OASPA Webinar: Policy into Action. The UNESCO Recommendation on Open Science under the spotlight - actions for publishing
...
Wir wollen mehr Open Access wagen! Wege, Modelle und Services für die Politikwissenschaft Der Online-Workshop "Wir wollen mehr Open Access wagen! Wege, Modelle und Services für die Politikwissenschaft" findet am 9. Februar 2022 von 10:00 bis 14:30 Uhr statt. Veranstaltet wird er im Rahmen des BMBF-geförderten Projekts open-access.network gemeinsam vom Open-Access-Büro Berlin und dem Fachinformationsdienst Politikwissenschaft - Pollux . Ob Aufsatz, Buchpublikation oder die Veröffentlichung einer Dissertation - die Möglichkeiten im Open Access zu publizieren sind so breit aufgestellt wie die Politikwissenschaft selbst. Der Workshop soll darüber informieren, welche Möglichkeiten es gibt, die eigenen Publikationen in den Open Access zu überführen bzw. diese barriere-, kostenfrei und rechtssicher online zur Verfügung zu stellen. Was bedeutet es, ob als Professor*in oder Nachwuchswissenschaftler*in, im Open Access zu publizieren? Welche Beispiele und Angebote bieten Orientierungspunkte? Welche Bedarfe, Vorbehalte und Wünsche der Unterstützung gibt es? Gemeinsam blicken wir auf die Wege des Publizierens, die Chancen, aber auch die Herausforderungen des Publikationsprozesses. In zwei thematischen Blöcken möchten wir eine Möglichkeit zum Austausch für Wissenschaftler*innen und wissenschaftlich Publizierende in der Politikwissenschaft bieten. Jun.-Prof. Arndt Leininger , Ph.D. (Politikwissenschaftliche Forschungsmethoden, TU Chemnitz) und Dr. Philipp Schulz (Institut für Interkulturelle und Internationale Studien der Universität Bremen) gewähren Einblicke in Ihre Erfahrungen mit dem Thema Open Access. Praktische Umsetzbarkeit und Unterstützungsangebote werden vorgestellt sowie die Gelegenheit zum Netzwerkaufbau geboten. Um Anmeldung über unten stehendes Anmeldeformular wird gebeten. Zielgruppe Der Workshop richtet sich an Wissenschaftler*innen und Publizierende der Politikwissenschaft. Vorerfahrungen im Bereich Open Access sind nicht erforderlich. Agenda 9:45-10:00 Ankommen 10:00-10:20 Begrüßung & Warm-Up 10:20-10:30 Einführende Impulse 10:30-11:10 Open Access - Erfahrungsberichte (Jun.-Prof. Arndt Leininger, Ph.D., TU Chemnitz & Dr. Philipp Schulz, Uni Bremen) 11:10-11:40 Peer-to-Peer-Austausch 11:40-12:00 Alles was Recht ist (Dipl.-Wirt.Jur. Thomas Hartmann, LL.M., FIZ Karlsruhe) 12:00-12:10 Bewegte Pause mit Noemi 12:10-13:00 Pause 13:00-13:45 Open-Access-Publizieren - Wo & Wie? (Dr. Agathe Gebert, SSOAR & Stefanie Hanneken, transcript Open Library PoWi & Dr. Kurt Salentin, IJCV) 13:45-14:15 Ask the expert - Publikationswege 14:15-14:30 Wrap-Up & Feedback Veranstaltungsort Die Veranstaltung wird online in Zoom (bereitgestellt durch die Universität Bremen) stattfinden. Die Zugangsdaten erhalten Sie kurz vor der Veranstaltung via Email. Mit Ihrer Anmeldung stimmen Sie den Nutzungsbestimmungen von Zoom zu. Anmeldung geschlossen. Beiträge Impulse open-access.network & Einführung in Open Access (Linda Martin, open-access.network) Fachinformationsdienst Politikwissenschaft - Pollux (Regina Pfeifenberger, Pollux) Alles was (Urheber-)Recht ist (Dipl.-Wirt.Jur. Thomas Hartmann, LL.M., FIZ Karlsruhe) Publizieren Publizieren mit SSOAR (Dr. Agathe Gebert, SSOAR) Publizieren in der transcript Open Library Politik (Stefanie Hanneken, transcript) International Journal of Conflict & Violence (Dr. Kurt Salentin, Universität Bielefeld) Organisation Fachinformationsdienst Politikwissenschaft - Pollux Projekt open-access.network Open-Access-Büro Berlin...
Open-Content-Lizenzen In Abhängigkeit davon, wie man Open Access definiert, schließt die Bezeichnung ein, dass ein Werk nicht nur kostenfrei zugänglich ist, sondern auch, dass es umfassend nachgenutzt werden darf. Um deutlich zu kennzeichnen, welche Rechte bei der Nutzung des Werkes gelten, können Open-Content-Lizenzen, wie beispielsweise Creative- Commons-Lizenzen , vergeben werden. Als Open-Content-Lizenz bezeichnet man standardisierte Verträge, die bei urheberrechtlich geschützten Werken eine unentgeltliche Nutzung erlauben. Das erweitert die Nutzungsmöglichkeiten und führt in der Praxis meist auch zu einer Erhöhung der Sichtbarkeit der Werke. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Urheber*innen niemandem – z. B. einem Verlag – ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben. In der Wissenschaft werden häufig Creative-Commons-Lizenzen (CC), seltener auch die Digital Peer Publishing License (DPPL) oder die Free Documentation License der GNU-Initiative (GNU-FDL) verwendet. Die beiden ersten sind international kompatibel. Die GNU-FDL ist in ihrer Anlage auf den anglo-amerikanischen Rechtsraum bezogen. Durch die Lizenzierung mittels einer Open-Content-Lizenz können Werke nachgenutzt werden, ohne bei den Rechteinhaber*innen individuell Erlaubnisse einholen zu müssen. Dafür wird ein entsprechender Hinweis auf die gewählte Lizenz und ein Link zum Lizenztext bei der Veröffentlichung gegeben. Bei der Nachnutzung so lizenzierter Werke bleibt der Anspruch der Urheber*innen auf Nennung unangetastet erhalten. Wird mit der Lizenz eine Bearbeitung des Werkes erlaubt, muss der Umstand, dass es sich bei dem neuen Werk um eine Bearbeitung handelt, angegeben und auf das Original verwiesen werden. Bei der Wahl der geeigneten Lizenz für die eigene Open-Access-Publikation sollte daher beachtet werden, dass die freie Zugänglichkeit und die verschiedenen Arten der Nachnutzung gewährleistet werden. Quelle: Lang, Ilona & Brettschneider, Peter. (2020). Freie Bildungsmaterialien – nutzen und selber erstellen. Zenodo. http://doi.org/10.5281/zenodo.4068291 ( CC BY 4.0 International ) Creative-Commons-Lizenzen für Open Access Quelle: Brinken, H., Hauss, J. & Rücknagel, J. (2021). Creative-Commons-Lizenzen für Open Access, open-access.network. https://doi.org/10.5446/53409 ( CC BY 3.0 DE ) Gängige Lizenzmodelle Creative-Commons-Lizenzen Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die Musterlizenzverträge für urheberrechtlich geschützte Werke kostenfrei anbietet. Mit diesen CC-Lizenzen können die Inhaber*innen der Verwertungsrechte an einem geschützten Werk Nutzungsrechte an die Nutzer*innen des Werkes übertragen. Rechteinhaber*innen und Urheber*innen sind nicht identisch, wenn die Urheber*innen eines Werkes, z. B. mit einem Publikationsvertrag, ihre Verwertungsrechte ausschließlich an einen Verlag übertragen haben. Mit der Vergabe einer CC-Lizenz wird die Geltung des urheberrechtlichen Schutzes des Werkes nicht aufgehoben. Auf der deutschen Seite der Creative Commons finden Sie eine detaillierte Erklärung zu den CC-Lizenzverträgen sowie eine umfangreiche FAQ-Liste . Die CC-Lizenzen liegen aktuell in der Version 4.0 International vor. Die Texte der früheren Versionen wurden “portiert”. Damit ist gemeint, dass der originale englische und am US-amerikanischen Recht orientierte Lizenztext im Zuge der Übersetzung in andere Sprachen auch an das in dem jeweiligen Land geltende Urheberrecht angepasst wurde. Um die Standardisierung in der Rechteübertragung, die mit den CC-Lizenzen u. a. erreicht werden soll, nicht zu gefährden, wird seit der Version 4.0 auf die Portierung verzichtet. Insgesamt gehören sechs Lizenzen zur Familie der CC-Lizenzen. Mit der CC-Lizenz Namensnennung (CC BY) werden den Nutzer*innen die meisten Nutzungsrechte gewährt. Diese Lizenz ist mit jeder Open-Access-Definition kompatibel und ihre Nutzung wird von open-access.network empfohlen. Mit Blick auf die Forderungen der Berliner Erklärung, wonach insbesondere Bearbeitungen und eine Verwendung zu jedem verantwortbaren und damit grundsätzlich auch kommerziellen Zweck zuzulassen sind, handelt es sich lediglich bei den Lizenzen CC BY und CC BY-SA um "echte" Open-Access-Lizenzen. Vor allem der NC-Baustein (= NonCommercial) bringt einige Schwierigkeiten mit sich. So ist häufig umstritten, in welchen Fällen eine kommerzielle Nutzung vorliegt. Klassische Fälle sind die Nachnutzung auf kommerziellen Plattformen, in privaten Bildungseinrichtungen oder auch durch gemeinnützige Bildungsanbieter, die für bestimmte Leistungen Geldbeträge verlangen, um ihre Kosten zu decken, womit sie zumindest teilweise kommerziell handeln. Von der Verwendung des NC-Bausteins wird deshalb an vielen Stellen abgeraten. Digital Peer Publishing Lizenzen Die Digital Peer Publishing Lizenzen entstanden auf der Grundlage deutschen Rechts mit Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie regeln den freien Zugang zu Publikationen durch mehrstufige Module. Eine Unterscheidung zwischen wissenschaftlichem und kommerziellem Gebrauch gibt es nicht. Da das Dokument nur elektronisch weiterge­geben werden darf, werden die Rechte für die Nutzung in Druckform oder auf Trägermedien durch die Lizenz nicht erfasst und verbleiben bei den Autor*innen. Außerdem zielt die Lizenz, anders als die CC-Lizenzen, ausschließlich auf Textwerke ab. Die einzelnen Stufen der Digital Peer Publishing Lizenz sowie FAQs dazu gibt es auf der Seite des Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen (hbz) . Mit Blick auf die Forderungen der Berliner Erklärung, dass Zugang und Bearbeitungen des Lizenzgegenstandes zu ermöglichen sind, genügt die modulare DPPL jedenfalls nicht umfassend der Open-Access-Definition. GNU Free Documentation License Die von der Free Software Foundation (FSF) herausgegebene GNU Free Documentation License (GNU FDL oder GFDL) basiert auf dem US-amerikanischen Copyright und liegt aktuell in der Version 1.3 von 2008 vor. Die Lizenz stammt aus der Sofware-Szene und beinhaltet als kennzeichnendes Element das Copy-left-Prinzip, d.h. Nachnutzende werden verpflichtet, jegliche Bearbeitung des Werks unter die Lizenz des ursprünglichen Werks zu stellen. Die Besonderheit der GNU FDL 1.3 besteht darin, dass bestimmte derart lizenzierte Werke auch zu den Bedingungen der CC-BY-SA 3.0 genutzt und dieser unterstellt werden können. Ob die GNU FDL allerdings in Deutschland als gerichtsfest gelten kann, ist fraglich, da sie einen vertraglichen Ausschluss der Haftung für Vorsatz enthält und dies im deutschen Recht nicht möglich ist. Dadurch wird aber lediglich die entsprechende Klausel des Lizenztextes unwirksam, nicht der Lizenzvertrag insgesamt. Die Lizenz erfüllt jedoch mit Ausnahme der Möglichkeit, bestimmte Abschnitte von einer Bearbeitung auszuschließen, die Anforderungen der Berliner Erklärung. STM Licenses Die als stm-Lizenzen bekannten Entwürfe der Association of Scientific, Technical and Medical Publishers von 2014 stellen keine Open-Access-Lizenzen im Sinne der Berliner Erklärung dar. Die drei Voll- und zwei Ergänzungslizenzen behalten bestimmte kommerzielle Rechte vor. Auch die Verwendung der Ergänzungslizenzen als Zusatz zu CC-Lizenzen ist nicht anzuraten, da die Nutzenden Gefahr laufen, dass diese dann unwirksam werden, denn die CC-Lizenzen können nur im Wege der schriftlichen Einzelvereinbarung geändert werden. Es müsste in einem solchen Fall auch deutlich gemacht werden, dass es sich nicht mehr um eine CC-Lizenz handelt, insbesondere dürften deren Icons nicht mehr verwendet werden. Dies würde aber der unkomplizierten Verwendung von Standard-Lizenzen widersprechen. Forschungsdaten Auch Forschungsdaten können Open Access veröffentlicht und ihre Nachnutzung durch Lizenzen geregelt werden. Freie Lizenzen maximie­ren das Teilen von Forschungsdaten und damit deren Verbreitung und Sichtbarkeit. Die am häufigsten verwendeten Lizenzen sind: Creative Commons (CC) GNU General Public License (GPL) / für Software konzipiert Open Data Commons (ODC) / für Datensammlungen konzipiert Ab Version 4.0 sind CC-Lizenzen auch für Forschungsdaten geeignet. Bei früheren Versionen ist die Schutzwirkung fraglich. Je nach Fachbereich, Disziplin und Datenart sollte die Lizenz mit der passenden Bedingung gewählt werden. Im Sinne der FAIR -Prinzipien bietet sich jedoch die Vergabe einer CC-BY-Lizenz an. Wie genau funktionieren Creative-Commons-Lizenzen? Quelle: Brinken, H., Hauss, J. & Rücknagel, J. (2021). Wie genau funktionieren Creative-Commons-Lizenzen? open-access.network. https://doi.org/10.5446/52952 ( CC BY 3.0 DE ) Die korrekte Angabe der Lizenz Quelle: Brinken, H., Hauss, J. & Rücknagel, J. (2021). Die korrekte Angabe einer Lizenz: Was muss ich bei der Nachnutzung beachten?, open-access.network. https://doi.org/10.5446/53415 ( CC BY 3.0 DE ) Die Non-Commercial-Lizenz in der Wissenschaft Quelle: Brinken, H., Hauss, J. & Rücknagel, J. (2021). Die Non-Commercial-Lizenz in der Wissenschaft, open-access.network. https://doi.org/10.5446/53430 ( CC BY 3.0 DE ) Open Access und Forschungsdaten Hier finden Sie eine Einführung. Praxistipp Auf Forschungsdaten.info finden sich detaillierte Infos über Creative-Commons-Lizenzen für Forschungsdaten und über das Veröffentlichen von Forschungsdaten ....
