberIn und ihrem/seinem Werk Inhalt des Urheberrechts Die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte der Urheber*innen lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Es sind dies einerseits die im Grundsatz unveräußerlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse und andererseits die Befugnisse zur wirtschaftlichen Verwertung des Werkes. Urheberpersönlichkeitsrecht Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse stellen sinnbildlich die unzertrennliche Nabelschnur zwischen Urheber*innen und Werken dar, durch die Urheber*innen dauerhaft mit dem Werk verbunden bleiben. Sie gewähren ihnen zuvörderst die Befugnis darüber zu entscheiden, ob ihr Schaffensergebnis überhaupt veröffentlicht wird (Erstveröffentlichungsrecht, §12 UrhG). Sie können nach einer Veröffentlichung beanspruchen, dass bei dem Werk ihr Name oder Pseudonym genannt wird (§13 UrhG). Schließlich können sie sich stets gegen Entstellungen ihres Werkes zur Wehr setzen (§14 UrhG). Auch wenn diese Rechte im Gesetz als unveräußerliche Befugnisse angelegt sind, wird dies in der Praxis oft anders gehandhabt. Verwertungsrechte Die Verwertungsrechte sichern den Urheber*innen vor allem die Befugnis, Dritten die Benutzung ihres geistigen Eigentums zu gestatten, gegebenenfalls gegen Zahlung eines Entgelts. Dabei kann diese Erlaubnis in persönlicher, sachlicher, räumlicher und zeitlicher Reichweite beschränkt oder aber so umfassend erteilt werden, dass derjenige, dem die Erlaubnis erteilt wird, in wirtschaftlicher Hinsicht in die Position der Urheber*innen einrückt. Nutzungsrechte können als einfache oder ausschließliche (“exklusive”) Nutzungsrechte erteilt werden. Räumen Urheber*innen mehreren Personen gleichermaßen das Recht ein, das Werk auf eine ganz bestimmte Art und Weise zu nutzen, wird ein einfaches Nutzungsrecht erteilt. Lizenznehmer*innen müssen dulden, dass das Werk neben ihnen selbst gleichzeitig auch noch von anderen auf die gleiche Art und Weise genutzt wird und die Urheber*innen weiterhin die Befugnis behalten, weiteren Dritten die Benutzung ihres geistigen Eigentums zu gestatten. Beispiel: Räumt eine Autorin Betreiber*innen eines Repositoriums ein einfaches Nutzungsrecht zur Veröffentlichung Ihres Artikels im Repositorium ein (umfasst die Einräumung sämtlicher hierfür erforderlichen Verwertungsrechte wie z. B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, Recht zur Online-Bereitstellung), kann sie den Artikel auch noch in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen und dem Verlag die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einräumen. Erst wenn sie einem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte für die Veröffentlichung in einer Zeitschrift eingeräumt hat, kann sie anderen keine Nutzungsrechte für diese Form der Nutzung mehr einräumen. Ausschließliche oder exklusive Nutzungsrechte berechtigen die Lizenznehmer*innen, Dritte von einem Gebrauchmachen der ihm ausschließlich – exklusiv – eingeräumten Befugnisse in Bezug auf das betreffende Werk so auszuschließen, wie es sonst nur die Urheber*innen selbst können. Bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte für eine bestimmte Nutzung können Urheber*innen weiteren Dritten für dieselbe Nutzung keine Rechte mehr einräumen. Beispiel: Räumt eine Autorin einem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte zur Veröffentlichung Ihres Artikels in einer Zeitschrift ein (umfasst die Einräumung sämtlicher hierfür erforderlichen Verwertungsrechte wie z. B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, Recht zur Online-Bereitstellung als ausschließliche Nutzungsrechte), kann sie den Artikel später grundsätzlich zunächst nicht mehr in einem Repositorium zweitveröffentlichen, wenn sie sich dieses Recht nicht im Vertrag vorbehalten hat (zum Zweitveröffentlichungsrecht siehe unten). Rechtsbeziehung zwischen UrheberIn und Nutzer Schrankenregelungen des Urheberrechts Ausschließlich Urheber*innen steht nach dem soeben Gesagten im Grundsatz das Recht zu, anderen die Nutzung ihres geistigen Eigentums zu gestatten oder sie von der Nutzung auszuschließen. Diese Ausschließlichkeit hat der Gesetzgeber jedoch mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums dahingehend eingeschränkt, dass er die Nutzung fremden geistigen Eigentums in bestimmten Fällen ausnahmsweise von Gesetzes wegen zulässt, wenn dies im überragenden Interesse der Allgemeinheit liegt. In den Schranken des Urheberrechts, §§ 44a ff. UrhG, werden Nutzer*innen dadurch Befugnisse zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Gegenstände eingeräumt, die Urheber*innen in der Regel nicht verbieten dürfen. Im Kontext Forschung und Lehre sind folgende Schrankenregelungen besonders bedeutsam: Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch dürfen 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden (§ 60c Abs. 2 UrhG). Bis zu 15 Prozent eines Werkes dürfen für die nichtkommerzielle Forschung für folgende Personenkreise vervielfältigt, verbreitet und online bereitgestellt werden (§ 60c Abs. 1 UrhG): für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung (Zugangsbeschränkung auf genau diesen Personenkreis) sowie für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift , sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen zu Forschungszwecken vollständig vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 60c Abs. 3 UrhG) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, online bereitgestellt und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden: für Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung, für Lehrende und Prüfende an derselben Bildungseinrichtung sowie für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (§ 60c Abs. 1 UrhG). Zum Zweck des Text und Data Mining dürfen Werke vervielfältigt werden: Für nichtkommerzielle Forschungszwecke ergeben sich die Voraussetzungen aus § 60d UrhG. Für kommerzielle Forschungszwecke und alle anderen Zwecke ergeben sich die Voraussetzungen aus § 44b UrhG. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Einschränkungen der Verfügungsgewalt der Urheber*innen zu Gunsten von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen Dritten, die am Aus- und Weiterbildungsprozess der Öffentlichkeit beteiligt sind. Für die Nutzung ihres Werks im Rahmen der Schrankenregelungen erhalten Urheber*innen in der Regel eine Vergütung. Durch Verwertungsgesellschaften wie z. B die GEMA oder die VG WORT wird von den Herstellern und Importeuren die sogenannte Geräte- und Leermedienvergütung erhoben, die an die Urheber*innen von den Verwertungsgesellschaften ausgeschüttet wird. Für andere Nutzungen wird die Vergütung aufgrund von Verträgen direkt an die GEMA und VG Wort abgeführt. Dies setzt allerdings bisweilen die Mitgliedschaft der Urheber*innen in der Verwertungsgesellschaft, wenigstens aber eine Meldung des Werks an die Verwertungsgesellschaft – so z. B. im Falle der VG WORT – voraus. Handreichung Zitatrecht Das Zitieren aus fremden, geschützten Werken ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Hier gibt es Informationen dazu. Lizenzverträge Im Übrigen können die Urheber*innen aber ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten bezüglich eines von ihnen geschaffenen Werks frei regeln. Das bedeutet, dass sie in der Lage sind, mit Vertragspartner*innen ihrer Wahl einen weitestgehend inhaltlich frei gestaltbaren Vertrag über die Gestattung der Nutzung ihres geistigen Eigentums zu von ihnen festzulegenden Konditionen