Sammlung des Projekts open-access.network Präsentationen und Reports von Veranstaltungen des Projekts open-access.network sowie alle Materialien sind auch hier auf der Zenodo-Community-Seite zu finden. Wir stellen alle unsere Materialien unter eine offene Lizenz und begrüßen deren Nachnutzung. Videos des Projekts open-access.network Alle Videos, die im Rahmen von open-access.network entstanden sind, können im TIB AV-Portal angesehen werden: https://av.tib.eu/publisher/open-access.network Sie sind thematisch in sogenannte Serien aufgeteilt, wie zum Beispiel "Das 1x1 der Creative-Commons-Lizenzen", "Open-Access-Mythencheck" oder verschiedene Interviewreihen. Neben den Möglichkeiten Videos auf anderen Webseiten einzubetten oder über eine DOI zu teilen, können auch die Serien mit Hilfe eines Permalink geteilt werden. Leitfäden, Handreichungen und Infografiken Open-Access-Definition https://doi.org/10.5281/zenodo.12684571 Open-Access-Infografik: Open vs. Closed Access https://zenodo.org/records/10973225 In wenigen Schritten zur Zweitveröffentlichung. Ein Leitfaden für Mitarbeiter:innen in Publikationsservices https://zenodo.org/records/10489037 Checkliste zur Qualität von Open-Access-Zeitschriften https://doi.org/10.5281/zenodo.7571993 10 Gründe für Open Access https://doi.org/10.5281/zenodo.7575092 Open-Access-Finanzierung – Das sind Ihre Möglichkeiten für die Publikation von Artikeln https://zenodo.org/records/7564431 Open-Access-Literatur finden https://doi.org/10.5281/zenodo.7572602 Open Access unterstützen - Praxistipps für Hochschulbibliotheken https://doi.org/10.5281/zenodo.7572517 Open Access unterstützen - Praxistipps für Hochschulen https://doi.org/10.5281/zenodo.7572559 Open Access unterstützen - Praxistipps für Wissenschaftler*innen https://doi.org/10.5281/zenodo.7575037 Open Access unterstützen - Praxistipps für Landesregierungen https://doi.org/10.5281/zenodo.7572546 Open Access unterstützen - Praxistipps für Verlage und Journale https://doi.org/10.5281/zenodo.7572574 Veranstaltungskonzept. Eine Vorlage zur Organisation von Open-Access-Veranstaltungen https://zenodo.org/records/6078419 Handout „Beitritt zum Editorial Board einer Zeitschrift: Ja oder Nein? Kriterien zur Entscheidungsfindung“ https://doi.org/10.5281/zenodo.12805440 Kumulative Dissertation Open Access veröffentlichen – Ein Quick-Guide für Promovierende https://zenodo.org/records/13384185 Weitere Materialien und Projektergebnisse Wahrnehmung und Bewertung von Angeboten und Fördermaßnahmen durch Open-Access-Professionals https://zenodo.org/records/7593728 Umsetzung von Open Access: Erhebung zu offenen Open-Access-Infrastrukturen https://zenodo.org/records/7558697 Umsetzung von Open Access: Erhebung zu Beteiligungsoptionen für Unternehmen an Open-Access-Finanzierung https://zenodo.org/records/7558684 Wahrnehmung von Open Access: Erhebung zu Anforderungen und Hindernissen in ausgewählten geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen. Geschichtswissenschaften und Soziale Arbeit https://zenodo.org/records/7540764 Wahrnehmung von Open Access: Erhebung zu Anforderungen und Hindernissen in ausgewählten Technik- und Naturwissenschaften. Maschinenbau und Chemie https://zenodo.org/records/7540662 Wahrnehmung von Open Access: Erhebung zu Anforderungen und Hindernissen in den Rechtswissenschaften https://zenodo.org/records/7535165 open.access-network Rätselpaket https://zenodo.org/records/13789000 Literatur zu Open Access Eine Sammlung aller Literaturhinweise, die auf unseren Informationsseiten zu Open Access zu finden sind, gibt es in unserer Zotero Library ....
Finden Sie hier Antworten zu rechtlichen Fragen Rechtsfragen in Deutschland Rechtsfragen in Österreich Rechtsfragen in der Schweiz Lizenzen Verlagsverträge Datenschutz bei Open Access Datenschutz ist insbesondere dann von Interesse, wenn es um die Open-Access-Publikation von Forschungsdaten bzw. Data Sharing geht. In manchen Fachgebieten wie z.B. der Medizin oder der Psychologie sind Fragen des Datenschutzes im Zusammenhang mit Open Access besonders wichtig, da dort schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können. Datenschutzfragen sind durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europarechtlich geregelt. Als EU-Rechtsverordnung ist diese unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem nationalen Datenschutzrecht genießt die DSGVO dabei Anwendungsvorrang. In der Schweiz gilt das Bundesgesetz für den Datenschutz ( DSG, SR 235.1 ). Für Hochschulen sind in der Regel die jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetze einschlägig. Weitere Details zum Thema Datenschutz und Forschungsdaten gibt die Seite forschungsdaten.info ....
Intro Im Zusammenhang mit Open-Access-Strategien ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragen für Publizierende oder Betreiber*innen von Publikationsplattformen. Zum Beispiel zum Zweitverwertungsrecht beim Betrieb von Open-Access-Repositorien . Hinzu kommen Haftungsfragen für Betreiber*innen von Publikationsplattformen wie etwa Repositorien und Universitätsverlage. Auf diesen Seiten finden Sie einführende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland, die im Zusammenhang mit dem Thema Open Access relevant sind. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind. Beim Publizieren müssen Publizierende und Betreiber*innen von Publikationsplattformen die rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten. Im Vordergrund steht hier neben dem Bürgerlichen Recht insbesondere das Urheberrecht. In Folge diverser Urheberrechtsreformen auf Ebene der Europäischen Union und in Deutschland wurde das Urheberrecht auch im Hinblick auf die digitalen Möglichkeiten in der Wissenschaft und im Publikationswesen grundlegend aktualisiert. Hiermit wurden auch Möglichkeiten für die Zweitverwertung geschaffen. Unabhängig davon erlauben viele Verlage inzwischen eine Zweitverwertung in institutionellen Repositorien, allerdings oft verbunden mit Auflagen wie zeitlichen Sperrfristen zwischen der verlagsgebundenen Erstveröffentlichung und der Zweitverwertung im Internet. Die Open-Access-Policies vieler Verlage können via Open Policy Finder recherchiert werden. Maßgeblich für die Frage, ob und in welcher Form eine Zweitverwertung gestattet ist, ist jedoch der Inhalt des mit dem Verlag geschlossenen Lizenzvertrags. Die Daten vom Open Policy Finder sind ein Hinweis, ob eine Nachverhandlung mit dem Verlag erfolgversprechend ist, sofern der geschlossene Lizenzvertrag eine Zweitverwertung verbietet. Ob und wie eine Zweitverwertung möglich ist, muss daher immer im Einzelfall geprüft werden. Um Autor*innen und Nutzer*innen von Open-Access-Inhalten Rechtssicherheit zu geben, sollten diese möglichst bereits mit der Erstveröffentlichung unter einer Open-Content-Lizenz verbreitet werden. Für die Betreiber von Repositorien sind vor allem haftungsrechtliche Risiken , die mit dem Betrieb der Repositorien verbunden sind, von Bedeutung. Insbesondere bei der Veröffentlichung von Daten können ggfls. auch Datenschutzaspekte oder Persönlichkeitsrechte eine Rolle spielen. Urheberrecht Quellen des Urheberrechts Das Urheberrecht regelt die Beziehung der Kreativen zu den von ihnen geschaffenen Werken in ideeller und immaterieller Hinsicht, aber auch wie die Werke materiell verwertet werden und inwiefern Kreative einen Schutz ihrer Werke beanspruchen können. So findet sich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 in Art. 27 Abs. 2 die Bestimmung, dass jeder Mensch das Recht auf einen Schutz seiner ideellen und materiellen Interessen hat, die sich aus der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Produktion ergeben. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik hat diesen Gedanken seinerseits aufgegriffen im Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 GG, dem Recht der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG und der Garantie des Eigentums, Art 14 GG. Konkretisiert wird dies für das Gebiet der Bundesrepublik auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( UrhG ) und das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften ( VGG ). Da Urheberrecht nationales Recht ist, weicht die Gestaltung des Urheberrechts in anderen Staaten von der in Deutschland gewählten Ausgestaltung ab. Sachverhalte mit grenzüberschreitenden Bezügen zu anderen Staaten, die außerhalb der EU liegen, werden durch internationale Verträge geregelt, denen die Bundesrepublik beigetreten ist. Hier sind vor allem die Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ( RBÜ ), das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums ( TRIPS ) sowie der WIPO-Urheberrechtsvertrag ( WCT ) zu nennen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe internationaler Verträge, die Leistungsschutzrechte, also dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte betreffen. Innerhalb der EU wurden viele Aspekte des Urheberrechts durch Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen waren, vereinheitlicht. Gegenstand des Urheberrechts Im Mittelpunkt des Urheberrechts stehen die Urheber*innen. Es regelt ihre Beziehungen zu ihren Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Der Begriff des “Werks” ist für das Urheberrecht damit zentral. Urheberrechtlich schutzfähig ist nach § 2 Abs. 2 UrhG ein “Werk” in diesem Sinn nur, wenn es die Anforderungen an die “Schöpfungshöhe” erfüllt: Es muss sich um ein Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses handeln, das eine persönliche Schöpfung in einer wahrnehmbaren Formgestaltung aufweist, die einen geistigen Gehalt sowie eigenpersönliche Prägung besitzt. Aus der “persönlichen geistigen Schöpfung” muss die Individualität des Urhebers erkennbar sein. Die im Werk enthaltenen Ideen, Fakten und Informationen selbst sind nicht geschützt. Wahrnehmbare Formgestaltungen erscheinen gem. § 2 Abs. 1 UrhG z.B. in Form von Texten, Reden, Computerprogrammen, Musik, Gemälden, Skulpturen, Gebäuden, Fotografien, Filmen sowie technischen Darstellungen und Plänen. Von dem urheberrechtlichen Werkschutz zu unterscheiden ist das Eigentum am Werkstück selbst: Das Eigentum am Werkstück kann im Wirtschaftsverkehr weitergegeben werden, das Urheberrecht verbleibt immer bei den Urheber*innen, auch wenn anderen Verwertungsrechte eingeräumt wurden. Eigentümer des Werkstücks und Inhaber der Urheberrechte sind nicht nowendigerweise die gleiche Person. Neben dem Werkschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG können Gegenstände des geistigen Schaffens auch im Rahmen von “verwandten Schutzrechten” nach §§ 70 ff. UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Der Schutz knüpft dabei nicht an die Werkqualität an, sondern (je nach Art des verwandten Schutzrechts) an andere Aspekte, die aus Sicht des Gesetzgebers den Wert ausmachen: Beim Datenbankrecht nach § 87b UrhG ist unter anderem Voraussetzung für den Schutz, dass eine wesentliche Investition und Aufwand zur Erstellung der Datenbank erforderlich waren. Bei wissenschaftlichen Ausgaben nach § 70 UrhG ist eine Voraussetzung, dass die wissenschaftliche Ausgabe auf einer wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit beruht. Erfüllt ein Werk oder ein sonstiges Schutzobjekt die Anforderungen nicht, ist es nicht urheberrechtlich geschützt. Der urheberrechtliche Schutz entsteht mit der Schöpfung eines Gegenstandes, der die soeben beschriebenen Schutzvoraussetzungen erfüllt, d. h. eine Registrierung ist nicht erforderlich. Leisten mehrere Personen einen eigenständigen schöpferischen Beitrag zu einem Werk, so werden sie zu Miturhebern (§ 8 Abs. 1 UrhG), wenn sich der einzelne Beitrag nicht extrahieren und gesondert verwerten lässt. Dies bedeutet, dass alle derart Beteiligten nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geschützt werden, aber auch nur gemeinsam über ihre daraus resultierenden Befugnisse verfügen können. Aus einem etwaigen Verwertungserlös können sie nur den ihnen gebühren Anteil in Höhe ihres Beitrages erlangen, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, § 8 Abs. 2, 3 UrhG. Rechtsbeziehungen zwischen UrheberIn und ihrem/seinem Werk Inhalt des Urheberrechts Die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte der Urheber*innen lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Es sind dies einerseits die im Grundsatz unveräußerlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse und andererseits die Befugnisse zur wirtschaftlichen Verwertung des Werkes. Urheberpersönlichkeitsrecht Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse stellen sinnbildlich die unzertrennliche Nabelschnur zwischen Urheber*innen und Werken dar, durch die Urheber*innen dauerhaft mit dem Werk verbunden bleiben. Sie gewähren ihnen zuvörderst die Befugnis darüber zu entscheiden, ob ihr Schaffensergebnis überhaupt veröffentlicht wird (Erstveröffentlichungsrecht, §12 UrhG). Sie können nach einer Veröffentlichung beanspruchen, dass bei dem Werk ihr Name oder Pseudonym genannt wird (§13 UrhG). Schließlich können sie sich stets gegen Entstellungen ihres Werkes zur Wehr setzen (§14 UrhG). Auch wenn diese Rechte im Gesetz als unveräußerliche Befugnisse angelegt sind, wird dies in der Praxis oft anders gehandhabt. Verwertungsrechte Die Verwertungsrechte sichern den Urheber*innen vor allem die Befugnis, Dritten die Benutzung ihres geistigen Eigentums zu gestatten, gegebenenfalls gegen Zahlung eines Entgelts. Dabei kann diese Erlaubnis in persönlicher, sachlicher, räumlicher und zeitlicher Reichweite beschränkt oder aber so umfassend erteilt werden, dass derjenige, dem die Erlaubnis erteilt wird, in wirtschaftlicher Hinsicht in die Position der Urheber*innen einrückt. Nutzungsrechte können als einfache oder ausschließliche (“exklusive”) Nutzungsrechte erteilt werden. Räumen Urheber*innen mehreren Personen gleichermaßen das Recht ein, das Werk auf eine ganz bestimmte Art und Weise zu nutzen, wird ein einfaches Nutzungsrecht erteilt. Lizenznehmer*innen müssen dulden, dass das Werk neben ihnen selbst gleichzeitig auch noch von anderen auf die gleiche Art und Weise genutzt wird und die Urheber*innen weiterhin die Befugnis behalten, weiteren Dritten die Benutzung ihres geistigen Eigentums zu gestatten. Beispiel: Räumt eine Autorin Betreiber*innen eines Repositoriums ein einfaches Nutzungsrecht zur Veröffentlichung Ihres Artikels im Repositorium ein (umfasst die Einräumung sämtlicher hierfür erforderlichen Verwertungsrechte wie z. B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, Recht zur Online-Bereitstellung), kann sie den Artikel auch noch in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen und dem Verlag die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einräumen. Erst wenn sie einem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte für die Veröffentlichung in einer Zeitschrift eingeräumt hat, kann sie anderen keine Nutzungsrechte für diese Form der Nutzung mehr einräumen. Ausschließliche oder exklusive Nutzungsrechte berechtigen die Lizenznehmer*innen, Dritte von einem Gebrauchmachen der ihm ausschließlich – exklusiv – eingeräumten Befugnisse in Bezug auf das betreffende Werk so auszuschließen, wie es sonst nur die Urheber*innen selbst können. Bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte für eine bestimmte Nutzung können Urheber*innen weiteren Dritten für dieselbe Nutzung keine Rechte mehr einräumen. Beispiel: Räumt eine Autorin einem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte zur Veröffentlichung Ihres Artikels in einer Zeitschrift ein (umfasst die Einräumung sämtlicher hierfür erforderlichen Verwertungsrechte wie z. B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, Recht zur Online-Bereitstellung als ausschließliche Nutzungsrechte), kann sie den Artikel später grundsätzlich zunächst nicht mehr in einem Repositorium zweitveröffentlichen, wenn sie sich dieses Recht nicht im Vertrag vorbehalten hat (zum Zweitveröffentlichungsrecht siehe unten). Rechtsbeziehung zwischen UrheberIn und Nutzer Schrankenregelungen des Urheberrechts Ausschließlich Urheber*innen steht nach dem soeben Gesagten im Grundsatz das Recht zu, anderen die Nutzung ihres geistigen Eigentums zu gestatten oder sie von der Nutzung auszuschließen. Diese Ausschließlichkeit hat der Gesetzgeber jedoch mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums dahingehend eingeschränkt, dass er die Nutzung fremden geistigen Eigentums in bestimmten Fällen ausnahmsweise von Gesetzes wegen zulässt, wenn dies im überragenden Interesse der Allgemeinheit liegt. In den Schranken des Urheberrechts, §§ 44a ff. UrhG, werden Nutzer*innen dadurch Befugnisse zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Gegenstände eingeräumt, die Urheber*innen in der Regel nicht verbieten dürfen. Im Kontext Forschung und Lehre sind folgende Schrankenregelungen besonders bedeutsam: Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch dürfen 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden (§ 60c Abs. 2 UrhG). Bis zu 15 Prozent eines Werkes dürfen für die nichtkommerzielle Forschung für folgende Personenkreise vervielfältigt, verbreitet und online bereitgestellt werden (§ 60c Abs. 1 UrhG): für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung (Zugangsbeschränkung auf genau diesen Personenkreis) sowie für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift , sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen zu Forschungszwecken vollständig vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 60c Abs. 3 UrhG) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, online bereitgestellt und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden: für Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung, für Lehrende und Prüfende an derselben Bildungseinrichtung sowie für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (§ 60c Abs. 1 UrhG). Zum Zweck des Text und Data Mining dürfen Werke vervielfältigt werden: Für nichtkommerzielle Forschungszwecke ergeben sich die Voraussetzungen aus § 60d UrhG. Für kommerzielle Forschungszwecke und alle anderen Zwecke ergeben sich die Voraussetzungen aus § 44b UrhG. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Einschränkungen der Verfügungsgewalt der Urheber*innen zu Gunsten von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen Dritten, die am Aus- und Weiterbildungsprozess der Öffentlichkeit beteiligt sind. Für die Nutzung ihres Werks im Rahmen der Schrankenregelungen erhalten Urheber*innen in der Regel eine Vergütung. Durch Verwertungsgesellschaften wie z. B die GEMA oder die VG WORT wird von den Herstellern und Importeuren die sogenannte Geräte- und Leermedienvergütung erhoben, die an die Urheber*innen von den Verwertungsgesellschaften ausgeschüttet wird. Für andere Nutzungen wird die Vergütung aufgrund von Verträgen direkt an die GEMA und VG Wort abgeführt. Dies setzt allerdings bisweilen die Mitgliedschaft der Urheber*innen in der Verwertungsgesellschaft, wenigstens aber eine Meldung des Werks an die Verwertungsgesellschaft – so z. B. im Falle der VG WORT – voraus. Handreichung Zitatrecht Das Zitieren aus fremden, geschützten Werken ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Hier gibt es Informationen dazu. Lizenzverträge Im Übrigen können die Urheber*innen aber ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten bezüglich eines von ihnen geschaffenen Werks frei regeln. Das bedeutet, dass sie in der Lage sind, mit Vertragspartner*innen ihrer Wahl einen weitestgehend inhaltlich frei gestaltbaren Vertrag über die Gestattung der Nutzung ihres geistigen Eigentums zu von ihnen festzulegenden Konditionen auszuhandeln (“Lizenzvertrag”). In der Praxis kommt es bisweilen dazu, dass wirtschaftlich überlegene Verwertende den Urheber*innen ihre Bedingungen aufzwingen. Allerdings können Urheber*innen auch eine freie Lizenz vergeben, die Nutzungswilligen die Nachnutzung unentgeltlich in einer den Urheber*innen genehmen Art und Weise gestattet. Hierzu wird häufig auf standardisierte Lizenzmodelle wie Open-Source-Lizenzen (z. B. die GNU General Public Licence ) oder Open-Content-Lizenzen (z.B. von Creative Commons) zurückgegriffen. Besonderheit: Urheber*innen im Arbeits- oder Dienstverhältnis Besonderheiten ergeben sich für in Arbeits- oder Dienstverhältnissen geschaffene, urheberrechtlich schutzfähige Gegenstände. Zwar bleibt hier aufgrund der Unveräußerlichkeit das Urheberrecht bei den Urheber*innen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr erwirbt jedoch an Werken, die im Rahmen einer von ihm angeordneten weisungsgebundenen Tätigkeit der Arbeitnehmer*innen entstanden sind, spätestens mit deren Ablieferung – wozu Urheber*innen aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet sein können – das Recht zur Nutzung des Werks. Von dieser Grundregel können im Arbeitsvertrag abweichende Bestimmungen getroffen werden. Von der soeben beschriebenen Grundregel grundsätzlich ausgenommen sind Hochschullehrende und wissenschaftliches Personal, die weisungsfrei forschen. Sie unterliegen bei weisungsfreier Forschung auch nicht der Pflicht, ein etwa im Rahmen dieser Tätigkeit entstandenes Werk der sie beschäftigenden Einrichtung anzubieten. Erfolgt jedoch die Forschungstätigkeit aufgrund einer konkreten Weisung, unterliegen auch Hochschullehrende und wissenschaftliches Personal der oben beschriebenen Regelung. Zweitverwertungsrecht der Urheber*innen wissenschaftlicher Beiträge Eine weitere Besonderheit gilt seit dem 1. Januar 2014, die Urheber*innen wissenschaftlicher Beiträge privilegiert. Haben Urheber*innen einen wissenschaftlichen Beitrag im Rahmen einer Forschungstätigkeit verfasst, die mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln gefördert wird oder wurde, die nicht dem Grundhaushalt einer öffentlichen Forschungseinrichtung oder Hochschule entstammen, und wurde der Beitrag in einer periodisch, wenigstens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung – insbesondere einem wissenschaftlichen Journal – veröffentlicht, dürfen sie nach § 38 Abs. 4 UrhG nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab der Erstveröffentlichung ihren Beitrag in der akzeptierten Manuskriptversion zu nicht gewerblichen Zwecken unter Nennung der Quelle der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich machen, also online bereitstellen. Gestattet ist nur die Online-Bereitstellung, eine Zweitverwertung im Rahmen einer gedruckten Publikation ist nicht erfasst. Von den Bestimmungen nach § 38 Abs. 4 UrhG kann vertraglich nicht abgewichen werden, selbst wenn die Urheber*innen einem Dritten – etwa einem wissenschaftlichen Verlag – ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben. Diese recht sperrige Regelung ist Ergebnis eines Kompromisses, der insbesondere von Seiten der Verlage kritisiert wird. Auch wenn die Urheber*innen keine Zweitverwertungspflicht trifft, besteht nunmehr doch die Möglichkeit, wissenschaftliche Erkenntnisse nicht mehr nur über die klassischen wissenschaftlichen Zeitschriften monopolisiert zu verbreiten, sondern es wird ein weiterer Kommunikationskanal eröffnet. An der Regelung wird kritisiert, dass nur Beiträge erfasst sein sollen, die aus mit Drittmitteln finanzierten Projekten hervorgegangen oder an mit öffentlichen Mitteln finanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen entstanden sind. Dies benachteilige die aus dem Grundhaushalt finanzierte Forschungstätigkeit und verstoße damit gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Wortlaut müsse daher weiter verstanden werden und alle mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten wissenschaftlichen Beiträge erfassen. Gerichtsentscheidungen liegen noch nicht vor. Auch wenn heute noch viele Einzelfragen zur gesetzlichen Regelung offen sind, kann bereits als gesichert gelten, dass mit der akzeptierten Manuskriptversion diejenige gemeint ist, die nach Durchlaufen des Qualitätssicherungsprozesses (Review-Verfahren) zur Veröffentlichung vorgesehen, also mit der Erstveröffentlichung inhaltlich identisch ist und sich von dieser nur durch einen Verzicht auf das Verlagslayout und das Verlagslogo unterscheidet. Das Zweitverwertungsrecht erlaubt nicht, dass der wissenschaftliche Beitrag unter einer Open-Content-Lizenz bereitgestellt wird. Auch darf die Zweitverwertung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen, etwa sofern durch die Zweitpublikation eine Honorarforderung begründet wird. Sehr hilfreich in diesem Zusammenhang sind auch die FAQ zum Zweitveröffentlichungsrecht , veröffentlicht von der Arbeitsgruppe "Rechtliche Rahmenbedingungen" der Schwerpunktinitiative "Digitale Information" der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen oder der Vortrag „ Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen “. Wo und wie offen publizieren? Hier gibt es eine Einführung in Open Access. Urheberrecht in der Wissenschaft Aktualisierte und vollständig überarbeitete Handreichung des BMBF Open Policy Finder Auch wenn dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte an einem Werk eingeräumt wurden, besteht die Möglichkeit, dass der Verlag eine Parallelveröffentlichung auf der eigenen Homepage oder im Repositorium auf Nachfrage gestattet. Maßgeblich dafür, ob eine Parallelveröffentlichung erlaubt ist, ist der Lizenzvertrag der Autor*innen mit dem Verlag. Sofern im Vertrag eine Parallelveröffentlichung nicht erwähnt ist, ist sie nicht gestattet. Daran sind die Autor*innen gebunden. Sie können jedoch in der Open-Policy-Finder-Datenbank prüfen, ob die Policy des jeweiligen Verlags eine Parallelveröffentlichung gestattet. Die Angaben in der Open-Policy-Finder-Datenbank binden den Verlag jedoch nicht und gestatten den Autor*innen daher auch keine Parallelveröffentlichung, wenn dies im Vertrag der Autor*innen mit dem Verlag nicht vorgesehen ist. Die Angaben in der Open-Policy-Finder-Datenbank geben jedoch Hinweise, ob eine Nachverhandlung der Rechte erfolgversprechend ist. Eine fortlaufende Aktualisierung der Open-Policy-Finder-Datenbank erfolgt durch die Fachcommunity. oa.helpdesk Stellen Sie hier Ihre konkreten Fragen rund um Open Access. Bereitstellen von Dokumenten auf Publikationsplattformen Immer wieder stellt sich Autor*innen und Betreiber*innen von Publikationsplattformen die Frage, ob ein bestimmtes Dokument ohne die Gefahr einer Verletzung von Rechten Dritter auf der eigenen Webseite oder im auf einer Publikationsplattform (z. B. einem Repositorium) öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich maßgeblich danach, welche Rechte Autor*innen am zu veröffentlichenden Werk (noch) zustehen: Ist das Dokument bereits veröffentlicht worden, wurden ggfls. bereits Dritten – z. B. einem Verlag im Rahmen einer Lizenz – Rechte am Dokument eingeräumt. Sofern dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte (auch „exklusive“ Nutzungsrechte genannt) eingeräumt wurden und eine Veröffentlichung in einem Repositorium im Rahmen der Lizenz nicht explizit gestattet ist, können sie von Autor*innen nicht ein zweites Mal vergeben werden. Ferner ist entscheidend, ob Autor*innen das Zweitverwertungsrecht gem. § 38 Abs. 4 UrhG zusteht. Schließlich kann die Befugnis zur Zweitverwertung (etwa in einem Repositorium oder in einem eigenen Archiv) auch im Rahmen von Nachverhandlungen mit dem Verlag wieder eingeräumt werden. Es muss daher von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Zweitverwertung unbedenklich ist. Die folgenden Sachverhalte geben einen Überblick, was rechtlich zu beachten ist. Der Ausgangsfall Alle Rechte liegen bei den Urheber*innen Haben die Urheber*innen eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes noch keinen Vertrag über die Nutzung des Werkes mit Dritten (z. B. einem Verlag) abgeschlossen, liegen sämtliche Urheberrechte noch bei den Urheber*innen. Dann ist eine Veröffentlichung im Medium der Wahl der Autor*innen rechtlich ohne Weiteres möglich. Soll das Werk in ein Repositorium aufgenommen oder bei einem Verlag z. B. in einer Open-Access-Zeitschrift veröffentlicht werden, muss dies den Betreiber*innen des Repositoriums bzw. dem Verlag von den Urheber*innen im Rahmen eines Lizenzvertrags gestattet werden. Zur Veröffentlichtung beim Repositorium genügt es, den Betreiber*innen ein einfaches (also nicht ausschließliches) Nutzungsrecht „zur öffentlichen Zugänglichmachung (Online-Bereitstellung) des Werks über das Repositorium“ einzuräumen. Urheber*innen können ihr Werk auch bedenkenlos mit einer Open-Content-Lizenz versehen, die ein einfaches Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung an jedermann vorsieht. In vielen Fällen werden Publikationen heute bereits ausschließlich elektronisch über Repositorien veröffentlicht. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn die einschlägigen Prüfungs-, Publikations- oder Promotionsordnungen der Universitäten oder die Förderbedingungen der Forschungsförderorganisationen eine Aufnahme einer Publikation ins Repositorium entweder ausdrücklich zulassen oder sogar zwingend vorsehen. Möglich sind auch Vereinbarungen betreffend duales Publizieren: Hier haben die Urheber*innen die Möglichkeit, neben der elektronischen Publikation im Repositorium eine Veröffentlichung über einen Verlag oder im Print-on-Demand vorzunehmen. Die Fallgestaltungen sind vielfältig und sollten mit den Repositorienbetreiber*innen besprochen werden. Der Ausnahmefall Es wurden bereits einfache Nutzungsrechte am Werk eingeräumt Haben die Urheber*innen einem Dritten bereits einfache Nutzungsrechte am Werk erteilt (z. B. Einstellung eines Preprints bei arXiv), hindert dies eine zusätzliche Veröffentlichung auf der eigenen Webseite oder in einem Repositorium nicht, da die Urheber*innen auch nach Einräumen einfacher Nutzungsrechte an einen Dritten in der Lage bleiben, anderen Dritten weitere einfache Nutzungsrechte einzuräumen und somit auch Betreiber*innen eines Repositoriums eine solche Befugnis erteilen können. Es können auch nach Erteilung von einfachen Nutzungsrechten noch ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Vertragspartner*innen sollte aber unbedingt vor Vertragsschluss mitgeteilt werden, dass anderen bereits einfache Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Werk bereits unter einer Open-Access-Lizenz veröffentlicht wurde. Der Regelfall Einem Verlag wurden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt Haben die Urheber*innen einem Dritten – z. B. einem Verlag – an ihrem Werk bereits ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, sind folgende Fallgestaltungen zu differenzieren: Werke, die vor 1995 veröffentlicht wurden Bei Werken, die vor dem Jahr 1995 veröffentlicht wurden, konnten die Urheber*innen dem Verlag noch keine Nutzungsrechte einräumen, die eine Veröffentlichung über das Internet erlauben. Man spricht insoweit davon, dass vor 1995 die Möglichkeit, ein Werk über das Internet anzubieten, eine seinerzeit noch unbekannte Nutzungsart darstellt, so dass hierüber noch keine Verträge geschlossen werden durften. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen, die die Nutzung dieser Werke ermöglichen sollte: Danach gelten die Rechte für die bis 1995 neu entstandenen Nutzungsarten (insbesondere die Online-Bereitstellung über das Internet) als ebenfalls mitlizenziert, wenn der vor 1995 geschlossene Lizenzvertrag eine umfassende räumlich und zeitlich unbegrenzte Rechtseinräumung für alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsmöglichkeiten als ausschließliche Nutzungsrechte umfasste, nach dem 01.01.2008 keine abweichende Vereinbarung mit den Autor*innen geschlossen wurde, und sie auch keinen Widerspruch eingelegt hatten (§ 137l UrhG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Vertragspartner (im Zweifel der Verlag) das Werk auch öffentlich zugänglich machen. Werke, die nach 1995 veröffentlicht wurden Bei Werken die 1995 und später veröffentlicht wurden, kommt es darauf an, ob die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Dritten – z. B. den Verlag – das Recht zur Zugänglichmachung über das Internet umfasste oder nicht. Soweit sich dies nicht ausdrücklich aus der zwischen Urheber*innen und Dritten geschlossenen Vereinbarung ergibt, gilt gem. § 31 Abs. 5 UrhG, dass nur solche Nutzungsrechte eingeräumt sind, die zur Erreichung des Vertragszwecks eingeräumt werden müssen (Übertragungszwecklehre). Dies umfasst in jedem Fall das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in gedruckter Form, aber nicht das Recht zur Online-Bereitstellung, wenn dies nicht explizit geplant war. Gem. § 38 Abs. 1 S. 1 UrhG gilt für Beiträge, die die Urheber*innen zur Aufnahme in eine periodisch erscheinende Sammlung – z. B. eine Zeitschrift – durch einen Verleger freigeben, dass im Zweifel der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und (ab dem 01.01.2014) öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes erhält, sofern zwischen den Autor*innen und dem Verlag keine explizite Regelung getroffen wurde. Diese Regelung kann auch in einem Halbsatz oder kurzen Kommentar einer E-Mail enthalten sein und muss nicht in einer bestimmten Form (etwa einem gedruckten Vertragsformular) vorliegen. Dieses Ausschließlichkeitsrecht ist jedoch auf eine Zeitspanne von einem Jahr ab dem Erscheinen des Beitrages begrenzt (§ 38 Abs. 1 S. 2 UrhG), sodass die Urheber*innen nach Ablauf der Jahresfrist wieder anderweitig einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumen dürfen. Handelt es sich um einen Beitrag, der in einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung – z. B. einem Tagungsband oder einer Festschrift – erschienen ist, gilt der Rechterückfall an die Urheber*innen nur dann, wenn sie für die Überlassung des Beitrages kein Honorar erhalten haben (§ 38 Abs. 2 UrhG). Eine Reihe von Verlagen legt diese Bestimmung allerdings sehr großzügig aus und gestattet die Parallelveröffentlichung selbst dann, wenn ein Honorar gezahlt wurde. Es sollte daher in jedem Fall bei dem Verlag angefragt werden, ob eine Parallelveröffentlichung gestattet ist. Werke, die nach dem 01.01.2014 veröffentlicht wurden oder werden Mit Wirkung vom 01.01.2014 hat der Gesetzgeber ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht der Urheber*innen wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschung entstanden und in einem wenigstens zweimal jährlich erscheinenden Periodikum veröffentlicht wurden, geschaffen (§ 38 Abs. 4 UrhG). Hinsichtlich der öffentlichen Förderung gilt die Einschränkung, dass es sich um öffentliche Drittmittel handeln muss. Für Beiträge im Zusammenhang mit aus Grundmitteln finanzierter Forschungstätigkeit oder rein didaktischer Tätigkeit – z. B. von als Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts betriebenen Universitäten – gilt das Zweitverwertungsrecht nicht. Diese Anforderung wird jedoch kritisiert, da sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen Wissenschaftler*innen, deren Forschung aus Drittmitteln finanziert wird, und Wissenschaftler*innen, deren Forschung aus dem Grundhaushalt finanziert wird, führt und aus dem Wortlaut von § 38 Abs. 4 UrhG nicht hervorgeht. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Entstehung des Zweitverwertungsrechts vor, dürfen die Urheber*innen ihre wissenschaftlichen Beiträge in der akzeptierten Manuskriptversion (also der Version nach Durchlaufen des Qualitätsprüfungsprozesses aber noch vor Übertragung ins Verlagslayout) zu nicht gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich machen oder zugänglich machen lassen, sobald seit dem Tag der Erstveröffentlichung ein Jahr verstrichen ist. Es besteht jedoch keine Zweitverwertungspflicht. Entscheiden sich die Urheber*innen für eine Zweitverwertung, müssen sie die Quelle der Erstveröffentlichung angeben. Eine Zweitverwertung im Repositorium ist also in diesen Fällen rechtlich möglich. Eine Open-Access-Lizenz darf jedoch nicht vergeben werden. Der Zweifelsfall Oft ist unklar, ob eine Veröffentlichung eines Dokumentes im Wege der Selbstarchivierung Rechte Dritter verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen ausländischen Verlag handelt und möglicherweise der Verlagsvertrag ausländischem Recht unterworfen ist. In solchen Fällen empfiehlt sich, mit dem Verlag, dem ein Dokument zur Veröffentlichung und Verbreitung überlassen wurde, wegen der Parallelveröffentlichung eine Vereinbarung zu treffen. Publizieren auf anderen Plattformen: Haftungsrecht Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet Es stellt sich die Frage, wer im Falle einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum durch das Einstellen von Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Webseite den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, also für eine Rechtsverletzung haftet. Vor allem die Betreiber*innen von Repositorien oder anderen Publikationsplattformen (z. B. Verlage) und die Autor*innen, die ihre Dokumente auf ihren eigenen Homepages zur Verfügung stellen, können haftungsrechtliche Risiken treffen, wenn sie ihr Verhalten im Vorfeld nicht zutreffend einschätzen. Dabei ist es möglich, die Risiken insbesondere durch eine sachgerechte Vertragsgestaltung zu minimieren. Grundlagen der Haftung für das Bereitstellen von Informationen auf Webseiten Die Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum kann darin liegen, dass in die Urheberrechte der Urheber*innen oder in die Dritten – z.B. einem Verlag – eingeräumten Nutzungsrechte eingegriffen wird. Bei Bereitstellung von Informationen auf Webseiten können Verletzte oft nur die Betreiber*innen der Webseite erkennen. Wer eine Webseite betreibt, ist Diensteanbieter*in gemäß § 2 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) und kann auch Diensteanbieter*in nach § 2 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) sein. Haftung nach Telemediengesetz Webseitenbetreiber*innen haften nach dem Telemediengesetz nicht automatisch für eine Rechtsverletzung. Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem rechtsverletzend öffentlich zugänglich gemachten Dokument für Webseitebetreiber*innen um einen „eigenen Inhalt“, einen „zueigen gemachten Inhalt“ oder einen „fremden Inhalt“ handelt. Webseitenbetreiber*innen haften grundsätzlich für eigene Inhalte nach § 7 TMG: Von einem „eigenen Inhalt“ spricht man, wenn Webseitenbetreiber*innen die Information selbst erstellt haben (z. B. ein eigener Aufsatz, eine Grafik, sonstiger Text). Dabei bedeutet „selbst erstellen“ nicht, dass die Webseitenbetreiber*innen die Einstellung auf der Webseite persönlich selbst vorgenommen haben, sondern es können auch Beschäftigte oder von ihnen beauftragte Dritte – z. B. Webdesigner - die Inhalte erstellt und eingestellt haben. Dabei muss auch die Information nicht erstmalig erstellt werden, sondern es genügt, dass eine bereits vorliegende eigene oder von einer anderen Person erstellte Information in die eigene Webseite integriert wird. Das bedeutet aber auch, dass von anderen erstellte Informationen zu eigenen werden können, wenn sie von Webseitenbetreiber*innen übernommen werden. Für diese Inhalte sind Webseitenbetreiber*innen gem. § 7 TMG verantwortlich. “Fremde Informationen“ liegen vor, wenn sie von einem Dritten eingegeben und in die Webseite integriert wurden, ohne dass Webseitenbetreiber*innen davon Kenntnis erlangen und über die auch keine Kontrolle besteht, so z. B. bei von Nutzer*innen auf der Plattform bereitgestellten Informationen (z. B. Social Media Posts). Für fremde Inhalte sind Webseitenbetreiber*innen nach § 10 TMG nicht verantwortlich. Betreiber*innen einer Webseite haften jedoch auch für Inhalte, die sie sich so zu eigen machen und in ihre Webseite integrieren, dass sie für Betrachter der Webseite als Inhalte erscheinen, die von den Betreiber*innen der Webseite selbst erstellt wurden. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Webseitenbetreiber*innen – selbst oder durch Beschäftigte oder beauftragte Dritte – fremde Informationen vor einer Übernahme auf die eigene Webseite redaktionell prüfen oder aufbereiten oder fremde Informationen ohne Kennzeichnung in die eigene Webseite integrieren. Von Verantwortlichen können Verletzte vor allem verlangen, dass die Verletzung beseitigt, unterlassen und der durch die schuldhafte Verletzung von Urheber- oder ausschließlichen Nutzungsrechten entstandene Schaden ersetzt wird (§ 97 UrhG). Haftung nach Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Eine Haftung nach Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz setzt voraus, dass über den Dienst der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft wird, die von Nutzenden des Dienstes hochgeladen worden sind (§ 1 UrhDaG). Dabei fallen nur Diensteanbieter*innen in den Anwendungsbereich, über deren Dienste unter anderem eine große Menge an von Nutzenden hochgeladene Inhalte veröffentlicht werden und die zum Zweck der Gewinnerzielung handeln, indem sie z. B. durch Werbung Einnahmen generieren (§ 2 UrhDaG). Sofern das UrhDaG anwendbar ist, können sich die Diensteanbieter*innen nicht auf die Haftungsprivilegierung aus § 10 S. 1 TMG berufen. Das UrhDaG regelt in erster Linie, dass Diensteanbietende Lizenzverträge mit den Urheber*innen abschließen müssen (§ 5 UrhDaG), um die Vergütung der Urheber*innen sicherzustellen, auch wenn Nutzer*innen der Plattform die Inhalte hochgeladen haben. Die von den Diensteanbietenden geschlossenen Lizenzverträge gelten dann auch für die Nutzung durch die Nutzer*innen der Plattformen (§ 6 UrhDaG). Kann eine Lizenz von Urheber*innen nicht erworben werden, müssen die Inhalte gesperrt werden und eine Online-Bereitstellung für die Zukunft verhindert werden (§§ 7 und 8 UrhDaG). Risiken beim Betrieb von Repositorien und anderen Publikationsplattformen (z. B. Universitätsverlage) Repositorien Repositorien sind von der Geltung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes nach § 3 Nr. 2 UrhDaG explizit ausgenommen. Daher stellt sich bzgl. der Haftung für rechtsverletzende Inhalte nur die Frage, ob sie nach Telemediengesetz haften. Für die Haftung nach Telemediengesetz ist daher entscheidend, ob Betreiber*innen eines Repositoriums bei Bereitstellung des Dokuments zum öffentlichen Abruf über das Internet für Autor*innen einen „fremden Inhalt“ oder einen „eigenen Inhalt“ bereithalten. Denn auch ein Repositorium ist nüchtern betrachtet eine Webseite, die spezielle, ausgewählte Inhalte aufweist. Wäre das Dokument ein fremder Inhalt, wäre der Betreiber aufgrund der Privilegierung gem. § 10 TMG für die Verletzung von Rechten Dritter nicht verantwortlich. Problematisch hieran ist jedoch, dass die Aufnahme eines Dokuments in ein Repositorium nicht ohne einen vorgeschalteten Prozess der redaktionellen Auswahl und ggf. einer Bearbeitung des aufzunehmenden Dokuments erfolgt, sodass regelmäßig zumindest ein Zueigenmachen anzunehmen ist, auch wenn die Autor*innen selbst als Verfasser*innen genannt werden. Folglich besteht die Gefahr, dass Betreiber*innen eines Repositoriums im Falle der Verletzung von Urheber- oder ausschließlichen Nutzungsrechten Dritter – etwa eines Verlages – auf Beseitigung des Dokuments aus dem Repositorium, Unterlassung der (Wieder-) Aufnahme des Dokuments ins Repositorium und Zahlung eines Schadensersatzes in Anspruch genommen werden. Die Haftung der Repositorienbetreiber*innen auf Beseitigung und Unterlassung ist unvermeidlich. Jedoch können Repositorienbetreiber*innen die Gefahr finanzieller Einbußen durch die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes durch eine sachgerechte Gestaltung der Verträge mit Autor*innen, die ihre Dokumente den Repositorienbetreiber*innen zur Aufnahme anbieten, reduzieren. So schlägt Prof. Dr. Andreas Wiebe LL.M. (Virginia) in einem Gutachten vor, folgende Formulierung in solchen Vereinbarungen aufzunehmen: „Der Autor verpflichtet sich den Repositorienbetreiber von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich daraus ergeben, dass es aufgrund schuldhaft falscher Angaben des Autors bezüglich des Nichtbestehens von Rechten Dritter oder sonstiger von ihm zu vertretenden Umständen durch die Veröffentlichung des Werks auf dem Repositorium zu einer Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten kommt. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Repositorienbetreibers beruht und dem Autor nicht in gleicher Weise Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im letzteren Fall erfolgt eine Aufteilung des Schadens unter Abwägung insbesondere der Verschuldensanteile.“ (Wiebe 2011, S. 113). Alternativ kann auch die folgende Klausel verwendet werden, die auch die Verletzung von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten Dritter erfasst und eine Haftungsfreistellung beinhaltet: „Der Lizenzgeber bestätigt, dass die oben genannte Nutzung der Materialien und Metadaten keine Rechte Dritter verletzt (z. B. Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz). Im Fall der Mitwirkung anderer an der Herstellung bestätigt der Lizenzgeber, dass sämtlichen Mitwirkenden der Inhalt dieser Vereinbarung bekannt ist und dass sie dieser zustimmen. Sofern der Repositorienbetreiber wegen der Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen wird, stellt der Lizenzgeber ihn frei, sofern er dies zu vertreten hat. Die Parteien arbeiten eng zusammen, um Rechtsverletzungen Dritter zu verhindern.“ Betreiber*innen von Repositorien müssen ein sogenanntes „Notice-and-take-down“-Verfahren vorsehen, wenn Rechte einer anderen Person durch eingestellte Informationen verletzt wurden: Werden Repositorienbetreiber*innen von Betroffenen kontaktiert, müssen sie die verletzenden Inhalte sperren und ggfls. löschen. Digitale Publikationsdienstleistungen von Forschungsorganisationen Forschungsorganisationen bieten Publikationsdienstleistungen (z. B. für wissenschaftliche Monografien, Open-Access-Zeitschriften oder Konferenzbände) ggfls. kostenpflichtig über eigene Publikationsplattformen und -dienste an (z. B. Hochschulverlage). Im Hinblick auf die Haftung nach Telemediengesetz gelten dieselben Grundsätze wie für Repositorien. Bei kostenpflichtigen Dienstleistungen stellt sich aber die Frage, ob darüber hinaus das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz anwendbar sein könnte. Das UrhDaG ist grundsätzlich nur anwendbar, sofern digitale Publikationsdienstleistungen erbracht werden (digitaler Vertragsschluss, digitaler Abruf der Publikationen für Nutzende). Werden lediglich gedruckte Publikationsdienstleistungen erbracht, ist das UrhDaG nicht anwendbar. Allerdings ist eine Anwendbarkeit des UrhDaG wahrscheinlich auch nicht gegeben, wenn Forschungsorganisationen digitale Publikationsdienstleistungen erbringen: Zum einen veröffentlichen die Publizierenden in der Regel unter Abschluss einer eigenen Lizenzvereinbarung mit dem Hochschulverlag ihre eigenen Werke. Insofern werden schon keine “urheberrechtlich geschützten Inhalte Dritter” online bereitgestellt. Zum anderen dienen die erzielten Einnahmen aus Publikationsgebühren im Zweifel allein der Kostendeckung und ein darüberhinausgehender Gewinn (etwa direkt über Nutzungsgebühren oder indirekt durch Verkauf von Nutzerdaten oder Einspielen von Werbung) wird nicht erzielt. Insofern erfüllen insbesondere staatliche nicht-gewinnorientierte Angebote nicht die Anforderungen an die Gewinnorientierung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhDaG und die Voraussetzungen der Definition eines “Diensteanbieters” nach § 2 UrhDaG sind auch bei Erbringung von digitalen Publikationsdienstleistungen gegen Entgelt durch Forschungsorganisationen nicht erfüllt. Im Einzelfall wäre dies jedoch zu prüfen, da die Publikationsdienstleistungen sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Risiken beim Bereitstellen auf der eigenen Homepage oder in Sozialen Netzwerken Für Wissenschaftler*innen, die selbst erstellte Dokumente über eigene Webseiten öffentlich zugänglich machen möchten, besteht die größte Gefahr darin, dass sie mit dieser Handlung gegen Vereinbarungen mit Dritten – etwa einem Verlag – verstoßen. Haben die Urheber*innen einem Dritten bereits ausschließliche Nutzungsrechte auch für die Online-Bereitstellung (öffentliche Zugänglichmachung) an einem Werk eingeräumt, dürfen sie das Werk nicht mehr online bereitstellen, auch nicht über die eigene Webseite. Das gleiche gilt, wenn Wissenschaftler*innen Inhalte in Sozialen Netzwerken wie z. B. Twitter, ResearchGate oder Academia.edu hochladen. Unbedenklich ist jedoch das Teilen von Links auf Inhalte, die auf anderen Webseiten veröffentlicht wurden, wenn die Inhalte nicht in die Webseite eingebettet sind und erkennbar auf externe bzw. fremde Webseiten verlinkt wurde. Für den Fall der Übernahme von Inhalten, die von Dritten erstellt wurden, ergeben sich für die Betreiber*innen privater Webseiten dieselben Haftungsrisiken wie für Betreiber*innen eines Repositoriums. Literatur Brehm, E. (2021). Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen. Technische Informationsbibliothek (TIB). https://av.tib.eu/media/51789 Brehm, E. (2022, October 28 ). Guidelines zum Text und Data Mining für Forschungszwecke in Deutschland . Technische Informationsbibliothek (TIB). https://oa.tib.eu/renate/handle/123456789/10352 Communication, Information, Media Centre (KIM). (2020, July). Handreichung Zitatrecht . KIM, Universität Konstanz. https://www.kim.uni-konstanz.de/openscience/publizieren-und-open-access/rechtliche-fragen/ Rücknagel, J., & Schmeja, S. (2020, September 30). Wo und wie offen publizieren? Eine Einführung in Open Access . open-access.network. https://zenodo.org/doi/10.5281/zenodo.4059961 Wiebe, A. (2011). Gesetzliche Haftung der Repositorienbetreiber und Wirkung von Haftungsfreistellungen. In R. Kuhlen & M. Seadle (Hg.), Zur urheberrechtlichen Gestaltung von Repositorien . Humboldt Universität zu Berlin. https://doi.org/10.18452/23216 Bearbeitung der Inhalte dieser Seite: Elke Brehm, TIB – Leibniz-Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften und Universitätsbibliothek (Stand: Januar 2024)....
Intro Im Zusammenhang mit Open-Access-Strategien oder etwa mit dem Betrieb von Open-Access-Repositorien und Open-Access-Zeitschriften ergeben sich zahl­reiche rechtliche Fragen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den recht­lichen Rahmenbedingungen in der Schweiz, die im Zusammenhang mit dem The­ma Open Access relevant sind. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestell­ten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind. Urheberrecht Quellen des Urheberrechts Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind aus schweizerischer Perspektive das Urheberrechtsgesetz (URG) und mehrere internationale Abkommen, insbesondere der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) . Gegenstand des Urheberrechts Schutzobjekt des schweizerischen Urheberrechts sind Werke als "geistige Schöpfungen" ( Art. 2 Abs. 1 URG ), und zwar grundsätzlich unabhängig von ihrer Verkörperung in einem Werkexemplar. So ist z. B. nicht ein Auf­satz in einer bestimmten grafischen Gestaltung geschützt, sondern nur der Aufsatz "an sich". Geistige Schöpfungen geniessen nur soweit den Schutz des Urheber­rechts, als sie "individuellen Charakter" haben ( Art. 2 Abs. 1 URG ). Bei den wissenschaftlichen Werken, die im Gesetz eigens erwähnt werden ( Art. 2 Abs. 2 lit. a und d URG ), ist der individuelle Charakter weniger im Inhalt des Werks zu suchen - denn der Inhalt wird stark durch die Sachlogik bestimmt -, sondern mehr in der konkreten sprachlichen bzw. stilistischen Gestaltung, in der Formulierung und Gliederung des Stoffes. Wissenschaftliche Publikationen geniessen in der Regel Urheberrechts­schutz, solange es sich nicht um die blosse Zusammenstellung von Daten handelt. Das Urheberrecht der Schweiz besteht aus einer Reihe von Teilbefugnis­sen ( Art. 9-15 URG ). Dazu zählen zunächst die Verwendungsrechte wie z. B. die Rechte auf Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung des urheberrechtlichen Werks ( Art. 10 URG ). Darüber hinaus hat der Ur­heber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, über die Erstveröffentlichung des Werks zu entscheiden ( Art. 9 URG) sowie das Recht auf Integrität seines Werks ( Art. 11 URG ). Daneben be­stehen Rechte, die sich auf einzelne Werkexemplare beziehen ( Art. 13-15 URG ) wie z. B. das Recht auf Zutritt zum Originalexemplar. Die einzelnen Befugnisse können wiederum weiter unterteilt werden. Bei Open-Access-Nutzungen und den in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträ­gen ist jeweils genau zu prüfen, welche Teilbefugnisse des Urheberrechts betroffen sind. Das Urheberrecht unterliegt gewissen Schranken ( Art. 19 ff. URG ). Soweit die Verwendung eines Werks unter eine Schrankenbestimmung fällt, darf sie frei, d. h. auch ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, erfolgen; sie unterliegt aber gegebenenfalls einer Vergütung (z.B. Art. 20 URG ). Für Open-Access-Nutzungen von Interesse sind vor allem die Schranken bezüglich des persönlichen Gebrauchs ( Art. 19 Abs. 1 lit. a URG ), des betriebsinternen Gebrauchs ( Art. 19 Abs. 1 lit. c URG ) und der Anfertigung von Archivierungsexemplaren ( Art. 24 Abs. 1 und 1bis URG ). Quelle: Hilty, R. M. und Seemann, M. (2009). Open Access - Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im schweizerischen Recht (Rechtsgutachten zu Open Access, erstellt im Auftrag der Universität Zürich). https://doi.org/10.5167/uzh-30945 Zitatrecht Veröffentlichte Werke (Text, Bild, Ton, Film, etc.) dürfen gemäss der Schrankenbestimmung von Artikel 25 Abs. 1 URG von jedermann zitiert werden, wobei das Zitat "der Erläuterung, als Hinweis oder zur Veran­schaulichung dienen muss" (sog. Belegfunktion des Zitats). Unzulässig ist ein Zitat, welches beispielsweise nur zur schmückenden Illustration dient, also beispielsweise eine Abbildung ohne inhaltlichen Zusammenhang zum Text. Des Weiteren muss der Umfang des Zitats durch den Zitatzweck gerecht­fertigt sein. Das heisst, man darf nur so viel eines Werkes als Zitat ver­wenden, wie es erforderlich ist. Das kann aber im Einzelfall auch ein ganzes Werk sein, beispielsweise ein Gedicht, wenn dies für eine Text­analyse notwendig ist. Zitieren meint, das - in der Regel ausschnittsweise - wort- bzw. bild-, ton­getreue etc. Übernehmen eines geschützten Werkes . Das heisst im Um­kehrschluss, dass nicht oder nicht mehr geschützte Werke ohne Beach­tung von Art. 25 URG zitiert werden dürfen. Ebenfalls nicht von der Schranke der Zitatfreiheit ( Art. 25 URG ) wird das sog. Paraphrasieren geregelt. Eine Paraphrasierung ist die bloss sinngemässe Übernahme oder Zusammenfassung eines (geschützten) Textwerkes. Anders als beim Zitat gibt man bei der Paraphrasierung den Inhalt in eigenen Worten wieder. Das Zitat muss als solches gekennzeichnet und die Quelle, aus welcher das Zitat stammt, muss ebenfalls genannt werden ( Art. 25 Abs. 2 URG ). Im Weiteren muss, sofern in der Quellenangabe die Urheberschaft ersichtlich ist, auch diese angegeben werden. Wer ein Zitat nicht als solches ausweist, begeht ein Plagiat , weil Zitierende sich dadurch als Urheber*innen der Textstelle oder des Bildes etc. ausgeben. Urheber*innen, welche dadurch in ihrem Recht verletzt werden, können sich nach Art. 68 URG zur Wehr setzen. Quelle: Kompetenzzentrum für digitales Recht (n.d.). Grundlagen des Urheberrechts: 5.5 Das Zitatrecht . https://ccdigitallaw.ch/index.php/german/chapters/5/55-das-zitatrecht Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien In der Praxis stellt sich Autor*innen ebenso wie Repositorienbetreiber*innen oft die Frage: Dürfen wir dieses Dokument in Repositorien bereitstellen? Viele Verlage erlauben zwar grundsätzlich eine Zweitveröffentlichung , allerdings unterscheiden sich die damit verbundenen Regelungen von Verlag zu Verlag. Was welche Verlage und Zeitschriften bei der Zweitveröffentlichung gestatten, zeigt die Open-Policy-Finder-Datenbank . Auch wenn nicht damit zu rechnen ist, dass ein Verlag, der mit der Open-Access-Bereitstellung eines Preprints oder Postprints im Internet nicht einverstanden ist, den eigenen Autor*innen gegenüber die Löschung gerichtlich durchsetzt, empfiehlt es sich, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Es sollte deshalb von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Einstellung unbedenklich ist. Die folgenden Sachverhalte geben einen Überblick, was rechtlich zu beachten ist. Selbstarchivierung von Artikeln, die bereits in einer Zeitschrift veröffentlicht wurden Oft sind bei der Selbstarchivierung Sperrfristen ( Embargofristen ) zwi­schen Verlagspublikation und Open-Access-Bereitstellung oder spezielle Anforderungen des Verlags z. B. hinsichtlich der zu veröffentlichenden Version des Dokumentes oder eines Textzusatzes zu beachten. Verbreitet ist beispielsweise die Erlaubnis, gleichzeitig mit dem Erscheinen einer Verlagspublikation die Autorenversion des Dokuments als Postprint selbst zu archivieren, also die Version, die vom Verlag zur Publikation akzeptiert und begutachtet, aber noch nicht formatiert wurde (akzeptier­tes Manuskript). Anders als Preprints, also die beim Verlag eingereichte, noch nicht begutachtete Version, weichen Postprints in der Regel inhalt­lich nicht von der Verlagsversion ab. Einige Verlage sind dazu übergegangen, die sofortige Selbstarchivierung unter Berücksichtigung einiger Auflagen zu erlauben. Autor*innen, deren Verlagsverträge entsprechende Passagen aufweisen, sollten diese bei der Anmeldung von Dokumenten in Repositorien angeben. Oft handelt es sich um spezielle Textzusätze, die dem Dokument bei der Bereit­stellung hinzugefügt werden sollen. Beispiel: If you wish to post your version of this article within your institutional repository please include the following wording: Author Posting. (c) Publisher X, YYYY. This is the author's version of the work. It is posted here by permission of Publisher X for personal use, not for redistribution. The definitive version was published in Journal of XXX, VolumeXX Issue X, Month YYYY. https : // doi.org / XX.XXXX/XXXXXXX ( Link zum doi ). Wurden bei der Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift keine Vereinbarungen zu den Urheberrechten getroffen, kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweize­rischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art 382 Abs. 3 OR : "Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem voll­ständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen." Daher dürfen die Autor*innen wissenschaftliche Aufsätze wie etwa Zeitschriftenartikel, soweit sie vertieft ein Thema behandeln, drei Monate nach dem vollstän­digen Erscheinen in einem Repositorium oder auf einem anderen Server veröffentlichen. Dabei ist auf jeden Fall die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript, Postprint) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Selbstarchivierung von Beiträgen, die bereits in Sammelwerken veröffentlicht wurden Falls bei der Veröffentlichung in einem Sammelwerk (z. B. einer Festschrift) eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen. Andernfalls gilt das Gleiche wie beim Einstellen von Zeitschriftenartikeln: Es kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 3 OR : "Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen." Daher dürfen die Autor*innen wissenschaftliche Aufsätze wie etwa Buchbeiträge, soweit sie vertieft ein Thema behandeln, drei Monate nach dem vollständigen Erscheinen in einem Repositorium oder auf einem anderen Server veröffentlichen. Dabei ist in jedem Fall die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript, Postprint) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Viele Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung solcher Beiträge, auch wenn ein Honorar gezahlt wurde. Eine Anfrage beim Verlag kann sich daher lohnen. Selbstarchivierung von Artikeln, die bereits in einer Zeitung veröffentlicht wurden Falls bei der Veröffentlichung in der Zeitung eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen. Andernfalls kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsver­tragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 2 OR : "Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffent­lichen." Das bedeutet, dass aktualitätsbezogene Berichte, z. B. Zeitungs­artikel, von den Autor*innen jederzeit in einem Repositorium oder auf einem anderen Server veröffentlicht werden dürfen. Dabei ist in jedem Fall die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript, Postprint) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Selbstarchivierung von bereits veröffentlichten Monografien Falls bei der Veröffentlichung einer Monografie eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen. Andernfalls kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsver­tragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 1 OR : "Solange die Auflagen des Werkes, zu de­nen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen." Daher dürfen die Autor*­innen Werke wie Monografien oder Lehrbücher nicht in Konkurrenz zum Verlag in einem Repositorium offen hinterlegen, solange die Auflage nicht vergriffen ist. Nicht korrekt zitierfähige Versionen, die keine echte Konkurrenz bedeuten, sind erlaubt, z. B. Dateien ohne Originalseiten­zahlen in Fächern, in denen seitengenau zitiert wird. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Für ältere Monografien bietet sich eine Nachfrage beim Verlag an. Mög­licherweise haben Verlage die Monografie bereits aus dem Programm genommen oder haben keine Einwände gegen die Einstellung der Monografie in einen Dokumentenserver. Dissertationen Die meisten schweizerischen Universitäten ermöglichen die elektronische Publikation von Dissertationen. Zuständig für die digitale Publikation sind in der Regel die Hochschulbibliotheken, dort erhalten Sie die notwendi­gen Informationen. Autor*innen haben das Recht, ihre Dissertation unter eine freie Lizenz (Open-Content-Lizenz) zu stellen. Enthält die Dissertation jedoch Teile, die schon anderweitig publiziert wurden oder noch werden, sind die Vorschriften der entsprechenden Verlagsverträge bzw. die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und die Hinweise über das Einreichen von Manuskripten beim jeweiligen Journal oder Verlag zu beachten. Es kann daher angebracht sein, etwa nur einzelne Teile der Dissertation auf einem Repositorium zugänglich zu machen und andere Teile verschlossen zu halten. Im Übrigen gelten die Promotionsordnungen der jeweiligen Hochschule beziehungsweise Fakultät. Internationale Verhältnisse Innerhalb der Grenzen des IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht) und des Lugano-Übereinkommens können Autor*innen und Verlage eine Vereinbarung über Gerichtsstand und anwendbares Recht treffen. Ohne solche Vereinbarung ist zuerst abzuklären, ob ein schweizerischer Gerichtsstand gegeben ist, was z. B. dann der Fall ist, wenn der oder die Autor*in, gegen die oder den sich eine Klage richtet, ihren oder seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Das zuständige Gericht in der Schweiz be­stimmt dann das anwendbare Recht nach Massgabe des schweizerischen IPRG. Dabei ist zwischen vertragsrechtlichen Fragen (die einen Verlags­vertrag betreffen) und spezifisch urheberrechtlichen Fragen (die das Urheberrecht angehen) zu unterscheiden. Auf verlagsvertragsrechtliche Aspekte kommt grundsätzlich die Rechtsordnung desjenigen Staates zur Anwendung, in dem die Geschäftsniederlassung des Verlags liegt ( Art. 117 Abs. 2 IPRG ). Für urheberrechtliche Aspekte gilt das Schutzlandprinzip, wonach das Recht des Staates anwendbar ist, für den der Schutz beansprucht wird ( Art. 110 Abs. 1 IPRG ). Wird z. B. die Entfernung einer bestimm­ten Publikation von einem Repositorium in der Schweiz verlangt, gilt demnach schweizerisches Recht, bei einem Repositorium in Deutschland deutsches Recht. Haftungsrecht Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet Die internetbasierten Wege der Wissenschaftskommunikation führen auch zu der Frage, wer im Falle einer Rechtsverletzung für die öffentlich bereitgestellten Informationen haftet. Es gilt, die haftungsrechtlichen Konsequenzen zu ermitteln, die sich für die Betreiber*innen von Reposi­torien oder für Autor*innen ergeben können, die ihre Dokumente online zur Verfügung stellen. So können haftungsrechtliche Risiken im Vorfeld eingeschätzt und durch entsprechendes Verhalten bzw. entsprechende Vertragsgestaltung begrenzt werden. Haftungsrechtliche Risiken beim Betrieb institutioneller Repositorien Die Aufgabe von institutionellen Repositorien umfasst in der Regel das Einstellen, Verwalten und öffentliche Zugänglichmachen von Dokumen­ten, die von Wissenschaftler*innen der jeweiligen Hochschule oder Forschungsorganisation erstellt wurden. Wenn ein Dokument in einem institutionellen Dokumentenserver angemeldet wird, ist es nicht direkt online verfügbar, sondern unterläuft eine je nach Dokumentenserver unterschiedlich umfangreiche Kontrolle. Diese kann von einer Überprü­fung der Angaben über eine Verschlagwortung und Katalogisierung bis hin zur inhaltlichen Überprüfung reichen (siehe zur Qualitätssicherung allgemein in elektronischen Archiven DINI-Zertifikat 