auszuhandeln (“Lizenzvertrag”). In der Praxis kommt es bisweilen dazu, dass wirtschaftlich überlegene Verwertende den Urheber*innen ihre Bedingungen aufzwingen. Allerdings können Urheber*innen auch eine freie Lizenz vergeben, die Nutzungswilligen die Nachnutzung unentgeltlich in einer den Urheber*innen genehmen Art und Weise gestattet. Hierzu wird häufig auf standardisierte Lizenzmodelle wie Open-Source-Lizenzen (z. B. die GNU General Public Licence ) oder Open-Content-Lizenzen (z.B. von Creative Commons) zurückgegriffen. Besonderheit: Urheber*innen im Arbeits- oder Dienstverhältnis Besonderheiten ergeben sich für in Arbeits- oder Dienstverhältnissen geschaffene, urheberrechtlich schutzfähige Gegenstände. Zwar bleibt hier aufgrund der Unveräußerlichkeit das Urheberrecht bei den Urheber*innen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr erwirbt jedoch an Werken, die im Rahmen einer von ihm angeordneten weisungsgebundenen Tätigkeit der Arbeitnehmer*innen entstanden sind, spätestens mit deren Ablieferung – wozu Urheber*innen aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet sein können – das Recht zur Nutzung des Werks. Von dieser Grundregel können im Arbeitsvertrag abweichende Bestimmungen getroffen werden. Von der soeben beschriebenen Grundregel grundsätzlich ausgenommen sind Hochschullehrende und wissenschaftliches Personal, die weisungsfrei forschen. Sie unterliegen bei weisungsfreier Forschung auch nicht der Pflicht, ein etwa im Rahmen dieser Tätigkeit entstandenes Werk der sie beschäftigenden Einrichtung anzubieten. Erfolgt jedoch die Forschungstätigkeit aufgrund einer konkreten Weisung, unterliegen auch Hochschullehrende und wissenschaftliches Personal der oben beschriebenen Regelung. Zweitverwertungsrecht der Urheber*innen wissenschaftlicher Beiträge Eine weitere Besonderheit gilt seit dem 1. Januar 2014, die Urheber*innen wissenschaftlicher Beiträge privilegiert. Haben Urheber*innen einen wissenschaftlichen Beitrag im Rahmen einer Forschungstätigkeit verfasst, die mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln gefördert wird oder wurde, die nicht dem Grundhaushalt einer öffentlichen Forschungseinrichtung oder Hochschule entstammen, und wurde der Beitrag in einer periodisch, wenigstens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung – insbesondere einem wissenschaftlichen Journal – veröffentlicht, dürfen sie nach § 38 Abs. 4 UrhG nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab der Erstveröffentlichung ihren Beitrag in der akzeptierten Manuskriptversion zu nicht gewerblichen Zwecken unter Nennung der Quelle der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich machen, also online bereitstellen. Gestattet ist nur die Online-Bereitstellung, eine Zweitverwertung im Rahmen einer gedruckten Publikation ist nicht erfasst. Von den Bestimmungen nach § 38 Abs. 4 UrhG kann vertraglich nicht abgewichen werden, selbst wenn die Urheber*innen einem Dritten – etwa einem wissenschaftlichen Verlag – ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben. Diese recht sperrige Regelung ist Ergebnis eines Kompromisses, der insbesondere von Seiten der Verlage kritisiert wird. Auch wenn die Urheber*innen keine Zweitverwertungspflicht trifft, besteht nunmehr doch die Möglichkeit, wissenschaftliche Erkenntnisse nicht mehr nur über die klassischen wissenschaftlichen Zeitschriften monopolisiert zu verbreiten, sondern es wird ein weiterer Kommunikationskanal eröffnet. An der Regelung wird kritisiert, dass nur Beiträge erfasst sein sollen, die aus mit Drittmitteln finanzierten Projekten hervorgegangen oder an mit öffentlichen Mitteln finanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen entstanden sind. Dies benachteilige die aus dem Grundhaushalt finanzierte Forschungstätigkeit und verstoße damit gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Wortlaut müsse daher weiter verstanden werden und alle mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten wissenschaftlichen Beiträge erfassen. Gerichtsentscheidungen liegen noch nicht vor. Auch wenn heute noch viele Einzelfragen zur gesetzlichen Regelung offen sind, kann bereits als gesichert gelten, dass mit der akzeptierten Manuskriptversion diejenige gemeint ist, die nach Durchlaufen des Qualitätssicherungsprozesses (Review-Verfahren) zur Veröffentlichung vorgesehen, also mit der Erstveröffentlichung inhaltlich identisch ist und sich von dieser nur durch einen Verzicht auf das Verlagslayout und das Verlagslogo unterscheidet. Das Zweitverwertungsrecht erlaubt nicht, dass der wissenschaftliche Beitrag unter einer Open-Content-Lizenz bereitgestellt wird. Auch darf die Zweitverwertung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen, etwa sofern durch die Zweitpublikation eine Honorarforderung begründet wird. Sehr hilfreich in diesem Zusammenhang sind auch die FAQ zum Zweitveröffentlichungsrecht , veröffentlicht von der Arbeitsgruppe "Rechtliche Rahmenbedingungen" der Schwerpunktinitiative "Digitale Information" der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen oder der Vortrag „ Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen “. Wo und wie offen publizieren? Hier gibt es eine Einführung in Open Access. Urheberrecht in der Wissenschaft Aktualisierte und vollständig überarbeitete Handreichung des BMBF Open Policy Finder Auch wenn dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte an einem Werk eingeräumt wurden, besteht die Möglichkeit, dass der Verlag eine Parallelveröffentlichung auf der eigenen Homepage oder im Repositorium auf Nachfrage gestattet. Maßgeblich dafür, ob eine Parallelveröffentlichung erlaubt ist, ist der Lizenzvertrag der Autor*innen mit dem Verlag. Sofern im Vertrag eine Parallelveröffentlichung nicht erwähnt ist, ist sie nicht gestattet. Daran sind die Autor*innen gebunden. Sie können jedoch in der Open-Policy-Finder-Datenbank prüfen, ob die Policy des jeweiligen Verlags eine Parallelveröffentlichung gestattet. Die Angaben in der Open-Policy-Finder-Datenbank binden den Verlag jedoch nicht und gestatten den Autor*innen daher auch keine Parallelveröffentlichung, wenn dies im Vertrag der Autor*innen mit dem Verlag nicht vorgesehen ist. Die Angaben in der Open-Policy-Finder-Datenbank geben jedoch Hinweise, ob eine Nachverhandlung der Rechte erfolgversprechend ist. Eine fortlaufende Aktualisierung der Open-Policy-Finder-Datenbank erfolgt durch die Fachcommunity. oa.helpdesk Stellen Sie hier Ihre konkreten Fragen rund um Open Access. Bereitstellen von Dokumenten auf Publikationsplattformen Immer wieder stellt sich Autor*innen und Betreiber*innen von Publikationsplattformen die Frage, ob ein bestimmtes Dokument ohne die Gefahr einer Verletzung von Rechten Dritter auf der eigenen Webseite oder im auf einer Publikationsplattform (z. B. einem Repositorium) öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich maßgeblich danach, welche Rechte Autor*innen am zu veröffentlichenden Werk (noch) zustehen: Ist das Dokument bereits veröffentlicht worden, wurden ggfls. bereits Dritten – z. B. einem Verlag im Rahmen einer Lizenz – Rechte am Dokument eingeräumt. Sofern dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte (auch „exklusive“ Nutzungsrechte genannt) eingeräumt wurden und eine Veröffentlichung in einem Repositorium im Rahmen der Lizenz nicht explizit gestattet ist, können sie von Autor*innen nicht ein zweites Mal vergeben werden. Ferner ist entscheidend, ob Autor*innen das Zweitverwertungsrecht gem. § 38 Abs. 4 UrhG zusteht. Schließlich kann die Befugnis zur Zweitverwertung (etwa in einem Repositorium oder in einem eigenen Archiv) auch im Rahmen von Nachverhandlungen mit dem Verlag wieder eingeräumt werden. Es muss daher von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Zweitverwertung unbedenklich ist. Die folgenden Sachverhalte geben einen Überblick, was rechtlich zu beachten ist. Der Ausgangsfall Alle Rechte liegen bei den Urheber*innen Haben die Urheber*innen eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes noch keinen Vertrag über die Nutzung des Werkes mit Dritten (z. B. einem Verlag) abgeschlossen, liegen sämtliche Urheberrechte noch bei den Urheber*innen. Dann ist eine Veröffentlichung im Medium der Wahl der Autor*innen rechtlich ohne Weiteres möglich. Soll das Werk in ein Repositorium aufgenommen oder bei einem Verlag z. B. in einer Open-Access-Zeitschrift veröffentlicht werden, muss dies den Betreiber*innen des Repositoriums bzw. dem Verlag von den Urheber*innen im Rahmen eines Lizenzvertrags gestattet werden. Zur Veröffentlichtung beim Repositorium genügt es, den Betreiber*innen ein einfaches (also nicht ausschließliches) Nutzungsrecht „zur öffentlichen Zugänglichmachung (Online-Bereitstellung) des Werks über das Repositorium“ einzuräumen. Urheber*innen können ihr Werk auch bedenkenlos mit einer Open-Content-Lizenz versehen, die ein einfaches Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung an jedermann vorsieht. In vielen Fällen werden Publikationen heute bereits ausschließlich elektronisch über Repositorien veröffentlicht. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn die einschlägigen Prüfungs-, Publikations- oder Promotionsordnungen der Universitäten oder die Förderbedingungen der Forschungsförderorganisationen eine Aufnahme einer Publikation ins Repositorium entweder ausdrücklich zulassen oder sogar zwingend vorsehen. Möglich sind auch Vereinbarungen betreffend duales Publizieren: Hier haben die Urheber*innen die Möglichkeit, neben der elektronischen Publikation im Repositorium eine Veröffentlichung über einen Verlag oder im Print-on-Demand vorzunehmen. Die Fallgestaltungen sind vielfältig und sollten mit den Repositorienbetreiber*innen besprochen werden. Der Ausnahmefall Es wurden bereits einfache Nutzungsrechte am Werk eingeräumt Haben die Urheber*innen einem Dritten bereits einfache Nutzungsrechte am Werk erteilt (z. B. Einstellung eines Preprints bei arXiv), hindert dies eine zusätzliche Veröffentlichung auf der eigenen Webseite oder in einem Repositorium nicht, da die Urheber*innen auch nach Einräumen einfacher Nutzungsrechte an einen Dritten in der Lage bleiben, anderen Dritten weitere einfache Nutzungsrechte einzuräumen und somit auch Betreiber*innen eines Repositoriums eine solche Befugnis erteilen können. Es können auch nach Erteilung von einfachen Nutzungsrechten noch ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Vertragspartner*innen sollte aber unbedingt vor Vertragsschluss mitgeteilt werden, dass anderen bereits einfache Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Werk bereits unter einer Open-Access-Lizenz veröffentlicht wurde. Der Regelfall Einem Verlag wurden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt Haben die Urheber*innen einem Dritten – z. B. einem Verlag – an ihrem Werk bereits ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, sind folgende Fallgestaltungen zu differenzieren: Werke, die vor 1995 veröffentlicht wurden Bei Werken, die vor dem Jahr 1995 veröffentlicht wurden, konnten die Urheber*innen dem Verlag noch keine Nutzungsrechte einräumen, die eine Veröffentlichung über das Internet erlauben. Man spricht insoweit davon, dass vor 1995 die Möglichkeit, ein Werk über das Internet anzubieten, eine seinerzeit noch unbekannte Nutzungsart darstellt, so dass hierüber noch keine Verträge geschlossen werden durften. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen, die die Nutzung dieser Werke ermöglichen sollte: Danach gelten die Rechte für die bis 1995 neu entstandenen Nutzungsarten (insbesondere die Online-Bereitstellung über das Internet) als ebenfalls mitlizenziert, wenn der vor 1995 geschlossene Lizenzvertrag eine umfassende räumlich und zeitlich unbegrenzte Rechtseinräumung für alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsmöglichkeiten als ausschließliche Nutzungsrechte umfasste, nach dem 01.01.2008 keine abweichende Vereinbarung mit den Autor*innen geschlossen wurde, und sie auch keinen Widerspruch eingelegt hatten (§ 137l UrhG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Vertragspartner (im Zweifel der Verlag) das Werk auch öffentlich zugänglich machen. Werke, die nach 1995 veröffentlicht wurden Bei Werken die 1995 und später veröffentlicht wurden, kommt es darauf an, ob die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Dritten – z. B. den Verlag – das Recht zur Zugänglichmachung über das Internet umfasste oder nicht. Soweit sich dies nicht ausdrücklich aus der zwischen Urheber*innen und Dritten geschlossenen Vereinbarung ergibt, gilt gem. § 31 Abs. 5 UrhG, dass nur solche Nutzungsrechte eingeräumt sind, die zur Erreichung des Vertragszwecks eingeräumt werden müssen (Übertragungszwecklehre). Dies umfasst in jedem Fall das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in gedruckter Form, aber nicht das Recht zur Online-Bereitstellung, wenn dies nicht explizit geplant war. Gem. § 38 Abs. 1 S. 1 UrhG gilt für Beiträge, die die Urheber*innen zur Aufnahme in eine periodisch erscheinende Sammlung – z. B. eine Zeitschrift – durch einen Verleger freigeben, dass im Zweifel der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und (ab dem 01.01.2014) öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes erhält, sofern zwischen den Autor*innen und dem Verlag keine explizite Regelung getroffen wurde. Diese Regelung kann auch in einem Halbsatz oder kurzen Kommentar einer E-Mail enthalten sein und muss nicht in einer bestimmten Form (etwa einem gedruckten Vertragsformular) vorliegen. Dieses Ausschließlichkeitsrecht ist jedoch auf eine Zeitspanne von einem Jahr ab dem Erscheinen des Beitrages begrenzt (§ 38 Abs. 1 S. 2 UrhG), sodass die Urheber*innen nach Ablauf der Jahresfrist wieder anderweitig einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumen dürfen. Handelt es sich um einen Beitrag, der in einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung – z. B. einem Tagungsband oder einer Festschrift – erschienen ist, gilt der Rechterückfall an die Urheber*innen nur dann, wenn sie für die Überlassung des Beitrages kein Honorar erhalten haben (§ 38 Abs. 2 UrhG). Eine Reihe von Verlagen legt diese Bestimmung allerdings sehr großzügig aus und gestattet die Parallelveröffentlichung selbst dann, wenn ein Honorar gezahlt wurde. Es sollte daher in jedem Fall bei dem Verlag angefragt werden, ob eine Parallelveröffentlichung gestattet ist. Werke, die nach dem 01.01.2014 veröffentlicht wurden oder werden Mit Wirkung vom 01.01.2014 hat der Gesetzgeber ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht der Urheber*innen wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschung entstanden und in einem wenigstens zweimal jährlich erscheinenden Periodikum veröffentlicht wurden, geschaffen (§ 38 Abs. 4 UrhG). Hinsichtlich der öffentlichen Förderung gilt die Einschränkung, dass es sich um öffentliche Drittmittel handeln muss. Für Beiträge im Zusammenhang mit aus Grundmitteln finanzierter Forschungstätigkeit oder rein didaktischer Tätigkeit – z. B. von als Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts betriebenen Universitäten – gilt das Zweitverwertungsrecht nicht. Diese Anforderung wird jedoch kritisiert, da sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen Wissenschaftler*innen, deren Forschung aus Drittmitteln finanziert wird, und Wissenschaftler*innen, deren Forschung aus dem Grundhaushalt finanziert wird, führt und aus dem Wortlaut von § 38 Abs. 4 UrhG nicht hervorgeht. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Entstehung des Zweitverwertungsrechts vor, dürfen die Urheber*innen ihre wissenschaftlichen Beiträge in der akzeptierten Manuskriptversion (also der Version nach Durchlaufen des Qualitätsprüfungsprozesses aber noch vor Übertragung ins Verlagslayout) zu nicht gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich machen oder zugänglich machen lassen, sobald seit dem Tag der Erstveröffentlichung ein Jahr verstrichen ist. Es besteht jedoch keine Zweitverwertungspflicht. Entscheiden sich die Urheber*innen für eine Zweitverwertung, müssen sie die Quelle der Erstveröffentlichung angeben. Eine Zweitverwertung im Repositorium ist also in diesen Fällen rechtlich möglich. Eine Open-Access-Lizenz darf jedoch nicht vergeben werden. Der Zweifelsfall Oft ist unklar, ob eine Veröffentlichung eines Dokumentes im Wege der Selbstarchivierung Rechte Dritter verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen ausländischen Verlag handelt und möglicherweise der Verlagsvertrag ausländischem Recht unterworfen ist. In solchen Fällen empfiehlt sich, mit dem Verlag, dem ein Dokument zur Veröffentlichung und Verbreitung überlassen wurde, wegen der Parallelveröffentlichung eine Vereinbarung zu treffen. Publizieren auf anderen Plattformen: Haftungsrecht Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet Es stellt sich die Frage, wer im Falle einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum durch das Einstellen von Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Webseite den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, also für eine Rechtsverletzung haftet. Vor allem die Betreiber*innen von Repositorien oder anderen Publikationsplattformen (z. B. Verlage) und die Autor*innen, die ihre Dokumente auf ihren eigenen Homepages zur Verfügung stellen, können haftungsrechtliche Risiken treffen, wenn sie ihr Verhalten im Vorfeld nicht zutreffend einschätzen. Dabei ist es möglich, die Risiken insbesondere durch eine sachgerechte Vertragsgestaltung zu minimieren. Grundlagen der Haftung für das Bereitstellen von Informationen auf Webseiten Die Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum kann darin liegen, dass in die Urheberrechte der Urheber*innen oder in die Dritten – z.B. einem Verlag – eingeräumten Nutzungsrechte eingegriffen wird. Bei Bereitstellung von Informationen auf Webseiten können Verletzte oft nur die Betreiber*innen der Webseite erkennen. Wer eine Webseite betreibt, ist Diensteanbieter*in gemäß § 2 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) und kann auch Diensteanbieter*in nach § 2 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) sein. Haftung nach Telemediengesetz Webseitenbetreiber*innen haften nach dem Telemediengesetz nicht automatisch für eine Rechtsverletzung. Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem rechtsverletzend öffentlich zugänglich gemachten Dokument für Webseitebetreiber*innen um einen „eigenen Inhalt“, einen „zueigen gemachten Inhalt“ oder einen „fremden Inhalt“ handelt. Webseitenbetreiber*innen haften grundsätzlich für eigene Inhalte nach § 7 TMG: Von einem „eigenen Inhalt“ spricht man, wenn Webseitenbetreiber*innen die Information selbst erstellt haben (z. B. ein eigener Aufsatz, eine Grafik, sonstiger Text). Dabei bedeutet „selbst erstellen“ nicht, dass die Webseitenbetreiber*innen die Einstellung auf der Webseite persönlich selbst vorgenommen haben, sondern es können auch Beschäftigte oder von ihnen beauftragte Dritte – z. B. Webdesigner - die Inhalte erstellt und eingestellt haben. Dabei muss auch die Information nicht erstmalig erstellt werden, sondern es genügt, dass eine bereits vorliegende eigene oder von einer anderen Person erstellte Information in die eigene Webseite integriert wird. Das bedeutet aber auch, dass von anderen erstellte Informationen zu eigenen werden können, wenn sie von Webseitenbetreiber*innen übernommen werden. Für diese Inhalte sind Webseitenbetreiber*innen gem. § 7 TMG verantwortlich. “Fremde Informationen“ liegen vor, wenn sie von einem Dritten eingegeben und in die Webseite integriert wurden, ohne dass Webseitenbetreiber*innen davon Kenntnis erlangen und über die auch keine Kontrolle besteht, so z. B. bei von Nutzer*innen auf der Plattform bereitgestellten Informationen (z. B. Social Media Posts). Für fremde Inhalte sind Webseitenbetreiber*innen nach § 10 TMG nicht verantwortlich. Betreiber*innen einer Webseite haften jedoch auch für Inhalte, die sie sich so zu eigen machen und in ihre Webseite integrieren, dass sie für Betrachter der Webseite als Inhalte erscheinen, die von den Betreiber*innen der Webseite selbst erstellt wurden. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Webseitenbetreiber*innen – selbst oder durch Beschäftigte oder beauftragte Dritte – fremde Informationen vor einer Übernahme auf die eigene Webseite redaktionell prüfen oder aufbereiten oder fremde Informationen ohne Kennzeichnung in die eigene Webseite integrieren. Von Verantwortlichen können Verletzte vor allem verlangen, dass die Verletzung beseitigt, unterlassen und der durch die schuldhafte Verletzung von Urheber- oder ausschließlichen Nutzungsrechten entstandene Schaden ersetzt wird (§ 97 UrhG). Haftung nach Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Eine Haftung nach Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz setzt voraus, dass über den Dienst der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft wird, die von Nutzenden des Dienstes hochgeladen worden sind (§ 1 UrhDaG). Dabei fallen nur Diensteanbieter*innen in den Anwendungsbereich, über deren Dienste unter anderem eine große Menge an von Nutzenden hochgeladene Inhalte veröffentlicht werden und die zum Zweck der Gewinnerzielung handeln, indem sie z. B. durch Werbung Einnahmen generieren (§ 2 UrhDaG). Sofern das UrhDaG anwendbar ist, können sich die Diensteanbieter*innen nicht auf die Haftungsprivilegierung aus § 10 S. 1 TMG berufen. Das UrhDaG regelt in erster Linie, dass Diensteanbietende Lizenzverträge mit den Urheber*innen abschließen müssen (§ 5 UrhDaG), um die Vergütung der Urheber*innen sicherzustellen, auch wenn Nutzer*innen der Plattform die Inhalte hochgeladen haben. Die von den Diensteanbietenden geschlossenen Lizenzverträge gelten dann auch für die Nutzung durch die Nutzer*innen der Plattformen (§ 6 UrhDaG). Kann eine Lizenz von Urheber*innen nicht erworben werden, müssen die Inhalte gesperrt werden und eine Online-Bereitstellung für die Zukunft verhindert werden (§§ 7 und 8 UrhDaG). Risiken beim Betrieb von Repositorien und anderen Publikationsplattformen (z. B. Universitätsverlage) Repositorien Repositorien sind von der Geltung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes nach § 3 Nr. 2 UrhDaG explizit ausgenommen. Daher stellt sich bzgl. der Haftung für rechtsverletzende Inhalte nur die Frage, ob sie nach Telemediengesetz haften. Für die Haftung nach Telemediengesetz ist daher entscheidend, ob Betreiber*innen eines Repositoriums bei Bereitstellung des Dokuments zum öffentlichen Abruf über das Internet für Autor*innen einen „fremden Inhalt“ oder einen „eigenen Inhalt“ bereithalten. Denn auch ein Repositorium ist nüchtern betrachtet eine Webseite, die spezielle, ausgewählte Inhalte aufweist. Wäre das Dokument ein fremder Inhalt, wäre der Betreiber aufgrund der Privilegierung gem. § 10 TMG für die Verletzung von Rechten Dritter nicht verantwortlich. Problematisch hieran ist jedoch, dass die Aufnahme eines Dokuments in ein Repositorium nicht ohne einen vorgeschalteten Prozess der redaktionellen Auswahl und ggf. einer Bearbeitung des aufzunehmenden Dokuments erfolgt, sodass regelmäßig zumindest ein Zueigenmachen anzunehmen ist, auch wenn die Autor*innen selbst als Verfasser*innen genannt werden. Folglich besteht die Gefahr, dass Betreiber*innen eines Repositoriums im Falle der Verletzung von Urheber- oder ausschließlichen Nutzungsrechten Dritter – etwa eines Verlages – auf Beseitigung des Dokuments aus dem Repositorium, Unterlassung der (Wieder-) Aufnahme des Dokuments ins Repositorium und Zahlung eines Schadensersatzes in Anspruch genommen werden. Die Haftung der Repositorienbetreiber*innen auf Beseitigung und Unterlassung ist unvermeidlich. Jedoch können Repositorienbetreiber*innen die Gefahr finanzieller Einbußen durch die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes durch eine sachgerechte Gestaltung der Verträge mit Autor*innen, die ihre Dokumente den Repositorienbetreiber*innen zur Aufnahme anbieten, reduzieren. So schlägt Prof. Dr. Andreas Wiebe LL.M. (Virginia) in einem Gutachten vor, folgende Formulierung in solchen Vereinbarungen aufzunehmen: „Der Autor verpflichtet sich den Repositorienbetreiber von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich daraus ergeben, dass es aufgrund schuldhaft falscher Angaben des Autors bezüglich des Nichtbestehens von Rechten Dritter oder sonstiger von ihm zu vertretenden Umständen durch die Veröffentlichung des Werks auf dem Repositorium zu einer Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten kommt. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Repositorienbetreibers beruht und dem Autor nicht in gleicher Weise Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im letzteren Fall erfolgt eine Aufteilung des Schadens unter Abwägung insbesondere der Verschuldensanteile.“ (Wiebe 2011, S. 113). Alternativ kann auch die folgende Klausel verwendet werden, die auch die Verletzung von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten Dritter erfasst und eine Haftungsfreistellung beinhaltet: „Der Lizenzgeber bestätigt, dass die oben genannte Nutzung der Materialien und Metadaten keine Rechte Dritter verletzt (z. B. Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz). Im Fall der Mitwirkung anderer an der Herstellung bestätigt der Lizenzgeber, dass sämtlichen Mitwirkenden der Inhalt dieser Vereinbarung bekannt ist und dass sie dieser zustimmen. Sofern der Repositorienbetreiber wegen der Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen wird, stellt der Lizenzgeber ihn frei, sofern er dies zu vertreten hat. Die Parteien arbeiten eng zusammen, um Rechtsverletzungen Dritter zu verhindern.“ Betreiber*innen von Repositorien müssen ein sogenanntes „Notice-and-take-down“-Verfahren vorsehen, wenn Rechte einer anderen Person durch eingestellte Informationen verletzt wurden: Werden Repositorienbetreiber*innen von Betroffenen kontaktiert, müssen sie die verletzenden Inhalte sperren und ggfls. löschen. Digitale Publikationsdienstleistungen von Forschungsorganisationen Forschungsorganisationen bieten Publikationsdienstleistungen (z. B. für wissenschaftliche Monografien, Open-Access-Zeitschriften oder Konferenzbände) ggfls. kostenpflichtig über eigene Publikationsplattformen und -dienste an (z. B. Hochschulverlage). Im Hinblick auf die Haftung nach Telemediengesetz gelten dieselben Grundsätze wie für Repositorien. Bei kostenpflichtigen Dienstleistungen stellt sich aber die Frage, ob darüber hinaus das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz anwendbar sein könnte. Das UrhDaG ist grundsätzlich nur anwendbar, sofern digitale Publikationsdienstleistungen erbracht werden (digitaler Vertragsschluss, digitaler Abruf der Publikationen für Nutzende). Werden lediglich gedruckte Publikationsdienstleistungen erbracht, ist das UrhDaG nicht anwendbar. Allerdings ist eine Anwendbarkeit des UrhDaG wahrscheinlich auch nicht gegeben, wenn Forschungsorganisationen digitale Publikationsdienstleistungen erbringen: Zum einen veröffentlichen die Publizierenden in der Regel unter Abschluss einer eigenen Lizenzvereinbarung mit dem Hochschulverlag ihre eigenen Werke. Insofern werden schon keine “urheberrechtlich geschützten Inhalte Dritter” online bereitgestellt. Zum anderen dienen die erzielten Einnahmen aus Publikationsgebühren im Zweifel allein der Kostendeckung und ein darüberhinausgehender Gewinn (etwa direkt über Nutzungsgebühren oder indirekt durch Verkauf von Nutzerdaten oder Einspielen von Werbung) wird nicht erzielt. Insofern erfüllen insbesondere staatliche nicht-gewinnorientierte Angebote nicht die Anforderungen an die Gewinnorientierung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhDaG und die Voraussetzungen der Definition eines “Diensteanbieters” nach § 2 UrhDaG sind auch bei Erbringung von digitalen Publikationsdienstleistungen gegen Entgelt durch Forschungsorganisationen nicht erfüllt. Im Einzelfall wäre dies jedoch zu prüfen, da die Publikationsdienstleistungen sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Risiken beim Bereitstellen auf der eigenen Homepage oder in Sozialen Netzwerken Für Wissenschaftler*innen, die selbst erstellte Dokumente über eigene Webseiten öffentlich zugänglich machen möchten, besteht die größte Gefahr darin, dass sie mit dieser Handlung gegen Vereinbarungen mit Dritten – etwa einem Verlag – verstoßen. Haben die Urheber*innen einem Dritten bereits ausschließliche Nutzungsrechte auch für die Online-Bereitstellung (öffentliche Zugänglichmachung) an einem Werk eingeräumt, dürfen sie das Werk nicht mehr online bereitstellen, auch nicht über die eigene Webseite. Das gleiche gilt, wenn Wissenschaftler*innen Inhalte in Sozialen Netzwerken wie z. B. Twitter, ResearchGate oder Academia.edu hochladen. Unbedenklich ist jedoch das Teilen von Links auf Inhalte, die auf anderen Webseiten veröffentlicht wurden, wenn die Inhalte nicht in die Webseite eingebettet sind und erkennbar auf externe bzw. fremde Webseiten verlinkt wurde. Für den Fall der Übernahme von Inhalten, die von Dritten erstellt wurden, ergeben sich für die Betreiber*innen privater Webseiten dieselben Haftungsrisiken wie für Betreiber*innen eines Repositoriums. Literatur Brehm, E. (2021). Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen. Technische Informationsbibliothek (TIB). https://av.tib.eu/media/51789 Brehm, E. (2022, October 28 ). Guidelines zum Text und Data Mining für Forschungszwecke in Deutschland . Technische Informationsbibliothek (TIB). https://oa.tib.eu/renate/handle/123456789/10352 Communication, Information, Media Centre (KIM). (2020, July). Handreichung Zitatrecht . KIM, Universität Konstanz. https://www.kim.uni-konstanz.de/openscience/publizieren-und-open-access/rechtliche-fragen/ Rücknagel, J., & Schmeja, S. (2020, September 30). Wo und wie offen publizieren? Eine Einführung in Open Access . open-access.network. https://zenodo.org/doi/10.5281/zenodo.4059961 Wiebe, A. (2011). Gesetzliche Haftung der Repositorienbetreiber und Wirkung von Haftungsfreistellungen. In R. Kuhlen & M. Seadle (Hg.), Zur urheberrechtlichen Gestaltung von Repositorien . Humboldt Universität zu Berlin. https://doi.org/10.18452/23216 Bearbeitung der Inhalte dieser Seite: Elke Brehm, TIB – Leibniz-Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften und Universitätsbibliothek (Stand: Januar 2024)....

  10. Open Access Rechtsfragen in der Schweiz

    Intro Im Zusammenhang mit Open-Access-Strategien oder etwa mit dem Betrieb von Open-Access-Repositorien und Open-Access-Zeitschriften ergeben sich zahl­reiche rechtliche Fragen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den recht­lichen Rahmenbedingungen in der Schweiz, die im Zusammenhang mit dem The­ma Open Access relevant sind. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestell­ten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind. Urheberrecht Quellen des Urheberrechts Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind aus schweizerischer Perspektive das Urheberrechtsgesetz (URG) und mehrere internationale Abkommen, insbesondere der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) . Gegenstand des Urheberrechts Schutzobjekt des schweizerischen Urheberrechts sind Werke als "geistige Schöpfungen" ( Art. 2 Abs. 1 URG ), und zwar grundsätzlich unabhängig von ihrer Verkörperung in einem Werkexemplar. So ist z. B. nicht ein Auf­satz in einer bestimmten grafischen Gestaltung geschützt, sondern nur der Aufsatz "an sich". Geistige Schöpfungen geniessen nur soweit den Schutz des Urheber­rechts, als sie "individuellen Charakter" haben ( Art. 2 Abs. 1 URG ). Bei den wissenschaftlichen Werken, die im Gesetz eigens erwähnt werden ( Art. 2 Abs. 2 lit. a und d URG ), ist der individuelle Charakter weniger im Inhalt des Werks zu suchen - denn der Inhalt wird stark durch die Sachlogik bestimmt -, sondern mehr in der konkreten sprachlichen bzw. stilistischen Gestaltung, in der Formulierung und Gliederung des Stoffes. Wissenschaftliche Publikationen geniessen in der Regel Urheberrechts­schutz, solange es sich nicht um die blosse Zusammenstellung von Daten handelt. Das Urheberrecht der Schweiz besteht aus einer Reihe von Teilbefugnis­sen ( Art. 9-15 URG ). Dazu zählen zunächst die Verwendungsrechte wie z. B. die Rechte auf Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung des urheberrechtlichen Werks ( Art. 10 URG ). Darüber hinaus hat der Ur­heber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, über die Erstveröffentlichung des Werks zu entscheiden ( Art. 9 URG) sowie das Recht auf Integrität seines Werks ( Art. 11 URG ). Daneben be­stehen Rechte, die sich auf einzelne Werkexemplare beziehen ( Art. 13-15 URG ) wie z. B. das Recht auf Zutritt zum Originalexemplar. Die einzelnen Befugnisse können wiederum weiter unterteilt werden. Bei Open-Access-Nutzungen und den in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträ­gen ist jeweils genau zu prüfen, welche Teilbefugnisse des Urheberrechts betroffen sind. Das Urheberrecht unterliegt gewissen Schranken ( Art. 19 ff. URG ). Soweit die Verwendung eines Werks unter eine Schrankenbestimmung fällt, darf sie frei, d. h. auch ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, erfolgen; sie unterliegt aber gegebenenfalls einer Vergütung (z.B. Art. 20 URG ). Für Open-Access-Nutzungen von Interesse sind vor allem die Schranken bezüglich des persönlichen Gebrauchs ( Art. 19 Abs. 1 lit. a URG ), des betriebsinternen Gebrauchs ( Art. 19 Abs. 1 lit. c URG ) und der Anfertigung von Archivierungsexemplaren ( Art. 24 Abs. 1 und 1bis URG ). Quelle: Hilty, R. M. und Seemann, M. (2009). Open Access - Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im schweizerischen Recht (Rechtsgutachten zu Open Access, erstellt im Auftrag der Universität Zürich). https://doi.org/10.5167/uzh-30945 Zitatrecht Veröffentlichte Werke (Text, Bild, Ton, Film, etc.) dürfen gemäss der Schrankenbestimmung von Artikel 25 Abs. 1 URG von jedermann zitiert werden, wobei das Zitat "der Erläuterung, als Hinweis oder zur Veran­schaulichung dienen muss" (sog. Belegfunktion des Zitats). Unzulässig ist ein Zitat, welches beispielsweise nur zur schmückenden Illustration dient, also beispielsweise eine Abbildung ohne inhaltlichen Zusammenhang zum Text. Des Weiteren muss der Umfang des Zitats durch den Zitatzweck gerecht­fertigt sein. Das heisst, man darf nur so viel eines Werkes als Zitat ver­wenden, wie es erforderlich ist. Das kann aber im Einzelfall auch ein ganzes Werk sein, beispielsweise ein Gedicht, wenn dies für eine Text­analyse notwendig ist. Zitieren meint, das - in der Regel ausschnittsweise - wort- bzw. bild-, ton­getreue etc. Übernehmen eines geschützten Werkes . Das heisst im Um­kehrschluss, dass nicht oder nicht mehr geschützte Werke ohne Beach­tung von Art. 25 URG zitiert werden dürfen. Ebenfalls nicht von der Schranke der Zitatfreiheit ( Art. 25 URG ) wird das sog. Paraphrasieren geregelt. Eine Paraphrasierung ist die bloss sinngemässe Übernahme oder Zusammenfassung eines (geschützten) Textwerkes. Anders als beim Zitat gibt man bei der Paraphrasierung den Inhalt in eigenen Worten wieder. Das Zitat muss als solches gekennzeichnet und die Quelle, aus welcher das Zitat stammt, muss ebenfalls genannt werden ( Art. 25 Abs. 2 URG ). Im Weiteren muss, sofern in der Quellenangabe die Urheberschaft ersichtlich ist, auch diese angegeben werden. Wer ein Zitat nicht als solches ausweist, begeht ein Plagiat , weil Zitierende sich dadurch als Urheber*innen der Textstelle oder des Bildes etc. ausgeben. Urheber*innen, welche dadurch in ihrem Recht verletzt werden, können sich nach Art. 68 URG zur Wehr setzen. Quelle: Kompetenzzentrum für digitales Recht (n.d.). Grundlagen des Urheberrechts: 5.5 Das Zitatrecht . https://ccdigitallaw.ch/index.php/german/chapters/5/55-das-zitatrecht Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien In der Praxis stellt sich Autor*innen ebenso wie Repositorienbetreiber*innen oft die Frage: Dürfen wir dieses Dokument in Repositorien bereitstellen? Viele Verlage erlauben zwar grundsätzlich eine Zweitveröffentlichung , allerdings unterscheiden sich die damit verbundenen Regelungen von Verlag zu Verlag. Was welche Verlage und Zeitschriften bei der Zweitveröffentlichung gestatten, zeigt die Open-Policy-Finder-Datenbank . Auch wenn nicht damit zu rechnen ist, dass ein Verlag, der mit der Open-Access-Bereitstellung eines Preprints oder Postprints im Internet nicht einverstanden ist, den eigenen Autor*innen gegenüber die Löschung gerichtlich durchsetzt, empfiehlt es sich, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Es sollte deshalb von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Einstellung unbedenklich ist. Die folgenden Sachverhalte geben einen Überblick, was rechtlich zu beachten ist. Selbstarchivierung von Artikeln, die bereits in einer Zeitschrift veröffentlicht wurden Oft sind bei der Selbstarchivierung Sperrfristen ( Embargofristen ) zwi­schen Verlagspublikation und Open-Access-Bereitstellung oder spezielle Anforderungen des Verlags z. B. hinsichtlich der zu veröffentlichenden Version des Dokumentes oder eines Textzusatzes zu beachten. Verbreitet ist beispielsweise die Erlaubnis, gleichzeitig mit dem Erscheinen einer Verlagspublikation die Autorenversion des Dokuments als Postprint selbst zu archivieren, also die Version, die vom Verlag zur Publikation akzeptiert und begutachtet, aber noch nicht formatiert wurde (akzeptier­tes Manuskript). Anders als Preprints, also die beim Verlag eingereichte, noch nicht begutachtete Version, weichen Postprints in der Regel inhalt­lich nicht von der Verlagsversion ab. Einige Verlage sind dazu übergegangen, die sofortige Selbstarchivierung unter Berücksichtigung einiger Auflagen zu erlauben. Autor*innen, deren Verlagsverträge entsprechende Passagen aufweisen, sollten diese bei der Anmeldung von Dokumenten in Repositorien angeben. Oft handelt es sich um spezielle Textzusätze, die dem Dokument bei der Bereit­stellung hinzugefügt werden sollen. Beispiel: If you wish to post your version of this article within your institutional repository please include the following wording: Author Posting. (c) Publisher X, YYYY. This is the author's version of the work. It is posted here by permission of Publisher X for personal use, not for redistribution. The definitive version was published in Journal of XXX, VolumeXX Issue X, Month YYYY. https : // doi.org / XX.XXXX/XXXXXXX ( Link zum doi ). Wurden bei der Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift keine Vereinbarungen zu den Urheberrechten getroffen, kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweize­rischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art 382 Abs. 3 OR : "Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem voll­ständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen." Daher dürfen die Autor*innen wissenschaftliche Aufsätze wie etwa Zeitschriftenartikel, soweit sie vertieft ein Thema behandeln, drei Monate nach dem vollstän­digen Erscheinen in einem Repositorium oder auf einem anderen Server veröffentlichen. Dabei ist auf jeden Fall die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript, Postprint) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Selbstarchivierung von Beiträgen, die bereits in Sammelwerken veröffentlicht wurden Falls bei der Veröffentlichung in einem Sammelwerk (z. B. einer Festschrift) eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen. Andernfalls gilt das Gleiche wie beim Einstellen von Zeitschriftenartikeln: Es kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 3 OR : "Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen." Daher dürfen die Autor*innen wissenschaftliche Aufsätze wie etwa Buchbeiträge, soweit sie vertieft ein Thema behandeln, drei Monate nach dem vollständigen Erscheinen in einem Repositorium oder auf einem anderen Server veröffentlichen. Dabei ist in jedem Fall die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript, Postprint) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Viele Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung solcher Beiträge, auch wenn ein Honorar gezahlt wurde. Eine Anfrage beim Verlag kann sich daher lohnen. Selbstarchivierung von Artikeln, die bereits in einer Zeitung veröffentlicht wurden Falls bei der Veröffentlichung in der Zeitung eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen. Andernfalls kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsver­tragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 2 OR : "Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffent­lichen." Das bedeutet, dass aktualitätsbezogene Berichte, z. B. Zeitungs­artikel, von den Autor*innen jederzeit in einem Repositorium oder auf einem anderen Server veröffentlicht werden dürfen. Dabei ist in jedem Fall die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript, Postprint) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Selbstarchivierung von bereits veröffentlichten Monografien Falls bei der Veröffentlichung einer Monografie eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen. Andernfalls kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsver­tragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 1 OR : "Solange die Auflagen des Werkes, zu de­nen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen." Daher dürfen die Autor*­innen Werke wie Monografien oder Lehrbücher nicht in Konkurrenz zum Verlag in einem Repositorium offen hinterlegen, solange die Auflage nicht vergriffen ist. Nicht korrekt zitierfähige Versionen, die keine echte Konkurrenz bedeuten, sind erlaubt, z. B. Dateien ohne Originalseiten­zahlen in Fächern, in denen seitengenau zitiert wird. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Für ältere Monografien bietet sich eine Nachfrage beim Verlag an. Mög­licherweise haben Verlage die Monografie bereits aus dem Programm genommen oder haben keine Einwände gegen die Einstellung der Monografie in einen Dokumentenserver. Dissertationen Die meisten schweizerischen Universitäten ermöglichen die elektronische Publikation von Dissertationen. Zuständig für die digitale Publikation sind in der Regel die Hochschulbibliotheken, dort erhalten Sie die notwendi­gen Informationen. Autor*innen haben das Recht, ihre Dissertation unter eine freie Lizenz (Open-Content-Lizenz) zu stellen. Enthält die Dissertation jedoch Teile, die schon anderweitig publiziert wurden oder noch werden, sind die Vorschriften der entsprechenden Verlagsverträge bzw. die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und die Hinweise über das Einreichen von Manuskripten beim jeweiligen Journal oder Verlag zu beachten. Es kann daher angebracht sein, etwa nur einzelne Teile der Dissertation auf einem Repositorium zugänglich zu machen und andere Teile verschlossen zu halten. Im Übrigen gelten die Promotionsordnungen der jeweiligen Hochschule beziehungsweise Fakultät. Internationale Verhältnisse Innerhalb der Grenzen des IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht) und des Lugano-Übereinkommens können Autor*innen und Verlage eine Vereinbarung über Gerichtsstand und anwendbares Recht treffen. Ohne solche Vereinbarung ist zuerst abzuklären, ob ein schweizerischer Gerichtsstand gegeben ist, was z. B. dann der Fall ist, wenn der oder die Autor*in, gegen die oder den sich eine Klage richtet, ihren oder seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Das zuständige Gericht in der Schweiz be­stimmt dann das anwendbare Recht nach Massgabe des schweizerischen IPRG. Dabei ist zwischen vertragsrechtlichen Fragen (die einen Verlags­vertrag betreffen) und spezifisch urheberrechtlichen Fragen (die das Urheberrecht angehen) zu unterscheiden. Auf verlagsvertragsrechtliche Aspekte kommt grundsätzlich die Rechtsordnung desjenigen Staates zur Anwendung, in dem die Geschäftsniederlassung des Verlags liegt ( Art. 117 Abs. 2 IPRG ). Für urheberrechtliche Aspekte gilt das Schutzlandprinzip, wonach das Recht des Staates anwendbar ist, für den der Schutz beansprucht wird ( Art. 110 Abs. 1 IPRG ). Wird z. B. die Entfernung einer bestimm­ten Publikation von einem Repositorium in der Schweiz verlangt, gilt demnach schweizerisches Recht, bei einem Repositorium in Deutschland deutsches Recht. Haftungsrecht Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet Die internetbasierten Wege der Wissenschaftskommunikation führen auch zu der Frage, wer im Falle einer Rechtsverletzung für die öffentlich bereitgestellten Informationen haftet. Es gilt, die haftungsrechtlichen Konsequenzen zu ermitteln, die sich für die Betreiber*innen von Reposi­torien oder für Autor*innen ergeben können, die ihre Dokumente online zur Verfügung stellen. So können haftungsrechtliche Risiken im Vorfeld eingeschätzt und durch entsprechendes Verhalten bzw. entsprechende Vertragsgestaltung begrenzt werden. Haftungsrechtliche Risiken beim Betrieb institutioneller Repositorien Die Aufgabe von institutionellen Repositorien umfasst in der Regel das Einstellen, Verwalten und öffentliche Zugänglichmachen von Dokumen­ten, die von Wissenschaftler*innen der jeweiligen Hochschule oder Forschungsorganisation erstellt wurden. Wenn ein Dokument in einem institutionellen Dokumentenserver angemeldet wird, ist es nicht direkt online verfügbar, sondern unterläuft eine je nach Dokumentenserver unterschiedlich umfangreiche Kontrolle. Diese kann von einer Überprü­fung der Angaben über eine Verschlagwortung und Katalogisierung bis hin zur inhaltlichen Überprüfung reichen (siehe zur Qualitätssicherung allgemein in elektronischen Archiven DINI-Zertifikat 2019 und das CoreTrustSeal ). Rechtsfolgen für Repositoriumbetreibenden Macht der/die Repositoriumbetreiber*in wissenschaftliche Werke zugänglich, ohne über die erforderlichen Urheberrechte zu verfügen, begeht er/sie eine Urheberrechtsverletzung. In diesem Fall stehen in der Schweiz dem oder der Berechtigten die Rechtsbehelfe gemäss Art. 61 ff. URG zur Verfügung. Insbesondere kann von Repositoriumbetreibenden per Klage die Beseitigung der Urheberrechtsverletzung verlangt werden ( Art. 62 Abs. 1 lit. b URG ). So kann er/sie etwa gezwungen werden, die entsprechenden Werke aus dem Repositorium zu entfernen. Möglich sind auch vermögensmässige Konsequenzen aufgrund von Klagen aus dem Obligationenrecht, die in Art. 62 Abs. 2 URG vorbehalten werden. Im Vordergrund steht dabei ein Schadenersatzanspruch, mit dem z. B. der Verlag den wegen der Urheberrechtsverletzung entgang­enen Gewinn von Repositoriumbetreibenden ersetzt haben möchte ( Art. 62 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 41 ff. OR ). Diese Differenz muss er/sie aller­dings nachweisen können, was in der Praxis schwierig sein dürfte, weil eine Kausalität zwischen der Handlung des Repositoriumbetreibenden und einer Einbusse des Verlags kaum zu erstellen sein wird. Klageberechtigt ist, wer über die verletzte Teilbefugnis des Urheberrechts ( Art. 62 Abs. 1 URG ) oder über eine ausschliessliche Lizenz an dieser Teilbefugnis verfügt ( Art. 62 Abs. 3 URG ). Bei der Publikation eines Werks in einem Repositorium geht es um die Online-Rechte, die in der Regel beim Urheber oder beim Verlag liegen. Klageberechtigt ist also meist der Urheber oder der Verlag. Als Beklagte kommen in der Schweiz nicht nur Repositoriumbetreibende in Frage, sondern auch andere Personen, die an der Urheberrechts­verletzung mitgewirkt haben. Mit anderen Worten kann nicht nur der hauptsächliche Verletzende, sondern auch Anstiftende oder Gehilfen eingeklagt werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR ). Liegen die Online-Rechte an einem Werk z. B. beim Verlag, und hat der Urheber dieses Werk trotzdem in einem Repositorium publiziert, so kann neben den Repositoriumbe­treibenden auch der Urheber eingeklagt werden. Im Falle eines Schaden­ersatzanspruchs haften dann Repositoriumbetreibende und Urheber solidarisch ( Art. 50 Abs. 1 OR ). Der/die Kläger*in kann wählen, gegen wen er/sie vorgehen will und ob er/sie von dieser Person nur einen Teil oder das Ganze einfordern möchte ( Art. 144 Abs. 1 OR ). Abwälzung der Rechtsfolgen auf den Urheber Repositoriumbetreibende können das Risiko, wegen Rechtsverletzungen von Dritten vermögensrechtlich in Anspruch genommen zu werden, ver­traglich auf den Urheber abwälzen. Dies erfolgt durch eine Vertragsklau­sel, mit der sich der Urheber verpflichtet, die Repositoriumbetreibenden im Falle von Rechtsansprüchen Dritter schadlos zu halten, d. h. die anfall­enden Kosten bzw. allfällige Schadenersatzzahlungen zu übernehmen. Aus praktischer Sicht ist zu bedenken, dass eine solche Risikoabwälzung auf den Urheber die Attraktivität des Repositoriums mindern kann und sich möglicherweise weniger Urheber finden lassen, die zur Publikation im Repositorium bereit sind. Aus Verlagsverträgen zwischen dem Urheber und einem Verlag dürfte es für den Urheber nicht immer ohne weiteres klar sein, ob der Urheber zu einer Parallelveröffentlichung in einem Repositorium befugt ist. Deshalb ist die Art und Weise, wie die Haftung für Rechtsverletzungen verteilt wird, ein zentraler Punkt in der Vereinbarung zwischen Urheber und Repositoriumbetreibenden. Haben die Repositoriumbetreibenden und der Urheber nichts über die Haftung für Rechtsverletzungen vereinbart, können Repositoriumbetrei­bende nur soweit auf den Urheber Regress nehmen, als dieser für die Urheberrechtsverletzung mitverantwortlich ist (und insofern auch direkt eingeklagt werden könnte). Eine solche Mitverantwortung ist in der Regel dann gegeben, wenn die Hinterlegung durch den Urheber selbst oder mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Welche Anteile von den Repositoriumbe­treibenden und vom Urheber übernommen werden müssen, wird im kon­kreten Fall durch richterliches Ermessen bestimmt ( Art. 50 Abs. 2 OR ). Dabei sind die Repositoriumbetreibenden als Inhaltsvermittler einzu­stufen (Content Provider), dessen Leistung über die blosse technische Speicherung und Zugänglichmachung hinausgeht, wie sie ein reiner Zugangsvermittler erbringt (Access Provider). Doch auch beim Inhalts­vermittler greift eine Haftung nur, soweit er/sie mögliche und zumutbare Massnahmen zur Unterbindung von Rechtsverstössen unterlassen hat. Man wird von den Repositoriumbetreibenden verlangen können, dass sie die urheberrechtliche Berechtigung an den einzelnen Werken abklären, und dass sie bei Hinweisen auf Rechtsverstösse diese zu beseitigen suchen. Darüber hinaus wäre es den Repositoriumbetreibenden jedoch nicht zumutbar, den Inhalt jedes einzelnen Werks zur Kenntnis zu nehmen und auf Rechtsverstösse hin zu untersuchen. Haftungsrechtliche Risiken beim Bereitstellen auf der eigenen Homepage Die Selbstarchivierung im Sinne des Self-Posting bezeichnet eine indivi­duelle, nicht standardisierte Archivierung und Veröffentlichung von Pub­likationen z. B. auf der Homepage eines Lehrstuhls, eines Instituts oder auch auf privaten Homepages. Als mögliche Rechtsverletzungen beim Self-Posting wären vor allem die Verletzung von Immaterialgüterrechten wie z. B. die Verletzung fremder Urheberrechte sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu nen­nen. Wenn Hochschulangehörige ihre Arbeiten auf der eigenen Home­page selbst archivieren, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit der Hochschule nicht, solange diese die Homepage nicht betreibt und nicht für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich ist. Open Access Helpdesk Stellen Sie hier Ihre konkreten Fragen rund um Open Access. Literatur Hilty, R. M. und Seemann, M. (2009). Open Access - Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im schweizerischen Recht (Rechtsgutachten zu Open Access, erstellt im Auftrag der Universität Zürich). https://doi.org/10.5167/uzh-30945 Kompetenzzentrum für digitales Recht (n.d.). Grundlagen des Urheberrechts: 5a.6 Das Zitatrecht. https://www.ccdigitallaw.ch/56-utilisation-doeuvres-orphelines/?lang=de Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2020). Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz (URG) . https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2021). Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches – Fünfter Teil: Obligationenrecht. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2021). Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de Weiterführende Literatur Kompetenzzentrum für digitales Recht (n.d.). Grundlagen des Urheberrechts. https://ccdigitallaw.ch/index.php/german Bearbeitung der Seite: André Hoffmann, Universitätsbibliothek Zürich (Stand: August 2021)....