2019 und das CoreTrustSeal ). Rechtsfolgen für Repositoriumbetreibenden Macht der/die Repositoriumbetreiber*in wissenschaftliche Werke zugänglich, ohne über die erforderlichen Urheberrechte zu verfügen, begeht er/sie eine Urheberrechtsverletzung. In diesem Fall stehen in der Schweiz dem oder der Berechtigten die Rechtsbehelfe gemäss Art. 61 ff. URG zur Verfügung. Insbesondere kann von Repositoriumbetreibenden per Klage die Beseitigung der Urheberrechtsverletzung verlangt werden ( Art. 62 Abs. 1 lit. b URG ). So kann er/sie etwa gezwungen werden, die entsprechenden Werke aus dem Repositorium zu entfernen. Möglich sind auch vermögensmässige Konsequenzen aufgrund von Klagen aus dem Obligationenrecht, die in Art. 62 Abs. 2 URG vorbehalten werden. Im Vordergrund steht dabei ein Schadenersatzanspruch, mit dem z. B. der Verlag den wegen der Urheberrechtsverletzung entgang­enen Gewinn von Repositoriumbetreibenden ersetzt haben möchte ( Art. 62 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 41 ff. OR ). Diese Differenz muss er/sie aller­dings nachweisen können, was in der Praxis schwierig sein dürfte, weil eine Kausalität zwischen der Handlung des Repositoriumbetreibenden und einer Einbusse des Verlags kaum zu erstellen sein wird. Klageberechtigt ist, wer über die verletzte Teilbefugnis des Urheberrechts ( Art. 62 Abs. 1 URG ) oder über eine ausschliessliche Lizenz an dieser Teilbefugnis verfügt ( Art. 62 Abs. 3 URG ). Bei der Publikation eines Werks in einem Repositorium geht es um die Online-Rechte, die in der Regel beim Urheber oder beim Verlag liegen. Klageberechtigt ist also meist der Urheber oder der Verlag. Als Beklagte kommen in der Schweiz nicht nur Repositoriumbetreibende in Frage, sondern auch andere Personen, die an der Urheberrechts­verletzung mitgewirkt haben. Mit anderen Worten kann nicht nur der hauptsächliche Verletzende, sondern auch Anstiftende oder Gehilfen eingeklagt werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR ). Liegen die Online-Rechte an einem Werk z. B. beim Verlag, und hat der Urheber dieses Werk trotzdem in einem Repositorium publiziert, so kann neben den Repositoriumbe­treibenden auch der Urheber eingeklagt werden. Im Falle eines Schaden­ersatzanspruchs haften dann Repositoriumbetreibende und Urheber solidarisch ( Art. 50 Abs. 1 OR ). Der/die Kläger*in kann wählen, gegen wen er/sie vorgehen will und ob er/sie von dieser Person nur einen Teil oder das Ganze einfordern möchte ( Art. 144 Abs. 1 OR ). Abwälzung der Rechtsfolgen auf den Urheber Repositoriumbetreibende können das Risiko, wegen Rechtsverletzungen von Dritten vermögensrechtlich in Anspruch genommen zu werden, ver­traglich auf den Urheber abwälzen. Dies erfolgt durch eine Vertragsklau­sel, mit der sich der Urheber verpflichtet, die Repositoriumbetreibenden im Falle von Rechtsansprüchen Dritter schadlos zu halten, d. h. die anfall­enden Kosten bzw. allfällige Schadenersatzzahlungen zu übernehmen. Aus praktischer Sicht ist zu bedenken, dass eine solche Risikoabwälzung auf den Urheber die Attraktivität des Repositoriums mindern kann und sich möglicherweise weniger Urheber finden lassen, die zur Publikation im Repositorium bereit sind. Aus Verlagsverträgen zwischen dem Urheber und einem Verlag dürfte es für den Urheber nicht immer ohne weiteres klar sein, ob der Urheber zu einer Parallelveröffentlichung in einem Repositorium befugt ist. Deshalb ist die Art und Weise, wie die Haftung für Rechtsverletzungen verteilt wird, ein zentraler Punkt in der Vereinbarung zwischen Urheber und Repositoriumbetreibenden. Haben die Repositoriumbetreibenden und der Urheber nichts über die Haftung für Rechtsverletzungen vereinbart, können Repositoriumbetrei­bende nur soweit auf den Urheber Regress nehmen, als dieser für die Urheberrechtsverletzung mitverantwortlich ist (und insofern auch direkt eingeklagt werden könnte). Eine solche Mitverantwortung ist in der Regel dann gegeben, wenn die Hinterlegung durch den Urheber selbst oder mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Welche Anteile von den Repositoriumbe­treibenden und vom Urheber übernommen werden müssen, wird im kon­kreten Fall durch richterliches Ermessen bestimmt ( Art. 50 Abs. 2 OR ). Dabei sind die Repositoriumbetreibenden als Inhaltsvermittler einzu­stufen (Content Provider), dessen Leistung über die blosse technische Speicherung und Zugänglichmachung hinausgeht, wie sie ein reiner Zugangsvermittler erbringt (Access Provider). Doch auch beim Inhalts­vermittler greift eine Haftung nur, soweit er/sie mögliche und zumutbare Massnahmen zur Unterbindung von Rechtsverstössen unterlassen hat. Man wird von den Repositoriumbetreibenden verlangen können, dass sie die urheberrechtliche Berechtigung an den einzelnen Werken abklären, und dass sie bei Hinweisen auf Rechtsverstösse diese zu beseitigen suchen. Darüber hinaus wäre es den Repositoriumbetreibenden jedoch nicht zumutbar, den Inhalt jedes einzelnen Werks zur Kenntnis zu nehmen und auf Rechtsverstösse hin zu untersuchen. Haftungsrechtliche Risiken beim Bereitstellen auf der eigenen Homepage Die Selbstarchivierung im Sinne des Self-Posting bezeichnet eine indivi­duelle, nicht standardisierte Archivierung und Veröffentlichung von Pub­likationen z. B. auf der Homepage eines Lehrstuhls, eines Instituts oder auch auf privaten Homepages. Als mögliche Rechtsverletzungen beim Self-Posting wären vor allem die Verletzung von Immaterialgüterrechten wie z. B. die Verletzung fremder Urheberrechte sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu nen­nen. Wenn Hochschulangehörige ihre Arbeiten auf der eigenen Home­page selbst archivieren, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit der Hochschule nicht, solange diese die Homepage nicht betreibt und nicht für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich ist. Open Access Helpdesk Stellen Sie hier Ihre konkreten Fragen rund um Open Access. Literatur Hilty, R. M. und Seemann, M. (2009). Open Access - Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im schweizerischen Recht (Rechtsgutachten zu Open Access, erstellt im Auftrag der Universität Zürich). https://doi.org/10.5167/uzh-30945 Kompetenzzentrum für digitales Recht (n.d.). Grundlagen des Urheberrechts: 5a.6 Das Zitatrecht. https://www.ccdigitallaw.ch/56-utilisation-doeuvres-orphelines/?lang=de Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2020). Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz (URG) . https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2021). Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches – Fünfter Teil: Obligationenrecht. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2021). Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de Weiterführende Literatur Kompetenzzentrum für digitales Recht (n.d.). Grundlagen des Urheberrechts. https://ccdigitallaw.ch/index.php/german Bearbeitung der Seite: André Hoffmann, Universitätsbibliothek Zürich (Stand: August 2021)....
Intro Im Zusammenhang mit Open-Access-Strategien oder etwa mit dem Betrieb von Open-Access-Repositorien und Open-Access-Zeitschriften ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragen. Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Open-Access in Österreich. In der Praxis stellt sich sowohl für Autor*innen als auch für Betreibende von Repositorien häufig die Frage, welche rechtlichen Regelungen beim Verfügbarmachen von Dokumenten auf Volltextservern zu beachten sind. Diesen Regelungen liegt das am häufigsten zu Rate gezogene Recht zugrunde, wenn es um Open Access geht: das Urheberrecht . Die meisten Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung in institutionellen Repositorien oder auf der Homepage der Autorin*innen, allerdings oft verbunden mit Auflagen wie zeitlichen Sperrfristen zwischen der verlagsgebundenen Erstveröffentlichung und der Open-Access-Bereitstellung im Internet. Was welche Verlage bei der Selbstarchivierung gestatten, zeigt die e Sherpa Romeo -Liste. Bei Verlagen, die bislang keine Selbstarchivierung gestatten, ergänzen inzwischen zahlreiche Autorinnen und Autoren die Standardverlagsverträge um Vertragszusätze , die ihnen eine Open-Access-Parallelbereitstellung ermöglichen. Gleiches gilt zur Vermeidung von Sperrfristen. Um Autor*innen und Nutzer*innen von Open-Access-Inhalten Rechtssicherheit zu geben, sollten diese nur unter einer Open-Content-Lizenz verbreitet werden. Für Betreibende von Repositorien sind vor allem auch haftungsrechtliche Risiken , die mit dem Betrieb der Repositorien verbunden sind, von Bedeutung. Insbesondere bei Open Access zu Daten spielen auch Datenschutzaspekte eine wesentliche Rolle. Urheberrecht Österreichisches Urheberrecht In Österreich gilt das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz – UrhG ). Das Urheberrecht als Rechtsmaterie (= Urheberrecht im objektiven Sinn) gewährt Urheber*innen subjektive Rechte an ihrem geistigem Eigentum (= Urheberrecht im subjektiven Sinn). Das Urheberrecht ist zwar vererblich, im Übrigen aber nicht übertragbar (§ 23 UrhG). Urheber*innen können jedoch anderen gestatten, ihre Werke auf einzelne oder alle ihnen nach den §§ 14-18a UrhG vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung). Territorialitäts- und Schutzlandprinzip Das Urheberrecht eines Staates ist territorialitätsgebunden. Das bedeutet, dass es nur in den Grenzen desjenigen Landes Wirkung entfaltet, in dem es entstanden ist. Daher gelten etwa die Normen des österreichischen Urheberrechts nur auf österreichischem Staatsgebiet und jene des deutschen Urheberrechts auf deutschem Territorium (Territorialitätsprinzip). Da die Schutzwirkung der nationalen Urheberrechte räumlich auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist, gibt es kein einheitliches weltweit gültiges Urheberrecht. Vielmehr steht Urheber*innen ein Bündel territorial beschränkter nationaler Urheberrechte zur Verfügung. Das Territorialitätsprinzip wirkt sich kollisionsrechtlich dahingehend aus, dass bei Fällen mit Auslandsbezug das Recht jenes Landes anwendbar ist, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip oder lex loci protectionis). Für das Entstehen, Erlöschen sowie den Inhalt des (subjektiven) Urheberrechts ist daher das Recht jenes Landes maßgebend, in dem die jeweilige Nutzung, Verwertung oder Verletzung stattfindet. Davon zu trennen ist die Frage nach der persönlichen Anwendbarkeit des Urheberrechts, d. h. wer wofür nach den jeweils anwendbaren Vorschriften Schutz genießt. Man spricht auch vom Inlandsbezug. In Österreich sind hier die §§ 94 ff UrhG relevant. Neben dem primär maßgebenden Staatsbürgerschaftsprinzip (§ 94 UrhG) kommen als weitere Anknüpfungspunkte vor allem der Erscheinungs- und Darbietungsort in Frage (§ 95 und § 97 UrhG). Angehörige von EU- und EWR-Staaten können sich auf das Diskriminierungsverbot berufen (Art 18 AEUV und Art 4 EWR-Abkommen). Gegenüber Angehörigen von Drittstaaten besteht Urheberrechtsschutz nach Maßgabe von Staatsverträgen oder unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit (§ 96 UrhG). Eine wesentliche Rolle spielen internationale Urheberrechtsabkommen (z. B. RBÜ, WUA), die den Grundsatz der Inländergleichbehandlung festlegen. Wenn beispielsweise eine US-amerikanische Wissenschaftlerin an einer Schweizer Universität arbeitet und im Rahmen ihrer dortigen Tätigkeit in einem deutschen Verlag einen Artikel publiziert, der ohne ihre Zustimmung auf der Website eines österreichischen Datenbankbetreibers hochgeladen wird, so kann sie sich auf den Schutz des österreichischen Urheberrechts berufen. Durch Harmonisierung des Urheberrechts auf europäischer Ebene findet zwar zunehmend eine Vereinheitlichung nationaler Vorschriften statt, die international zu einer Angleichung des Schutzniveaus führt. Dennoch bestehen auch nicht zu vernachlässigende und mitunter gravierende Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen, die man im Einzelfall berücksichtigen muss. Durch die Berne-Konvention - ein völkerrechtlicher Vertrag, dem die meisten Staaten der Welt angehören - wurden viele Elemente des Urheberrechts zu großen Teilen angeglichen, wodurch sich auch durch das Schutzlandprinzip weniger Verwerfungen ergeben. Z. B. genießt eine wissenschaftliche Publikation in Deutschland ebenso Schutz wie in den USA oder Südafrika. Komplexer wird es dort, wo freie Werknutzungen (in Deutschland auch “Schranken des Urheberrechts” genannt), also vom Gesetz erlaubte Nutzungsarten, hinzutreten. Lädt etwa ein deutscher Forscher in Österreich eine amerikanische Publikation aus einer amerikanischen Datenbank herunter, um in Österreich eine NLP-Analyse (Natural Language Processing) im Rahmen seiner Forschung durchzuführen, ist dies durch den §42h UrhG (Text- und Data-Mining) gedeckt. Selbst wenn der Verlag in seinen Nutzungsbedingungen ein solches Vorgehen explizit untersagt, bleibt aufgrund des lokalen Gesetzes der Vorgang zulässig. Im Falle eines Verfahrens würde der Rechtsstreit eben nach österreichischem Recht zu beurteilen sein, weil die Inhaber der amerikanischen Datenbank Rechtsschutz in Österreich suchen und daher - nach dem Schutzlandprinzip - das österreichische Recht ausschlaggebend ist. Was schützt das Urheberrecht? Das Urheberrecht schützt Werke und sog. Leistungsschutzrechte. Werke sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst (§ 1 UrhG). Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach der Judikatur allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist dann individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Als Werk gilt das Ergebnis einer schöpferischen geistigen Tätigkeit, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seiner Schöpfenden erhalten hat. Ein besonderes Maß an Originalität („Werkhöhe“) ist dabei nicht erforderlich. Das hat zur Folge, dass auch einfache oder scheinbar banale eigentümliche Leistungen unabhängig von ihrem ästhetischen, wissenschaftlichen oder sonstigen Wert Urheberrechtschutz genießen können, sofern sie einer Werkkategorie im Bereich der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste oder Filmkunst zuzuordnen sind. Ein Werk ist als Ganzes und in seinen Teilen geschützt. Weiters genießen auch Bearbeitungen eines Werks (§ 5 UrhG) und Sammelwerke (§ 6 UrhG) urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht schützt außerdem nur menschliches Schaffen. Dieser Punkt ist in der jungen Vergangenheit besonders relevant im Zusammenhang von durch künstliche Intelligenz generierten Outputs geworden, ist aber auch für die Beurteilung des Schutzes von maschinell generierten Forschungsdaten relevant. Für letztere gilt eben, dass auch wenn sie aus komplexen Vorgängen resultieren und die Einrichtung des Experiments oder der Maschine u. U. deutlich mehr Aufwand bedeutet als etwa das Verfassen eines kurzen Textes, trotzdem dann kein Schutz für die Ergebnisse (sprich: die Daten) besteht, wenn in diesen nicht der individuelle Ausdruck des Urhebers oder der Urheberin hervorkommt. Ähnlich bei KI-generierten Werken (auch etwa mit LLMs produzierten Texten): Um einen Schutz durch das Urheberrecht zu erlangen, müssen sich im Werk bewusste Entscheidungen des Schöpfers bzw. der Schöpferin widerspiegeln. Die Grenzen sind fließend und mitunter schwierig zu bestimmen: als Faustregel kann gelten, dass überall dort, wo ein Prozess vom Menschen nur in Gang gesetzt wird, das Ergebnis keinen Schutz genießt (z. B. Eingeben des Prompts, Ingangsetzen einer Maschine). Was sind Leistungsschutzrechte / verwandte Schutzrechte? Durch Leistungsschutzrechte (auch „verwandte Schutzrechte“) werden Leistungen geschützt, die zwar selbst keine Werke sind, aber im Zusammenhang mit Werken erbracht werden oder diesen ähnlich sind. Davon umfasst sind: Darbietungen ausübender Künstler (§§ 66 ff), Schutz des Veranstalters (§ 72 UrhG), Herstellung von Lichtbildern und Laufbildern (§§ 73 bis 75 UrhG), Herstellung von Tonträgern (§ 76 UrhG), Schutz von Rundfunksendungen (§ 76a UrhG), Erstherausgabe nachgelassener Werke (§ 76b UrhG), Herstellung investitionsintensiver Datenbanken (§§ 76c bis 76e UrhG) sowie – seit der Urheberrechts-Novelle 2021 – die Herstellung von Presseveröffentlichungen (§ 76 f UrhG). Im Vergleich zum Urheberrechtschutz im engeren Sinn sind bei den Leistungsschutzrechten die Schutzvoraussetzungen und der Schutzumfang geringer. Überdies haben Leistungsschutzrechte eine kürzere Schutzdauer. Welche Rechte gewährt das Urheberrecht? Das Urheberrecht gewährt Urheber*innen einerseits Persönlichkeitsrechte, andererseits vermögensrechtliche Verwertungsrechte. Das (unübertragbare) Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die ideellen Interessen von Urheber*innen an ihren Werken, während die Verwertungsrechte die Befugnisse zur wirtschaftlichen Verwertung eines Werks regeln. Verwertungsrechte sind sogenannte Ausschließlichkeitsrechte, weil sie “ausschließlich” dem Urheber bzw. der Urheberin vorbehalten sind. Das wichtigste Verwertungsrecht ist das Vervielfältigungsrecht, das es dem Urheber bzw. der Urheberin erlaubt, jede nicht autorisierte Vervielfältigung zu verbieten (z.B. jede digitale Kopie). Weitere wichtige Rechte sind etwa das Zurverfügungstellungsrecht (das z. B. relevant wird beim Upload von geschütztem Content ins Internet) oder das Senderecht. Schutzdauer von Werken Der Urheberrechtsschutz entsteht mit der Schaffung des Werks, ohne dass es zu seiner Entstehung weiterer Maßnahmen, z. B. einer Registrierung oder eines behördlichen Akts, bedarf. Es endet 70 Jahre nach dem Tod der Urheber*innen oder – bei mehreren Personen – 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 60 UrhG). Anders als die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere das Marken-, Muster- und Patentrecht) können Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nicht verlängert werden. Ein Werk, dessen Schutzdauer abgelaufen ist, kann frei verwendet werden. Allerdings ist dabei Vorsicht geboten: An einem Werk können mehrere Rechteinhaber*innen mit Rechten von unterschiedlicher Schutzdauer beteiligt sein. So kann etwa bei einem Musikstück das Urheberrecht der Komponist*innen oder Textschreiber*innen längst abgelaufen sein, aber die Leistungsschutzrechte der interpretierenden Musiker*innen und Produzent*innen dauern noch an. Im Fall von Texten, die übersetzt oder anderweitig bearbeitet werden, müssen neben der Schutzdauer der Rechte von Autor*innen ggfs. die Rechte an der Bearbeitung gesondert berücksichtigt werden. Bei Fotos muss zwischen den Rechten von Fotograf*innen und ggfs. den Rechten an dem fotografierten Objekt differenziert werden. Erst wenn alle Schutzrechte abgelaufen sind, kann der Inhalt in seiner Gesamtheit frei verwendet werden. Schließlich ist zu beachten, dass die Schutzdauer in anderen Ländern unterschiedlich sein kann. Bei der Berechnung der Schutzdauer ist das Jahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebliche Tatsache (z.B. Tod des Urhebers) eingetreten ist, nicht mitzuzählen. Schutzfristen beginnen also stets ab dem 1. Jänner des Kalenderjahrs zu laufen, das dem maßgebenden Zeitpunkt folgt. Frei verwendbare Inhalte Urheberrechtlich nicht geschützt und damit frei verwendbar sind auch freie Werke (§ 7 UrhG). Das sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen, Gerichtsentscheidungen sowie andere ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Sprachwerke und Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raum bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen (z. B. Landkarten oder Reliefdarstellungen von Gebirgen). Keine freien Werke sind jedoch von Hochschulen herausgegebene Materialien, etwa Prüfungsaufgaben, Musterlösungen, Skripte etc. Urheberrechtlich nicht schutzfähig sind überdies Ideen, Gedanken, Konzepte, Methoden, Spielregeln usw. Schutz genießt erst die konkrete, nach außen wahrnehmbare Gestaltung, aber nicht der noch ungeformte geistige Inhalt als solcher. So sind z. B. Ideen oder Konzepte für eine bestimmte Lehrveranstaltung oder ein Forschungsprojekt, ein didaktisches Konzept oder Kriterien für das erfolgreiche Absolvieren einer Lehrveranstaltung nicht schützbar. Frei verwendbar sind auch wissenschaftliche Erkenntnisse und Lehren wie etwa Formeln, die wissenschaftliche oder didaktische Methodik, Naturgesetze, einzelne Akkorde, ein Stil, eine Versform, geometrische Zeichen, Sagenstoffe sowie Anregungen aus der Natur oder der Geschichte. Es handelt sich dabei um freies Geistesgut. Dazu zählen auch Lebensläufe von Personen, historische Geschehnisse, Tagesereignisse und der Inhalt von Nachrichten. Ein wissenschaftliches Werk schützt somit nicht die darin dargestellten historischen, ökonomischen oder gesellschaftlichen Daten, Fakten und Theorien. Der Schutz erstreckt sich vielmehr auf die jeweilige Darstellung, Gliederung, Auswahl usw., d. h. die konkrete Ausarbeitung oder Aufbereitung eines bestimmten Stoffs. Urheberschaft / Entstehung des Urheberrechtsschutzes Urheber*in eines Werkes ist, wer es geschaffen hat (§ 10 Abs. 1 UrhG). Damit wird das sog. Schöpferprinzip gesetzlich verankert. Daraus folgt, dass Urheber*in stets nur eine natürliche Person, ein Mensch, sein kann, nie ein Tier, eine Maschine oder eine juristische Person (z.B. Gebietskörperschaft, Universität oder Unternehmen). Allerdings kann eine juristische Person Werknutzungsrechte oder -bewilligungen (Lizenzen) an fremden Werken erwerben und so zum Inhaber von abgeleiteten Nutzungsrechten werden. Urheber*in bleibt aber stets jene natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Das trifft auch auf den Ghostwriter zu, der im Auftrag für einen anderen schreibt. Nur er kann die Urheberschaft für sich in Anspruch nehmen. Auf dieses Recht kann auch nicht verzichtet werden (§ 19 Abs. 2 UrhG). Demgegenüber kann man rechtswirksam darauf verzichten, als Urheber*in eines Werkes genannt zu werden (§ 20 Abs. 1 UrhG). Nach dem Tod von Urheber*innen rücken die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die urheberrechtliche Rechtsstellung ein. Aus dem Schöpferprinzip folgt weiters, dass der Urheberschutz von Gesetzes wegen automatisch mit der Schaffung des Werks entsteht (Realakt der Schöpfung). Im Gegensatz zu Marken, Mustern oder Patenten bedarf es zum Schutzerwerb weder einer Anmeldung oder Registrierung noch eines hoheitlichen Akts. Die "automatische" Entstehung hat den Vorteil, dass ein Werk sofort sowie ohne zusätzlichen finanziellen und formellen Aufwand effektiv geschützt ist. Mehrere Beteiligte bei der Werkschöpfung Miturheberschaft Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, so steht bei einer untrennbaren Werkeinheit das Urheberrecht allen Miturheber*innen gemeinschaftlich zu (§ 11 Abs. 1 UrhG). Jede*r Miturheber*in ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen. Einer Änderung oder Verwertung des Werks müssen aber alle Miturheber*innen zustimmen. Wird die Einwilligung ohne ausreichenden Grund verweigert, so kann man auf deren Erteilung klagen (§ 11 Abs. 2 UrhG). Die Verbindung von Werken verschiedener Art – z. B. eines Werks der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk – begründet keine Miturheberschaft (§ 11 Abs. 3 UrhG); ebenso wenig eine Bearbeitung, bei der ein Werk als Grundlage für ein neues Werk verwendet wird, oder ein Einzelbeitrag zu einem Sammelwerk (z. B. ein juristischer Kommentar). Miturheber*innen sind aber die Autor*innen eines gemeinsam verfassten Aufsatzes. Miturheberschaft kann auch aufgrund des Übergangs des Urheberrechts von Todes wegen auf mehrere Erben entstehen (§ 23 Abs. 4 UrhG). Teilurheberschaft Die trennbare Verbindung von selbständigen Werken verschiedener Art (z. B. Film und Filmmusik) begründet keine Mit-, sondern eine Teilurheberschaft. Auch die Autor*innen einzelner Beiträge in einem Sammelwerk können unabhängig von den Herausgebenden und von den Verfassenden anderer Beiträge über die Verwertung ihrer Inhalte frei entscheiden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Dasselbe gilt beispielsweise auch für die Vertonung eines Liedtexts. Textautor*innen können ihr Werk unabhängig von den Komponist*innen neu vertonen lassen und Komponist*innen ihre Musik mit einem neuen Text versehen, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde. Gehilfe Von Miturheber*innen sind weiters Anregende und Gehilfen abzugrenzen. Da Urheber*in immer nur sein kann, wer eine schöpferische Leistung erbringt, reichen z. B. bloße Anregungen und Hinweise der Betreuenden einer wissenschaftlichen Arbeit nicht aus, um eine Miturheberschaft zu begründen. Das gilt auch dann, wenn die Betreuenden das Thema der Arbeit vorgeschlagen haben. Anregungen, abstrakte Vorschläge oder die Überwachung eines Werks führen daher nicht zur Miturheberschaft. Auch der Gehilfe leistet zur Entstehung des Werks keinen eigenständigen schöpferischen Beitrag und erwirbt daher kein Urheberrecht. Reine Hilfstätigkeiten wie Literaturrecherche, Erstellung von Sach- und Literaturregistern, Ausarbeitung von Fußnoten und redaktionelle Korrekturen, wie sie von wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen oder Hilfskräften erbracht werden, führen daher nicht zur Entstehung eines (Mit-)Urheberrechts. Allerdings ist zu beachten, dass nach dem Universitätsgesetz (UG) Universitätsangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu einer Arbeit geleistet haben, als Mitautor*innen zu nennen sind (§ 106 Abs. 1 UG). Ein Plagiat liegt bereits dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheber*innen (§ 51 Abs. 2 Z 31 UG). Rechteinhaberschaft bei Auftrags- und Dienstverhältnissen Die Einräumung von Nutzungsrechten führt in der Praxis oft dazu, dass Urheberschaft und Rechteinhaberschaft auseinanderfallen. Gerade dann, wenn Personen für die Schaffung von urheberrechtlichen Werken entlohnt, also in Auftrags- und Dienstverhältnissen tätig werden, ist es üblich, dass die Urheber*innen selbst gar nicht oder nur eingeschränkt berechtigt sind, über die Verwertung ihrer Werke zu entscheiden, weil die Verwertungsrechte auf den Auftrag- oder Dienstgeber übergehen. Mit Ausnahme der sondergesetzlich geregelten Fälle von Computerprogrammen und Datenbankwerken (§ 40b und § 40f Abs. 3 UrhG) enthält das österreichische Urheberrecht keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Werkschaffung im Auftrags- oder Dienstverhältnis. Auftrag- und Dienstgeber sind daher in erster Linie darauf verwiesen und gut beraten, sich die Rechte vertraglich einräumen zu lassen. Allerdings geht man bei Werken, die in Erfüllung von Dienstpflichten geschaffen werden, selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Rechteinhaberschaft von einer stillschweigenden Rechteeinräumung aus, soweit das zur Erfüllung des (Arbeits-)Vertragszwecks erforderlich ist. Schon nach der bisherigen Judikatur galt: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber*in und Ausführendem zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. Im Zweifel bestimmte sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung. Mit der Urheberrechts-Novelle 2021 wurde der Zweckübertragungsgrundsatz auch im Gesetz verankert (§ 24c UrhG); er kommt allerdings bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, nicht zur Anwendung. Das Dienstverhältnis ist bei der Auslegung von (konkludenten) Verträgen besonders zu berücksichtigen. Klauseln zur Einräumung von Nutzungsrechten finden sich auch in an Universitäten und Forschungseinrichtungen üblichen (Dienst-)Verträgen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung mit Wissenschaftler*innen und erstellen diese ein Werk, etwa eine Powerpoint-Präsentation oder eine E-Learning-Einheit, so ist zu prüfen, ob es in Erfüllung der Dienstpflicht entstanden oder aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis eine sonstige Pflicht zur Werkerstellung abzuleiten ist. In diesen Fällen, z. B. bei Projektmitarbeiter*innen, die zum Generieren von E-Learning-Inhalten eingestellt sind, ist auch ohne ausdrückliche rechtliche Vereinbarung von einer stillschweigenden Rechteeinräumung auszugehen, sodass die Rechte bei der Hochschule liegen. Dabei ist zu beachten, dass Universitätsangehörige und Hochschullehrende aufgrund der grundrechtlich garantierten Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit (Art 17 Staatsgrundgesetz – StGG) das Recht haben, über die eigenen Arbeitsergebnisse frei zu verfügen und über die Veröffentlichung oder Verwertung ihrer Werke selbst zu entscheiden. Urheber*innen der Lehr- und Lernunterlagen sind daher die jeweils Lehrenden. Haben sie mit der Erstellung der Unterlagen Dritte beauftragt, so gelten diese als Urheber*innen des Materials. Ohne gegenteilige vertragliche Vereinbarung liegen die Verwertungsrechte an Lehr- und Lernunterlagen grundsätzlich bei den Lehrenden, weil deren Pflichten primär die Lehrtätigkeit und die Vermittlung von Wissen, nicht jedoch die Bereitstellung von Material umfassen. Bei der Annahme stillschweigender Rechteeinräumungen ist daher Zurückhaltung geboten. Mangels entsprechender Regelungen im (Dienst-)Vertrag sind gesonderte Lizenzverträge abzuschließen. Handeln Universitätsangehörige und Hochschullehrende generell außerhalb ihrer (dienst)vertraglichen Verpflichtungen, so können sie über solche Werke frei verfügen und über deren Verwertung autonom entscheiden. Auch in diesem Fall sind vertragliche Vereinbarungen notwendig, um solche Arbeitsergebnisse verwerten zu können. Beabsichtigt also beispielsweise eine Hochschule, Dissertationen oder Abschlussarbeiten ihrer Studierenden auf einem eigenen Repositorium verfügbar zu machen, muss sie sich dafür auch die entsprechenden Rechte von den Urheber*innen einräumen lassen (vgl. auch § 86 UG). Werden Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk exklusiv eingeräumt, so sind die Urheber*innen von der Eigennutzung und weiteren Verwertung ihres Werks ausgeschlossen. In diesem Fall ist auch die Lizenzierung der Inhalte unter eine Open-Source-/Open-Access-Lizenz wie etwa Creative Commons durch die Urheber*innen unwirksam. Urhebervertragsrecht / Lizenzierung Auch wenn das Urheberrecht unter Lebenden unübertragbar ist, können Urheber*innen über die Verwertungsrechte an ihrem Werk verfügen und daran Nutzungsrechte (= Lizenzen) einräumen. Die Begriffe Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dabei oft synonym verwendet, obwohl eine Nutzung nicht zwingend mit einer kommerziellen Verwertung einhergehen muss. Die Rechteeinräumung oder -erteilung ist keine Teilübertragung, sondern eine Belastung des Urheberrechts, die vertraglich begründet wird. Urheber*innen können anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach §§ 14 bis 18a den Urheber*innen vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen oder das ausschließliche Recht dazu einräumen (§ 24 Abs. 1 UrhG). Die Erteilung nicht-ausschließlicher (nicht-exklusiver) Rechte ist eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs. 1 Satz 1). Urheber*innen steht es frei, Werknutzungsbewilligungen an eine Vielzahl von Personen zu erteilen. Inhaber*innen einer solchen Bewilligung sind berechtigt, das Werk neben dem/der Urheber*in und möglicherweise anderen Berechtigten auf die ihnen im Rahmen der Werknutzungsbewilligung vertraglich erlaubte Art zu nutzen und in diesem Umfang zu verwerten (vgl. §§ 14 bis 18a UrhG). Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung eines Werknutzungsrechts erteilt wurde, bleibt gegenüber dem (späteren) Werknutzungsberechtigten wirksam, sofern mit Inhaber*innen der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart wurde. Werden einer Person ausschließliche (exklusive) Rechte eingeräumt, so liegt nach dem Sprachgebrauch im österreichischen Urheberrecht ein Werknutzungsrecht vor (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Erfasst ein derartiges Exklusivrecht mehrere oder alle Verwertungsarten, so spricht man von Werknutzungsrechten. Insofern kann auch hinsichtlich einzelner Verwertungsarten differenziert werden und es ist möglich, z. B. nur das ausschließliche Werknutzungsrecht an der "Online-Verwertung" (Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG) zu erhalten, während die Verbreitung des Werks auf materiellen Trägern (Verbreitungsrecht nach § 16 UrhG) dem/der Urheber*in oder Dritten vorbehalten bleibt. Werkenutzungsrechte wirken gegenüber jedermann absolut. Inhaber*innen eines solchen Rechts sind daher berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen (einschließlich Urheber*in) auf die vertraglich vereinbarte Art zu nutzen und zu verwerten sowie über dieses Recht zu verfügen (§ 27 Abs. 1 UrhG). Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit den Urheber*innen abgeschlossenen Vertrag (§ 26 UrhG). Ob eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt wurde, wie weit die Erlaubnis und das eingeräumte Recht reichen und welchen Einschränkungen sie unterliegen, richtet sich nach der Vertragsauslegung und orientiert sich im Grundsatz nach dem Vertragszweck (§ 24c Abs. 1 UrhG). Für arbeitsrechtliche Verhältnisse und nachrangige Werkbeiträge ist eine Ausnahme vom Zweckübertragungsgrundsatz normiert. Für Verwertungsverträge besteht grundsätzlich Formfreiheit, in bestimmten Fällen sind allerdings – vor allem seit der Urheberrechts-Novelle 2021 – Formvorgaben zu beachten. So kann etwa die Rechteeinräumung an zum Vertragsabschluss noch unbekannten Verwertungsarten nur in schriftlicher Form erfolgen. Besondere Regelungen bestehen überdies (mit Ausnahmen) für Verwertungsverträge bei einer vereinbarten Pauschalvergütung (§ 31a UrhG). Entgeltlichkeit kann, muss aber nicht Bestandteil einer Lizenz sein (vgl. § 37b Abs. 2 Satz 3 UrhG). Weiterführende Links Amini, S. & Forgó, N. (2019). Urheberrechtsfragen beim Einsatz von Multimedia an Hochschulen. Ein Leitfaden für die Praxis am Beispiel der Universität Wien. Online verfügbar https://phaidra.univie.ac.at/o:28164 Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien Die wichtigste Quelle für Informationen über die Zulässigkeit der Einstellung von eigenen Beiträgen in Repositorien nach Abschluss eines Vertrages mit Verlagen ist der abgeschlossene Vertrag selbst. Meistens handelt es sich dabei um Standardwerke, die eine relativ umfassende Rechteeinräumung an den Verlag vorsehen. Es ist deshalb auch ratsam, den Vertrag genau zu studieren und eventuell Rücksprache über einzelne Klauseln zu halten. Ist keine explizite Regelung getroffen, so gelten Rechte nur in dem Rahmen als eingeräumt, in dem sie für den Zweck des Vertrages notwendig sind. In Österreich gibt es zwei Bestimmungen, die nach Abschluss des Vertrages weiterhin relevant sein können. Der §36 UrhG zielt darauf ab, Urhebern unter Umständen die Möglichkeit einzuräumen, Werke, die in einer Sammlung erschienen sind, selbst erneut zu veröffentlichen. Voraussetzung für die Anwendung ist daher, dass ein Werk (z. B. ein Aufsatz, aber auch nicht-schriftliche Werke wie ein Video oder Bilder) Teil einer Sammlung ist. Auch die Sammlung ist weit zu verstehen und schließt alles ein, was über mehrere Teile verfügt und zumindest eine gewisse äußerliche (nicht aber zwangsläufig inhaltliche) Verbindung aufweist. Sie muss jedoch periodisch sein, d. h. fortlaufend erscheinen. Typische Beispiele sind etwa Jahrbücher, Zeitschriften oder Zeitungen, nicht aber z. B. Fest- oder Gedenkschriften, ebenso wenig wie Monografien. Liegen diese Voraussetzungen vor, sieht das Gesetz besondere Fristen für das Erlöschen von ausschließlichen Rechten vor, nach denen die Beiträge weiter verwertet werden können. Bei einer Zeitung erlöschen die Rechte nach dem Erscheinen des Beitrages, ansonsten nach einem Jahr. Zu beachten ist jedoch, dass die Anwendung dieser Bestimmung durch den Vertrag ausgeschlossen werden kann und in der Praxis auch oft ausgeschlossen wird. Es ist daher wichtig, immer eine genaue Prüfung des Verlagsvertrages vorzunehmen. Die zweite Bestimmung ist das sogenannte Zweitverwertungsrecht , das im §37a UrhG geregelt ist. Auch wenn der Urheber bzw. die Urheberin die Rechte bereits exklusiv einem Verlag eingeräumt hat, kann er bzw. sie nach Ablauf einer 12-monatigen „Embargofrist“ seit der Erstveröffentlichung trotzdem eine erneute Veröffentlichung anstreben unter den folgenden Voraussetzungen: Der Urheber/die Urheberin muss Angehörige(r) des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung sein und in dieser Kapazität den Beitrag geschaffen haben Der Beitrag muss in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sein. Die Veröffentlichung darf nur in der akzeptierten Manuskriptversion erfolgen (d.h. nicht der durch den Verlag veröffentlichten, layoutierten Version) Die Veröffentlichung darf nur zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Die Quelle der Erstveröffentlichung muss genannt werden. Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Das Zweitverwertungsrecht erleichtert auch die Verwertung im Rahmen der wissenschaftlichen Lehre. Wenngleich das Recht nur durch den Urheber selbst an seinem Werk ausgeübt werden kann, ist dieser nunmehr berechtigt, das Werk zum Zweck der öffentlichen Zugänglichmachung beispielsweise unter einer Open Access-Lizenz erneut zu veröffentlichen und somit auch für die Verwertung in Lehrveranstaltungen sowohl analog als auch digital rechtssicher zu gestatten. Daneben ist auch zu beachten, dass die Bereitstellung in einem Repositorium ohne Zugriffsbeschränkung eine öffentliche Zuverfügungstellung iSd UrhG darstellt und unter Umständen daher für geschützte Inhalte Dritter in der Publikation (z. B. Abbildungen) Lizenzen notwendig sind für diese Handlung, da freie Werknutzungen im Gesetz wie etwa jene im Bereich der Forschung und Lehre dann nicht mehr gelten. Weiterführende Links Zum Zweitverwertungsrecht Ein kurzer Überblick über weitere Neuerungen aufgrund der Urheberrechtsnovelle Uhr-Nov 2015 . Ein Leitfaden zu Urheberrecht und digitale Medien . Haftungsrecht Haftungsrecht für Urheberrechtsverletzungen im Internet Grundsätzlich gelten im Internet dieselben Haftungsregeln wie in der analogen Welt. Wer dem Urheber ausschließlich vorbehaltene Tätigkeiten vornimmt, ohne dazu von ihm/ihr oder den entsprechenden Rechteinhabern ermächtig zu sein, verletzt das Gesetz. Das bedeutet, wer in seiner Publikation z.B. geschützte Bilder oder Texte Dritter inkludiert und diese dann in einem Repositorium frei verfügbar zugänglich macht, macht sich - mangels Einwilligung der jeweiligen Urheber - strafbar, da es sich um eine öffentliche Zurverfügungstellung handelt. Konsequenzen sind meistens in erster Linie ein Unterlassungsanspruch sowie ein Beseitigungsanspruch (d.h. eine Verpflichtung, ein solches Verhalten in der Zukunft zu unterlassen sowie es gegenständlich einzustellen und alle Spuren davon zu beseitigen) und die Zahlung eines angemessenen Lizenzentgelts. Nach §89a UrhG werden große Online-Plattformen auch verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer, wenn sie nicht entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen haben. Diese aus der EU stammende Regelung (die auch unter dem Schlagwort “Upload-Filter” bekannt wurde) hatte vor allem Plattformen wie YouTube vor Augen, kann aber auch in anderen Kontexten schlagend werden. Wichtig ist, dass wissenschaftliche Repositorien sowie Enzyklopädien hiervon ausgenommen sind. Haftungsrechtliche Risiken beim Betrieb institutioneller Repositorien Die Aufgabe von institutionellen Repositorien umfasst in der Regel das Einstellen, Verwalten und öffentliche Zugänglichmachen von Dokumenten, die von Wissenschaftlern der jeweiligen Hochschule oder Forschungsorganisation erstellt wurden. Wenn ein Dokument in einem institutionellen Dokumentenserver angemeldet wird, ist es nicht direkt online verfügbar, sondern unterläuft eine je nach Dokumentenserver unterschiedlich umfangreiche Kontrolle. Diese kann von einer Überprüfung der Angaben über eine Verschlagwortung und Katalogisierung bis hin zur inhaltlichen Überprüfung reichen; siehe zur Qualitätssicherung allgemein in elektronischen Archiven Andermann und Degwitz (2004, S. 53ff.). Im Rahmen der Einlagerung von Dateien in Repositorien sind in erster Linie Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten (wie etwa Urheber-; Marken-; und Patentrecht) sowie des Geschäftsgeheimnisrechts denkbar. Wie oben ausgeführt gilt §89a UrhG für die Haftung von Online-Plattformen nicht für wissenschaftliche Repositorien. Allerdings können Urheber ihren Anspruch auch gegen ein Repositorium im Rahmen der sogenannten Vermittlerhaftung richten (vgl. §81 Abs 1a UrhG). Artikel 6 der Digitale-Dienste-Verordnung, die EU-weit zur Anwendung kommt, sieht jedoch weiterhin das sogenannte Host-Provider-Privileg vor. Dies besagt, dass ein Diensteanbieter wie z.B. ein Online-Repositorium nicht für die Informationen, die Nutzer in der zur Verfügung gestellten Infrastruktur einspeichern, haftet, sofern er keine Kenntnis von haftungsbegründenden Umständen hat oder sofort tätig wird, sobald er solche Kenntnis erlangt. Das bedeutet insbesondere, dass Repositorien die Inhalte ihrer Nutzer nicht einzeln prüfen müssen, sondern nur unverzüglich tätig werden müssen, sobald sie von Umständen Kenntnis erlangen, aus denen eine Rechtswidrigkeit hervorgeht. Dies bedeutet umgekehrt aber auch, dass überall dort, wo Kuratoriendienste vorgenommen werden - also eine Aufbereitung der Daten durch Verantwortliche des Repositoriums gemeinsam mit den Forschenden erfolgt - dieses Haftungsprivileg entfällt, weil eine Aufbereitung des Inhalts erfolgt. In solchen Konstellationen sollte daher besonders auf eine entsprechende vertragliche Gestaltung geachtet werden. Die oben erwähnte Vermittlerhaftung gilt dort, wo das Host-Provider-Privileg nach Artikel 6 der Digitale-Dienste-VO zur Anwendung kommt, auch nur eingeschränkt - es ist nämlich in einem ersten Schritt nur eine Abmahnung gegen das Repositorium möglich, welches dann umgehend tätig werden und seinerseits die Vorwürfe prüfen sowie gegebenenfalls den Inhalt entfernen muss. Daneben kann es auch zu einer Verantwortlichkeit aus datenschutzrechtlicher Perspektive kommen, wenn in den Repositorien personenbezogene Daten eingelagert werden und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Hierbei ist es relevant, ob das Repositorium als Verantwortlicher (Artikel 4 Abs 7 DSGVO) oder als Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Abs 8 DSGVO) tätig wird. Verantwortlicher ist derjenige, der über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, Auftragsverarbeiter nur, wer die faktische Verarbeitung im Auftrag und gebunden an die Weisungen eines Verantwortlichen unternimmt. Auch hier wird also wieder danach unterschieden, wie sehr das Repositorium Einfluss auf die Aufbereitung der Daten nimmt oder ob es lediglich einen unüberwachten Speicherplatz zur Verfügung stellt. Eigene Homepage Die Selbstarchivierung im Sinne des Self-Postings bezeichnet eine individuelle, nicht standardisierte Archivierung und Veröffentlichung von Publikationen z.B. auf der Homepage eines Lehrstuhls, eines Instituts oder auch auf privaten Homepages. Auch hier kann es zu Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums kommen (siehe schon die oberen beiden Reiter), die Grundsätze bleiben die gleichen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass wer eine Website betreibt, d. h. sich um ihre inhaltliche Gestaltung kümmert, auch Medieninhaber im Sinne des Mediengesetzes ist. Das wird besonders dort relevant, wo auf der eigenen Homepage Möglichkeiten zu einem interaktiven Diskussionsforum vorgesehen sind und zur Abgabe von Kommentaren eingeladen wird, weil dann der Webseiteninhaber für in diesem Diskussionsforum entstandene Rechtsverletzungen (wie etwa Hasspostings, aber auch Urheberrechtsverletzungen) haftbar gemacht werden kann. Begrenzung durch Vertragsgestaltung Es sollte vertraglich eine Schad- und Klagloshaltung mit den Content-Einlagernden vereinbart werden sowie das Recht vorbehalten werden, im Falle des Verdachts einer Rechtsverletzung den Content nach eigener Prüfung und eigenem Ermessen vom Repositorium wieder zu entfernen, um zu garantieren, dass im Falle eines Verfahrens auch die Möglichkeit besteht, das Host-Provider-Privileg weiter aufrechtzuerhalten. Sonst könnte der Konflikt entstehen, dass Forschende einen vertraglichen Anspruch auf Einlagerung in das Repositorium haben, das Repositorium jedoch von Dritten in Anspruch genommen wird und nicht ohne vertragsbrüchig zu werden den Content entfernen kann. Zudem sollten Forschende darauf hingewiesen werden, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in ihrer Verantwortung liegt und das Repositorium lediglich die Infrastruktur zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sollten Repositorien von der Möglichkeit, begrenzten Zugriff auf sensible Inhalte zu erlauben, Gebrauch machen, da so unter Umständen auch die vom Gesetz erlaubten Nutzungsarten beansprucht werden können, wie z.B. die digitale Nutzung in Unterricht und Lehre. Weiterführende Links Zur Qualitätssicherung in institutionellen Repositorien: Andermann, Heike & Degwitz, Andreas (2004). Neue Ansätze in der wissenschaftlichen Informationsversorgung. Wo und wie offen publizieren? Hier gibt es eine Einführung in Open Access. Open Access Helpdesk Stellen Sie hier Ihre konkreten Fragen rund um Open Access. Ursprüngliche Bearbeitung der Kapitel Repositorien und Haftungsrecht: Dipl.-Jur. Seyavash Amini. Bearbeitung des Kapitels Urheberrecht: Dr. Alexander Baratsits und Dr. Katharina Majchrzak. Aktualisierung und Ergänzung der Inhalte dieser Seite: Christoph Korab (Stand: August 2025). Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind....