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  1. Open Access Informieren

    Open-Access-Grundlagen Was bedeutet Open Access? Open Access und Nachnutzung Grün, Gold und Diamond Open Access bei Forschungsdaten Gründe und Vorbehalte Geschichte des Open Access Publizieren Open-Access-Publizieren Open-Access-Zeitschriften Repositorien Preprints Open Educational Resources Open-Access-Bücher Wissenschaftsgeleites Publizieren Open Access in Fachdisziplinen Hier finden Sie spezifische Informationen zu Open Access in verschiedenen Fächern . Finanzierung Open Access und Forschungsförderer Geschäftsmodelle für Zeitschriften Geschäftsmodelle für Bücher Rechtsfragen Lizenzen Verlagsverträge Rechtsfragen in Deutschland Rechtsfragen in Österreich Rechtsfragen in der Schweiz Politische Rahmenbedingungen Positionen der Politik Open-Access-Transformation Open Access Policies Open Access umsetzen Zeitschriften herausgeben Zeitschriften transformieren Repositorien betreiben Implementierung von Open Access Glossar Das Glossar umfasst grundlegende Begriffe zum Thema Open Access, die auf der Website open-access.network verwendet werden und erklärt diese kurz. Literatur zu Open Access Eine Sammlung aller Literaturhinweise, die auf unseren Informationsseiten zu Open Access zu finden sind, gibt es in unserer Zotero Library ....

  2. Open Access Lizenzen

    Open-Content-Lizenzen In Abhängigkeit davon, wie man Open Access definiert, schließt die Bezeichnung ein, dass ein Werk nicht nur kostenfrei zugänglich ist, sondern auch, dass es umfassend nachgenutzt werden darf. Um deutlich zu kennzeichnen, welche Rechte bei der Nutzung des Werkes gelten, können Open-Content-Lizenzen, wie beispielsweise Creative- Commons-Lizenzen , vergeben werden. Als Open-Content-Lizenz bezeichnet man standardisierte Verträge, die bei urheberrechtlich geschützten Werken eine unentgeltliche Nutzung erlauben. Das erweitert die Nutzungsmöglichkeiten und führt in der Praxis meist auch zu einer Erhöhung der Sichtbarkeit der Werke. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Urheber*innen niemandem – z. B. einem Verlag – ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben. In der Wissenschaft werden häufig Creative-Commons-Lizenzen (CC), seltener auch die Digital Peer Publishing License (DPPL) oder die Free Documentation License der GNU-Initiative (GNU-FDL) verwendet. Die beiden ersten sind international kompatibel. Die GNU-FDL ist in ihrer Anlage auf den anglo-amerikanischen Rechtsraum bezogen. Durch die Lizenzierung mittels einer Open-Content-Lizenz können Werke nachgenutzt werden, ohne bei den Rechteinhaber*innen individuell Erlaubnisse einholen zu müssen. Dafür wird ein entsprechender Hinweis auf die gewählte Lizenz und ein Link zum Lizenztext bei der Veröffentlichung gegeben. Bei der Nachnutzung so lizenzierter Werke bleibt der Anspruch der Urheber*innen auf Nennung unangetastet erhalten. Wird mit der Lizenz eine Bearbeitung des Werkes erlaubt, muss der Umstand, dass es sich bei dem neuen Werk um eine Bearbeitung handelt, angegeben und auf das Original verwiesen werden. Bei der Wahl der geeigneten Lizenz für die eigene Open-Access-Publikation sollte daher beachtet werden, dass die freie Zugänglichkeit und die verschiedenen Arten der Nachnutzung gewährleistet werden. Quelle: Lang, Ilona & Brettschneider, Peter. (2020). Freie Bildungsmaterialien – nutzen und selber erstellen. Zenodo. http://doi.org/10.5281/zenodo.4068291 ( CC BY 4.0 International ) Creative-Commons-Lizenzen für Open Access Quelle: Brinken, H., Hauss, J. & Rücknagel, J. (2021). Creative-Commons-Lizenzen für Open Access, open-access.network. https://doi.org/10.5446/53409 ( CC BY 3.0 DE ) Gängige Lizenzmodelle Creative-Commons-Lizenzen Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die Musterlizenzverträge für urheberrechtlich geschützte Werke kostenfrei anbietet. Mit diesen CC-Lizenzen können die Inhaber*innen der Verwertungsrechte an einem geschützten Werk Nutzungsrechte an die Nutzer*innen des Werkes übertragen. Rechteinhaber*innen und Urheber*innen sind nicht identisch, wenn die Urheber*innen eines Werkes, z. B. mit einem Publikationsvertrag, ihre Verwertungsrechte ausschließlich an einen Verlag übertragen haben. Mit der Vergabe einer CC-Lizenz wird die Geltung des urheberrechtlichen Schutzes des Werkes nicht aufgehoben. Auf der deutschen Seite der Creative Commons finden Sie eine detaillierte Erklärung zu den CC-Lizenzverträgen sowie eine umfangreiche FAQ-Liste . Die CC-Lizenzen liegen aktuell in der Version 4.0 International vor. Die Texte der früheren Versionen wurden “portiert”. Damit ist gemeint, dass der originale englische und am US-amerikanischen Recht orientierte Lizenztext im Zuge der Übersetzung in andere Sprachen auch an das in dem jeweiligen Land geltende Urheberrecht angepasst wurde. Um die Standardisierung in der Rechteübertragung, die mit den CC-Lizenzen u. a. erreicht werden soll, nicht zu gefährden, wird seit der Version 4.0 auf die Portierung verzichtet. Insgesamt gehören sechs Lizenzen zur Familie der CC-Lizenzen. Mit der CC-Lizenz Namensnennung (CC BY) werden den Nutzer*innen die meisten Nutzungsrechte gewährt. Diese Lizenz ist mit jeder Open-Access-Definition kompatibel und ihre Nutzung wird von open-access.network empfohlen. Mit Blick auf die Forderungen der Berliner Erklärung, wonach insbesondere Bearbeitungen und eine Verwendung zu jedem verantwortbaren und damit grundsätzlich auch kommerziellen Zweck zuzulassen sind, handelt es sich lediglich bei den Lizenzen CC BY und CC BY-SA um "echte" Open-Access-Lizenzen. Vor allem der NC-Baustein (= NonCommercial) bringt einige Schwierigkeiten mit sich. So ist häufig umstritten, in welchen Fällen eine kommerzielle Nutzung vorliegt. Klassische Fälle sind die Nachnutzung auf kommerziellen Plattformen, in privaten Bildungseinrichtungen oder auch durch gemeinnützige Bildungsanbieter, die für bestimmte Leistungen Geldbeträge verlangen, um ihre Kosten zu decken, womit sie zumindest teilweise kommerziell handeln. Von der Verwendung des NC-Bausteins wird deshalb an vielen Stellen abgeraten. Digital Peer Publishing Lizenzen Die Digital Peer Publishing Lizenzen entstanden auf der Grundlage deutschen Rechts mit Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie regeln den freien Zugang zu Publikationen durch mehrstufige Module. Eine Unterscheidung zwischen wissenschaftlichem und kommerziellem Gebrauch gibt es nicht. Da das Dokument nur elektronisch weiterge­geben werden darf, werden die Rechte für die Nutzung in Druckform oder auf Trägermedien durch die Lizenz nicht erfasst und verbleiben bei den Autor*innen. Außerdem zielt die Lizenz, anders als die CC-Lizenzen, ausschließlich auf Textwerke ab. Die einzelnen Stufen der Digital Peer Publishing Lizenz sowie FAQs dazu gibt es auf der Seite des Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen (hbz) . Mit Blick auf die Forderungen der Berliner Erklärung, dass Zugang und Bearbeitungen des Lizenzgegenstandes zu ermöglichen sind, genügt die modulare DPPL jedenfalls nicht umfassend der Open-Access-Definition. GNU Free Documentation License Die von der Free Software Foundation (FSF) herausgegebene GNU Free Documentation License (GNU FDL oder GFDL) basiert auf dem US-amerikanischen Copyright und liegt aktuell in der Version 1.3 von 2008 vor. Die Lizenz stammt aus der Sofware-Szene und beinhaltet als kennzeichnendes Element das Copy-left-Prinzip, d.h. Nachnutzende werden verpflichtet, jegliche Bearbeitung des Werks unter die Lizenz des ursprünglichen Werks zu stellen. Die Besonderheit der GNU FDL 1.3 besteht darin, dass bestimmte derart lizenzierte Werke auch zu den Bedingungen der CC-BY-SA 3.0 genutzt und dieser unterstellt werden können. Ob die GNU FDL allerdings in Deutschland als gerichtsfest gelten kann, ist fraglich, da sie einen vertraglichen Ausschluss der Haftung für Vorsatz enthält und dies im deutschen Recht nicht möglich ist. Dadurch wird aber lediglich die entsprechende Klausel des Lizenztextes unwirksam, nicht der Lizenzvertrag insgesamt. Die Lizenz erfüllt jedoch mit Ausnahme der Möglichkeit, bestimmte Abschnitte von einer Bearbeitung auszuschließen, die Anforderungen der Berliner Erklärung. STM Licenses Die als stm-Lizenzen bekannten Entwürfe der Association of Scientific, Technical and Medical Publishers von 2014 stellen keine Open-Access-Lizenzen im Sinne der Berliner Erklärung dar. Die drei Voll- und zwei Ergänzungslizenzen behalten bestimmte kommerzielle Rechte vor. Auch die Verwendung der Ergänzungslizenzen als Zusatz zu CC-Lizenzen ist nicht anzuraten, da die Nutzenden Gefahr laufen, dass diese dann unwirksam werden, denn die CC-Lizenzen können nur im Wege der schriftlichen Einzelvereinbarung geändert werden. Es müsste in einem solchen Fall auch deutlich gemacht werden, dass es sich nicht mehr um eine CC-Lizenz handelt, insbesondere dürften deren Icons nicht mehr verwendet werden. Dies würde aber der unkomplizierten Verwendung von Standard-Lizenzen widersprechen. Forschungsdaten Auch Forschungsdaten können Open Access veröffentlicht und ihre Nachnutzung durch Lizenzen geregelt werden. Freie Lizenzen maximie­ren das Teilen von Forschungsdaten und damit deren Verbreitung und Sichtbarkeit. Die am häufigsten verwendeten Lizenzen sind: Creative Commons (CC) GNU General Public License (GPL) / für Software konzipiert Open Data Commons (ODC) / für Datensammlungen konzipiert Ab Version 4.0 sind CC-Lizenzen auch für Forschungsdaten geeignet. Bei früheren Versionen ist die Schutzwirkung fraglich. Je nach Fachbereich, Disziplin und Datenart sollte die Lizenz mit der passenden Bedingung gewählt werden. Im Sinne der FAIR -Prinzipien bietet sich jedoch die Vergabe einer CC-BY-Lizenz an. Wie genau funktionieren Creative-Commons-Lizenzen? Quelle: Brinken, H., Hauss, J. & Rücknagel, J. (2021). Wie genau funktionieren Creative-Commons-Lizenzen? open-access.network. https://doi.org/10.5446/52952 ( CC BY 3.0 DE ) Die korrekte Angabe der Lizenz Quelle: Brinken, H., Hauss, J. & Rücknagel, J. (2021). Die korrekte Angabe einer Lizenz: Was muss ich bei der Nachnutzung beachten?, open-access.network. https://doi.org/10.5446/53415 ( CC BY 3.0 DE ) Die Non-Commercial-Lizenz in der Wissenschaft Quelle: Brinken, H., Hauss, J. & Rücknagel, J. (2021). Die Non-Commercial-Lizenz in der Wissenschaft, open-access.network. https://doi.org/10.5446/53430 ( CC BY 3.0 DE ) Open Access und Forschungsdaten Hier finden Sie eine Einführung. Praxistipp Auf Forschungsdaten.info finden sich detaillierte Infos über Creative-Commons-Lizenzen für Forschungsdaten und über das Veröffentlichen von Forschungsdaten ....

  3. Open Access Politische Rahmenbedingungen

    Erfahren Sie mehr zur politischen Umsetzung von Open Access Positionen der Politik Open-Access-Transformation Open Access Policies...

  4. Open Access Positionen der Politik

    Intro Open Research Europe Quelle: Open Research Europe (2021). faster-h2020.eu Das erfahren Sie in diesem Artikel 1 Die wichtigsten Akteure im Politikfeld Open Access sind in Europa die Europäische Kommission und in Deutschland das BMFTR (bis 2025 BMBF) sowie die Landesregierungen. 2 Sie fördern und fordern mit verschiedenen politischen Maßnahmen den freien Zugang zu Wissen. 3 Auf Ebene der deutschen Bundesländer zeichnen sich in den Bereichen Open Access und Open Science unterschiedliche Entwicklungen ab. Praxistipp Der Praxistipp Open Access unterstützen - Landesregierungen benennt Maßnahmen, mit denen Landesregierungen Open Access praktizieren und unterstützen können. Politische Steuerung & Diskussion Das Themenfeld Open Access , die Formulierung von Open Access Policies und ihre Implementierung sind Gegenstand politischer Diskussionen und Aushand­lungsprozesse. Wer sind treibende Kräfte und was sind ihre Positionen? Open Access Policies werden sowohl durch Vorgaben von oben (“top down”) – insbesondere von der europäischen Ebene auf die Ebene der Nationalstaaten und Länder – als auch von unten (“bottom up”) durch engagierte Wissenschaftler*innen, wissenschaftliche Einrichtungen und Open-Access-Initiativen vorangetrieben. Wichtige Meilensteine der Diskussion um den offenen Zugang zu wissenschaft­lichen Informationen sind (siehe auch Geschichte des Open Access ): die Budapester Open Access Initiative (2002) die Berliner Erklärung über den offenen Umgang zu wissenschaftlichem Wissen (2003) sowie weiterführend das Bethesda Statement on Open Access Publishing (2003) der Amsterdam Call for Action on Open Science (2016) , The Vienna Principles: A Vision for Scholarly Communication in the 21st Century (2016) , der Jussieu Call for Open Science and Bibliodiversity (2017) Plan S (2018) der Action Plan for Diamond Open Access (2022) Viele staatliche und überstaatliche Institutionen, wie die Europäische Union (EU), das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt ( BMFTR , bis Mai 2025 Bundesministerium für Bildung und Forschung) , Ländermini­sterien, die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und teilweise auch Hoch­schulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen , nehmen dabei eine Doppelrolle ein. Als politische Akteure beteiligen sie sich mit unterschiedlichen Interventionen und Maßnahmen an Aushand­lungsprozessen um Open Access; gleichzeitig sind sie auch Fördermittelge­bende und setzen in dieser Funktion unmittelbar Maßstäbe und Rahmen­bedingungen. Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten staatlichen Akteure im Politikfeld Open Access gegeben und jeweils kurz erläutert, wie der freie Zugang zu wissenschaftlichem Wissen im jeweiligen Kontext ermöglicht bzw. durch politische Regulierungen gefördert wird. Kindling, M., Martin, L., Neufend, M., & Wenninger, A. (2022). Open Access Atlas Deutschland: Status Quo in Bund und Ländern (1.0). Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.6472672 Supranationale Ebene Auf supranationaler Ebene setzen die Europäische Kommission (EC ) und der European Research Council (ERC) wichtige Impulse für die Implementierung von Open Access und Open Science. Auch von der UNESCO wurde 2021 eine Recommendation on Open Science verabschiedet. Politische Steuerung von Open Access in Europa Bereits 2012 forderte die Europäische Kommission in einer Empfehlung die Mitgliedstaaten auf, klare und verbindliche Open Access Policies zu implementieren. Publikationen aus öffentlich geförderter Forschung sollten demnach verpflichtend im Open Access veröffentlicht werden, entweder unmittelbar oder spätestens 6 (Naturwissenschaften) bzw. 12 Monate (Geistes- und Sozialwissenschaften) nach Erscheinen. Obgleich Empfehlungen der Europäischen Kommission nicht bindend sind, haben inzwischen die Mehrheit der 27 EU-Staaten und einige nicht EU-Mitgliedsstaaten ( Norwegen , Serbien und die Schweiz ) Open-Access- und Open-Science-Strategien verabschiedet (u.a. Belgien , Griechenland , Italien , Kroatien , Lettland , Malta , Polen , Portugal , Slowakei , Slowenien , Spanien , Tschechische Republik , Ungarn ). Auch im Bereich der Forschungsförderung verpflichtet die Europäische Kommission dazu, wissenschaftliche Veröffentlichungen im Open Access zu publizieren (siehe auch Horizon Europe ). Open Access in Deutschland In Deutschland existiert, anders als in vielen anderen europäischen Ländern, keine einheitliche nationale Open Access Policy. Die vorherige Bundesregierung hatte sich in ihrer Koalitionsvereinbarung zur Legislaturperiode 2021-2025 das Ziel gesetzt, Open Access und Open Science zu stärken sowie Open Access als gemeinsamen wissenschaftlichen Standard zu etablieren. Dem wurde im Jahr 2023 auch mit der Verabschiedung gemeinsamer Leitlinien von Bund und Ländern zur Umsetzung von “Open Access in Deutschland” Rechnung getragen ( Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2023 ). Im Koalitionsvertrag von 2025 wird Open Access nicht explizit aufgeführt; der Zugang zu wissenschaftlicher Forschung soll durch ein Forschungsdatengesetz erleichtert werden. Bundesministerium für Bildung und Forschung Auf Bundesebene in Deutschland schuf die Novellierung des Urheberrechts im Jahr 2013 die rechtlichen Rahmenbedingungen für grünes Open Access , indem sie ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht implementierte ( Pflüger, 2016 , S. 14). Eine Strategie für Open Access in Deutschland veröffentlichte das vormalige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF, seit Mai 2025: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, BMFTR) 2016 (2018 aktualisiert): Ziel ist, Open Access als Standard des wissenschaftlichen Publizierens weiter zu etablieren und die „Lücke zwischen dem Wunsch der Wissenschaft nach mehr offen zugänglichen Publikationen und der aktuellen Veröffentlichungspraxis“ ( Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2018 , S.7) zu schließen. Dabei sollen grundsätzlich vielfältige Wege für Open Access ermöglicht werden und die Wissenschaftsfreiheit unangetastet bleiben. Publikationen aus öffentlicher Förderung sollen der Allgemeinheit frei zugänglich sein und etablierte Verfahren der Qualitätssicherung gewährleistet bleiben. Während die Umsetzung in konkreten Policies in Deutschland Ländersache ist, setzte das BMBF in seiner Funktion als Fördereinrichtung Richtlinien: Wissenschaftliche Projekte, die durch das BMBF bzw. das BMFTR gefördert werden, sollen ihre Ergebnisse und ihre Forschungsdaten Open Access veröffentlichen . Förderempfänger sind neben wissenschaftlichen Einrichtungen und Bibliotheken auch privatwirtschaftliche Akteure, wie Verlage und andere Dienstleister, die sich im Umfeld von Open Access etablieren. Open Access auf Länderebene Aufgrund der Länderhoheit im Bereich der Bildungs- und Hochschulpolitik erfolgt die Verabschiedung und Umsetzung von Open Access bzw. Open Science Policies in Deutschland überwiegend auf Länderebene ( Kindling et al., 2022 ). Diese Länderstrategien sind insofern zentrale Bestandteile der bundesdeutschen Open-Access-Transformation ( Kindling et al., 2021 ). Einige Länder wie z. B. Baden-Württemberg , Berlin , Brandenburg , Hamburg oder Schleswig-Holstein verfügen über Landesstrategien und benennen zum Teil konkrete Zielstellungen. Diese sind beispielsweise eine Open-Access-Quote für Zeitschriftenartikel, Open-Access-Beauftragte und Open-Access-Policies für alle Einrichtungen ( Berlin ), ein Monitoring der Open-Access-Publikationszahlen ( Thüringen ), eine klare Positionierung der Hochschulleitungen zu Open Access ( Brandenburg ) oder eine einheitliche technische Infrastruktur ( Hamburg ). Einige Landesregierungen fördern Open Access durch andere Instrumente der Hochschulsteuerung. Die Unterstützung für Open Access wird beispielsweise im Wissenschaftsplan ( Bremen ), im Hochschulentwicklungsplan ( Sachsen ) oder in den Digitalstrategien der Länder erwähnt ( Rheinland-Pfalz , Sachsen-Anhalt , Hessen ). Weitere Bundesländer unterstützen die wissenschaftlichen Einrichtungen ihres Landes durch gezielte Maßnahmen, wie beispielsweise openaccess.nrw in Nordrhein-Westfalen, über einen Open-Access-Publikationsfonds ( Thüringen , Niedersachsen ), über Open-Access-Vernetzungsstellen ( Berlin , Brandenburg ) oder über die Finanzierung von „Openness“ als Querschnittsthema ( Bremen ). In anderen Bundesländern gibt es zwar noch keine expliziten wissenschaftspolitischen Positionierungen, dafür aber viele Einrichtungen mit einem etablierten Open-Access-Serviceangebot (bspw. Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz) (Kindling et al., 2021). Einen Überblick über aktuelle und zurückliegende Open-Access- und Open-Science-Aktivitäten der deutschen Bundesländer bieten auch der Bundesländer-Atlas ( Kindling et al., 2021 ), die Länderdossiers des oa.atlas (2024) sowie der Open4DE Landscape-Report ( Bärwolf et al. 2023 ). Open Access in Österreich und der Schweiz Open Access in Österreich In Österreich traten bereits früh verschiedene Open-Access-Initiativen auf nationaler Ebene auf den Plan (vgl. Geschichte des Open Access (link)). So verhandelte 2014 die KEMÖ (Kooperation E-Medien Österreich) als eines der ersten nationalen Bibliothekskonsortien weltweit ein Open-Access-Verlagsabkommen in Kooperation mit dem österreichischen Wissenschaftsfonds FWF (vgl. Mayer 2022, 47). Der FWF hatte schon 2004 eine eigene Open Access Policy mit einer starken Empfehlung zum Open-Access-Publizieren eingeführt. 2012 wurde das OANA (Open Access Network Austria, seit 2022: OSA – Open Science Austria ) als gemeinsame Initiative des FWF und der österreichischen Universitätskonferenz uniko zur nationalen Vernetzung gegründet. Die OANA verfasste in der Folge diverse Empfehlungen, u. a. zu einer nationalen Open-Access-Strategie (2016) und zu einer nationalen Open-Science-Strategie (2020). Anschließend an das Empfehlungspapier von 2016 veröffentlichten viele Forschungseinrichtungen Open Access Policies, die Empfehlung von 2020 diente als Grundlage für die 2022 verabschiedete nationale Open Science Policy Austria . Ein Zweitverwertungsrecht wurde 2015 verabschiedet (siehe auch Rechtsfragen in Österreich ). Die nationale Förderinitiative „Digitale und soziale Transformation in der Hochschulbildung“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung von 2019 ermöglichte den Start mehrerer Digitalisierungsprojekten mit Fokus auf Open Access, wie z. B. AT2OA2 . Die österreichische Bundesregierung bekannte sich in ihrem Regierungsprogramm 2020-2024 klar zu Open Access und unterstützte darin auch „aktiv den Plan S zur Implementierung von Open Access“. Das aktuelle Regierungsprogramm 2025-2029 legt keinen expliziten Fokus auf Open Access oder Open Science. Open Access in der Schweiz Laut der strategischen Planung der Gesamtschweizerischen Hochschulpolitischen Koordination 2025–2028 wird das Ziel verfolgt, 100 % der wissenschaftlichen Publikationen aus den Schweizer Hochschulen im Open Access verfügbar zu machen. Insbesondere swissuniversities , die Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, fungiert in der Schweiz als übergeordneter Akteur zur Förderung von Open Access. Als Förderinstitution unterstützt swissuniversities diverse Open-Access-Projekte . Die 2017 veröffentlichte Nationale Open-Access-Strategie der Schweiz wurde 2024 revidiert : swissuniversities und der Schweizerische Nationalfonds (SNF) legen darin Rahmenbedingungen für die Open-Access-Transformation des Landes fest. Die Delegation Open Science koordiniert die Zusammenarbeit der Stakeholder. Neben dieser nationalen Strategie gab das Netzwerk der Hochschulbibliotheken ( SLiNER ) 2019 Policy Guidelines heraus, die als Empfehlungen für institutionelle Open-Access-Richtlinien der Schweizer Hochschulen dienen. Der Anteil der Schweizer Hochschulen mit Open-Access-Policies lag im Jahr 2023 bei 86 % (vgl. swissuniversities, 2023). Aktuell arbeiten elf Partnerinstitutionen zusammen, um ein nationales Diamond-Open-Access-Konsortium zur langfristigen und nachhaltigen Finanzierung von Diamond-Open-Access-Zeitschriften zu schaffen ( CoDOA ). Derzeit werden Vorarbeiten zu einer gesetzlichen Verankerung eines Zweitveröffentlichungsrechts geleistet. Literatur Bärwolff, T., Benz, M., Dreyer, M., Neufend, M., Kindling, M., Kirchner, A., & Schmidt, B. (2023). Open4DE Landscape Report . Open-Access-Büro Berlin. https://doi.org/10.21428/986c5d43.bab38f02 Bundesministerium für Bildung und Forschung. (2023). Open Access in Deutschland. Gemeinsame Leitlinien von Bund und Ländern . https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/772960_Open_Access_in_Deutschland.pdf Bundesministerium für Bildung und Forschung. (2018). Open Access in Deutschland. Die Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung . https://www.bildung-forschung.digital/files/2018-08-Open_Access_neu_barrierefrei.pdf Kindling, M., Neufend, M., & Wenninger, A. (2021). Bundesländer-Atlas Open Access . Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.5761153 Kindling, M., Martin, L., Neufend, M., & Wenninger, A. (2022). Open Access Atlas Deutschland: Status Quo in Bund und Ländern (1.0). Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.6472672 Kindling, M., Martin, L., & Neufend, M. (2024). oa.atlas: Konzept . Open-Access-Büro Berlin. https://doi.org/10.21428/986c5d43.54fbd167 Mayer, K. (2022). Open Access im Wandel. Infrastrukturen, Monitoring und Governance als zentrale Elemente einer erfolgreichen Transformation. Baseline Report zur Open Access Transformation in der Wissenschaft . Zentrum für Soziale Innovation, Wien. https://doi.org/10.22163/fteval.2022.533 Pflüger, T. (2016). Open Access-Regulierung im internationalen Vergleich. In T. Dreier, V. Fischer, A. van Raay, & I. Spiecker gen Döhmann (Eds.), Informationen der öffentlichen Hand : Zugang und Nutzung (1. edition, Vol. 3, S. 537-562). Nomos. https://kops.uni-konstanz.de/bitstream/handle/123456789/37572/Pflueger_0-395438.pdf?sequence=1&isAllowed=y swissuniversities (2023). Open Access Strategy Review. Background Report . https://www.swissuniversities.ch/fileadmin/swissuniversities/Dokumente/Hochschulpolitik/Open_Access/OA_Strategie/OA_Strategy_Review_Background_Report.pdf UNESCO. (2021). UNESCO Recommendation on Open Science. UNESCO . https://doi.org/10.5281/zenodo.5741832 Weiterführende Literatur Fuhrer, C., Schurte, R. (2018). Nationale Open Access-Strategie in der Schweiz: Herausforderungen für die Hochschulen und ihre Bibliotheken. In: Bibliotheken der Schweiz: Innovation durch Kooperation: Festschrift für Susanna Bliggenstorfer anlässlich ihres Rücktrittes als Direktorin der Zentralbibliothek Zürich , edited by Zentralbibliothek Zürich, Alice Keller and Susanne Uhl, Berlin, Boston: De Gruyter Saur, 2018, pp. 97-118. https://doi.org/10.1515/9783110553796-004 Taşkın, Z., Melinščak Zlodi, I., Laakso, M., Torny, D., Arasteh, S., Bargheer, M., Klaus, T., Schima, J., Agnoloni, T., Peruginelli, G., Davidson, A., Franczak, M., María Ángeles, C. B., de Pablo Llorente, V., Dobson, H., & Heyman, J. (2024). D5.2 National overviews on sustaining institutional publishing in Europe . Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.13683953 Verdicchio, D., Kissling-Näf, I. (2020). Digitale Transformation und Open Access von Forschungsresultaten in der Schweiz. In: Schellinger, J., Tokarski, K., Kissling-Näf, I. (Hrsg.) Digitale Transformation und Unternehmensführung (pp. 11-27). https://doi.org/10.1007/978-3-658-26960-9_2 Wissenschaftsrat (2022). Empfehlungen zur Transformation des Wissenschaftlichen Publizierens zu Open Access; Köln. https://doi.org/10.57674/fyrc-vb61 ....

  5. Open Access Preprints

    Intro Was sind Preprints? Preprints sind Vorabversionen oder Manuskriptfassungen von wissen­schaftlichen Publikationen, insbesondere Zeitschriftenartikeln, die der (Fach-)öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. In der Regel handelt es sich um noch nicht begutachtete Versionen, deren Veröffentlichung vor allem dem beschleunigten Austausch von Forschungsergebnissen dient. Preprints werden frei zugänglich auf Preprint-Servern veröffent­licht, wodurch sie auch einen wichtigen Beitrag zum grünen Weg des Open Access leisten. Quelle: Becklas, Carolin; Hauss, Jonas (2025): Was sind Preprints? av.tib.eu/media/69857 Das erfahren Sie in diesem Artikel 1 Preprints sind frühe Fassungen wissenschaftlicher Publikationen, die der (Fach-)öffentlichkeit in der Regel ohne vorherige Begutachtung zur Verfügung gestellt werden. 2 Die vor allem in der Physik und anderen Naturwissenschaften weit verbreiteten Preprints werden frei zugänglich auf Preprint-Servern veröffentlicht und leisten einen wichtigen Beitrag zum grünen Weg des Open Access. 3 Preprint-Server ermöglichen die Herausgabe von sogenannten Overlay-Journals - Online-Zeitschriften, die die Infrastruktur einer Preprint-Plattform zur Einreichung und Veröffentlichung nutzen. Merkmale von Preprints Zwischen der Einreichung eines Manuskripts und der Veröffentlichung in einer Zeitschrift können viele Monate vergehen. Durchschnittlich dauert der Peer-Review-Prozess bei wissenschaftlichen Zeitschriften laut einer Studie 17 Wochen ( Huisman & Smits, 2017 ), hinzu kommen Zeiten für Layout sowie ggf. auch Lektorat und Druck der Zeitschrift. Um die Verbreitung von Forschungs­ergebnissen zu beschleunigen, werden in vielen Fächern Preprints geteilt. Die Fachkulturen unterscheiden sich allerdings stark. In der Physik sind Preprints ein unverzichtbares Werkzeug der Kommunikation – je nach Teilgebiet werden über 90 % aller Zeitschriftenartikel vorab auf dem Preprint-Server arXiv veröffentlicht ( Gentil-Beccot et al., 2009 ). In vielen anderen Fächern hat sich unter den Autor*innen hingegen noch keine vergleichbare Preprint-Kultur etabliert. Dort kann es auch sein, dass nicht alle Zeitschriften Manuskripte annehmen, die bereits als Preprint veröffentlicht wurden. Preprints haben in der Regel noch keine wissenschaftliche Qualitätssicherung erfahren. Sie können sich also von der veröffentlichten Version inhaltlich deutlich unterscheiden bzw. werden ggfs. überhaupt nicht zur Veröffentlichung angenommen. Während dies der Fachwelt bewusst ist, kann es zu Problemen kommen, wenn z. B. Medien Ergebnisse aus Preprints aufgreifen und ohne Hinweise und entsprechende Einordnung an ein großes Publikum verbreiten. Zur besseren Einschätzung durch eine nicht wissenschaftliche Leserschaft sind medizinische Preprint-Server mit entsprechenden Warnhinweisen versehen. Quelle: Shafee, T. (2020). Typical publishing workflow for an academic journal article (preprint, postprint, and published) with open access sharing rights per SHERPA/RoMEO. Own work; adapted from diagram by Ginny Barbour Wikimedia Commons ( CC BY 4.0 International ) Preprint-Server Es gibt zahlreiche Preprint-Server. Die folgende Abbildung zeigt einige gängige Vertreter: Quelle: Khurana, S. (2020). Commonly used pre-print servers for researchers Zenodo Zenodo ist ein universelles Datenrepositorium. Viele Materialen dieser Website sind auch hier in der Zenodo Sammlung open-access.network zugänglich. Prinzipiell können Preprints auf allen möglichen Wegen, etwa per E-Mail, in institutionellen Repositorien oder auf Webseiten von Forschungseinrichtungen verbreitet werden. Üblicherweise werden sie aber auf Preprint-Servern hoch­geladen, die meist spezifisch für ein oder mehrere Fachgebiete sind. Auf diesen Plattformen findet kein Peer Review statt, in der Regel aber eine elementare Eingangskontrolle, ob eine hochgeladene Publikation wissenschaftlich ist und zum fachlichen Spektrum passt. Preprint-Server sind häufig aus der Community heraus entstanden und werden gemeinschaftlich finanziert. Hinter einigen stehen Forschungseinrichtungen oder Fachgesellschaften, selten werden sie von Verlagen betrieben. Der älteste und größte Preprint-Server ist das 1991 gegründete arXiv für acht Fachgebiete, darunter Physik , Mathematik und Informatik . Es enthält mittlerweile mehr als 1,8 Millionen Dokumente (Stand: April 2021). Andere wichtige Plattformen sind bioRxiv ( Biologie ), SocArXiv ( Sozialwissenschaften ), EarthArXiv ( Geowissenschaften ), medRxiv ( Medizin ) und ChemRxiv ( Chemie ). Die Funktionalitäten sind je nach Plattform unterschiedlich. In der Regel kann, z. B. nach Annahme des Artikels durch eine Zeitschrift, eine aktualisierte Version hochgeladen und auf die Zeitschriftenversion verwiesen werden. Manche Plattformen bieten auch eine Kommentarfunktion, um den Autor*innen Feedback zu geben und die Ergebnisse in der Community zu diskutieren. Geschichte von Preprints Bereits in den 1960er-Jahren gab es in der Biologie ein System, in dem über eine zentrale Stelle aktuelle Forschungsergebnisse, insbesondere in Form von Vorab­versionen von Artikeln, vervielfältigt und per Post versandt wurden ( Cobb, 2017 ). Auch in der Hochenergiephysik wurde Ähnliches praktiziert ( Gentil-Beccot et al., 2009 ). Mit dem Aufkommen des Internets wurde der Austausch von Manuskripten wesentlich einfacher, die nun per E-Mail verbreitet werden konnten. 1991 gründete Paul Ginsparg am Los Alamos National Laboratory arXiv als Server für Preprints aus der Hochenergiephysik ( Ginsparg, 2017 ). Die Manuskripte standen damit allen Interessierten frei zur Verfügung. arXiv öffnete sich auch für andere Gebiete der Physik sowie für Mathematik, Informatik und angrenzende Gebiete wie Finanzmathematik oder Quantitative Biologie. Erst nach der Jahrtausendwende fand arXiv Nachahmer in anderen Fächern. So ging 2013 bioRxiv als Preprint-Server für die Biologie an den Start, wodurch die Verbreitung von Preprints auch in den Lebenswissenschaften populärer wurde. In der Biologie propagiert die Initiative ASAPbio die Nutzung von Preprints. Begünstigt durch den Erfolg des Open Science Frameworks (OSF) , einer Open-Source-Infrastruktur, die u.a. den Upload von und das Suchen nach Preprints ermöglicht, gab es ab 2016 einen regelrechten Boom an Preprint-Servern für die unterschiedlichsten Fachgebiete. Dennoch ist die Akzeptanz von Preprints und die Bereitschaft, sie zu teilen, nach wie vor je nach Fachgebiet sehr unterschied­lich ausgeprägt. Während der Covid-19-Pandemie spielen Preprints eine wich­tige Rolle in der raschen Verbreitung, Prüfung und Korrektur von Forschungs­ergebnissen zum SARS-CoV-2-Virus ( Fraser et al., 2020; Gianola et al., 2020 ). Wie stark die Bedeutung von Preprints in den letzten Jahren zugenommen hat, verdeutlicht diese Grafik zu Preprints in den Biowissenschaften: Quelle: Polka, Jessica K., & Penfold, Naomi C. (2020). Biomedical preprints per month, by source and as a fraction of total literature (3.0) [Data set]. Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.3819276 ( CC BY 4.0 International ) Geschichte des Open Access Hier finden Sie eine Einführung. Preprints und Open Science Zum Anschauen des Videos auf YouTube auf das Bild klicken. Video zu Preprints. Quelle: Youreka Science (2016). What Are Preprints? YouTube https://www.youtube.com/watch?v=2zMgY8Dx9co Anders als Zeitschriftenartikel, die sich häufig hinter einer Bezahlschranke befinden, sind Preprints dauerhaft frei zugänglich und bilden damit einen wichtigen Baustein des grünen Wegs zu Open Access. Wenn sie mit der Zeitschriftenversion verlinkt sind, können sie über Dienste wie Unpaywall gefunden werden, falls der Zeitschriftenartikel nicht frei zugänglich ist. Zusätzlich machen Preprints den Prozess des Gewinns und der Kommunikation von wissenschaftlichen Erkenntnissen transparenter. Sie ermöglichen noch vor der endgültigen Veröffentlichung eine kritische Diskussion in der Community, die Autor*innen können somit zusätzliches Feedback zu den eigentlichen Gutachten erhalten und berücksichtigen. Preprints bilden so die Grundlage für informelles oder formalisiertes Open Peer Review ( Frick, 2020 ). Overlay-Journals Preprint-Server ermöglichen die Herausgabe von sogenannten Overlay-Journals ( Gowers, 2015 ). Das sind Online-Zeitschriften, die die Infrastruktur einer Preprint-Plattform, insbesondere von arXiv, zur Einreichung und Veröffentlichung nutzen. Autor*innen laden die Artikel auf arXiv hoch und melden sie bei der entsprechenden Zeitschrift, die den Begutachtungsprozess organisiert und bei Annahme des Artikels diesen in die Zeitschrift aufnimmt, also von ihrer Webseite verlinkt, mit einer Nummer, DOI und ggf. einem Kommentar der Herausgeber*innen versieht. Auf diese Weise werden die Vorteile von arXiv (kostengünstig, frei zugänglich, bekannte Infrastruktur) mit den Vorteilen einer Zeitschrift (begutachtet, Renommee, ggf. Impact Factor) kombiniert. Erfolgreiche Beispiele sind SIGMA: Symmetry, Integrability and Geometry: Methods and Applications , Logical Methods in Computer Science (LMCS) , Discrete Analysis oder Quantum . open-access.network ( CC BY 4.0 International ) Literatur Cobb, M. (2017). The prehistory of biology preprints: A forgotten experiment from the 1960s. PLOS Biology , 15 (11). https://doi.org/10.1371/journal.pbio.2003995 Fraser, N., Brierley, L., Dey, G., Polka, J. K., Pálfy, M., Nanni, F., & Coates, J. A. (2021). Preprinting the COVID-19 pandemic . bioRxiv. https://doi.org/10.1101/2020.05.22.111294 Frick, C. (2020). Peer-Review im Rampenlicht. Ein prominentes Fallbeispiel. Informationspraxis , 6 (2). https://doi.org/10.11588/ip.2020.2.74406 Gentil-Beccot, A., Mele, S., & Brooks, T. (2009). Citing and Reading Behaviours in High-Energy Physics. How a Community Stopped Worrying about Journals and Learned to Love Repositories . arXiv. https://arxiv.org/abs/0906.5418 Gianola, S., Jesus, T. S., Bargeri, S., & Castellini, G. (2020). Characteristics of academic publications, preprints, and registered clinical trials on the COVID-19 pandemic. PLoS ONE , 15 (10). https://doi.org/10.1371/journal.pone.0240123 Ginsparg, P. (2017). Preprint Déjà Vu: an FAQ . arXiv. https://arxiv.org/abs/1706.04188 Gowers, T. (2015, September 10). Discrete Analysis - an arXiv overlay journal. Gowers’s Weblog . https://gowers.wordpress.com/2015/09/10/discrete-analysis-an-arxiv-overlay-journal/ Huisman, J., & Smits, J. (2017). Duration and quality of the peer review process: the author’s perspective. Scientometrics , 113 , 633–650. https://doi.org/10.1007/s11192-017-2310-5 Weiterführende Literatur Ettinger, C., Sadanandappa, M. K., Görgülü, K., Coghlan, K., Hallenbeck, K. K., & Puebla, I. (2022). A guide to preprinting for Early Career Researchers [OSF Preprints]. https://doi.org/10.31219/osf.io/e59tk...

  6. Open Access Publizieren

    Erfahren Sie hier, wie Sie Open Access veröffentlichen können Open-Access-Publizieren Open-Access-Zeitschriften Repositorien Preprints Open Educational Resources Open-Access-Bücher Wissenschaftsgeleitetes Publizieren...

  7. Open Access Qualität

    Intro Was sind Altmetrics? Zum Anschauen des Videos auf YouTube auf das Bild klicken. Video zu Preprints. Quelle: Altmetric (2017). A beginner's guide to altmetrics. YouTube https://www.youtube.com/watch?v=M6XawJ7-880 Das erfahren Sie in diesem Artikel 1 Open Peer Review ist eine transparentere Alternative zu konventionellem Peer Review. 2 Herkömmliche bibliometrische Kennzahlen wie der Impact Factor lassen keine Rückschlüsse auf die Qualität einzelner Artikel zu. 3 Alternative Metriken (Altmetrics) beziehen Nutzungszahlen, Erwähnungen und Diskussionen in verschiedenen Netzwerken mit ein. (Open) Peer Review Peer Review ist insbesondere bei wissenschaftlichen Zeitschriften der übliche Weg der Qualitätssicherung. Fachkolleg*innen (“peers“) begutachten die bei einer Zeitschrift eingereichten Manuskripte, zeigen Fehler und Unklarheiten auf und geben den Herausgeber*innen die Empfehlung, einen Beitrag anzunehmen, abzulehnen oder für eine Überarbeitung zurück an die Autor*innen zu senden. Im traditionellen Fall des single-blind Peer Review kennen die Gutachter*innen die Namen der Autor*innen, aber nicht umgekehrt, im Fall des double-blind Peer Review bleiben beide Seiten gegenseitig anonym. Ein Kritikpunkt am klassischen Peer Review ist die Intransparenz. Für Leser*innen eines Artikels ist nicht nachvollziehbar, ob angemessene wissenschaftliche Kriterien bei der Begutachtung zugrunde gelegt wurden oder ob diese nur oberflächlich durchgeführt wurde. Auch Interessenkonflikte – etwa, weil es sich bei den Gutachter*innen um Kolleg*innen oder Konkurrent*innen der Autor*innen handelt – sind für Außenstehende nicht erkennbar. Um den Begutachtungsprozess transparenter zu machen und idealerweise die Qualität der Gutachten und damit auch die Qualität der Artikel zu steigern, werden offenere Verfahren diskutiert und zum Teil auch schon umgesetzt. Dieses sogenannte “ Open Peer Review “ ist allerdings nicht eindeutig definiert und kann sich auf unterschiedliche Verfahren (oder auch Kombinationen davon) beziehen ( Ross-Hellauer, 2017; Wolfram et al., 2020 ). Wenn die Gutachten, die Antworten der Autor*innen und die Entscheidung der Herausgeber*innen zusammen mit dem Artikel publiziert werden, können die Leser*innen nachvollziehen, wie stringent der Prozess abgelaufen ist und wie es zur Entscheidung der Herausgeber*innen kam. Fehler oder Lücken bei der Begutachtung können leichter von Kolleg*innen bemerkt werden. Beispiele für Zeitschriften mit dieser Art von Open Peer Review sind PeerJ (optional, wenn alle Beteiligten zustimmen), PLOS oder die Zeitschriften von EMBO Press (optional). Bei einer anderen Form des Open Peer Review, auch “Post-Publication Peer Review” oder "Interactive Public Peer Review" genannt, wird im ersten Schritt das eingereichte Manuskript nach einer Eingangsprüfung gleich online veröffentlicht. Dieses kann dann von eingeladenen Gutachter*innen oder allen interessierten Fachkolleg*innen öffentlich diskutiert werden. Die Reviewer*innen können anonym oder namentlich bekannt sein. Das anhand der Kommentare von den Autor*innen überarbeitete Manuskript wird dann im zweiten Schritt als endgültige Version von der Zeitschrift veröffentlicht, frühere Versionen und die Kommentare bleiben weiter einsehbar. Beispiele für Zeitschriften mit dieser Form des Open Peer Review sind Atmospheric Chemistry and Physics , F1000Research oder Informationspraxis . Open Peer Review kann aber auch ohne entsprechende Infrastruktur ganz informell ablaufen, wenn veröffentlichte Preprints von Fachkolleg*innen öffentlich kommentiert werden und die Kommentare in die Verbesserung des Manuskripts einfließen ( Frick, 2020 ). Quelle: FOSTER (o. J.). Online-Kurs. Open Peer Review. https://www.fosteropenscience.eu/learning/open-peer-review ( CC 0 ) Online-Kurs zu Open Peer Review Dieser kostenlose Online-Kurs führt in die Thematik des Open Peer Review ein. Die Declaration on Research Assessment (DORA) empfiehlt: "Verwenden Sie keine Kennzahlen auf der Ebene von Fachzeitschriften, wie den Journal Impact Factor, als Ersatz, um die Qualität einzelner Fachartikel zu bewerten, um die Beiträge einzelner Wissenschaftler zu bewerten, oder um Entscheidungen über Einstellung, Beförderung oder Finanzierung zu treffen." ( DORA ) open-access.network ( CC BY 4.0 International ) Quelle: altmetric.com Metriken Während das Peer Review die grundsätzliche Qualitätssicherung vor Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Arbeit darstellt, wurden verschiedene Methoden entwickelt, um die (tatsächliche oder vermeintliche) Bedeutung von Zeitschriften, Publikationen und Forschenden für die wissenschaftliche Gemeinschaft quantitativ zu beschreiben. Das bekannteste und einflussreichste Maß ist der Journal Impact Factor (JIF) , der heute von Clarivate Analytics ermittelt und vermarktet wird. Er ist ein Maß, wie oft die Artikel der vergangenen beiden Jahre einer bestimmten Zeitschrift im Bezugsjahr zitiert wurden. Der Impact Factor wurde ursprünglich entwickelt, um den Einfluss verschiedener Zeitschriften zu vergleichen und Bibliothekar*innen eine Entscheidungshilfe bei der Erwerbung zu geben. Obwohl sich der JIF auf eine Zeitschrift als Ganzes bezieht und nichts über den Einfluss oder gar die wissenschaftliche Qualität einzelner Artikel aussagt, wird er häufig zur Beurteilung der Forschungsleistung von Wissenschaftler*innen herangezogen. Nicht nur deshalb steht der JIF häufig in der Kritik. Er ist zudem stark vom Fachgebiet abhängig und damit nicht interdisziplinär vergleichbar, außerdem berücksichtigt er lediglich die jeweils vergangenen zwei Jahre. Die Berechnung ist wenig transparent und oft nicht unabhängig reproduzierbar ( Larivière & Sugimoto, 2019 ). Die von zahlreichen Forschungseinrichtungen, Forschungsfördernden etc. unterzeichnete San Francisco Declaration on Research Assessment (DORA) verlangt unter anderem, zeitschriftenbasierte Metriken wie den JIF bei der Beurteilung von Bewerbungen, Förderanträgen etc. nicht zu berücksichtigen und Forschungsleistungen nach ihrem Inhalt zu bewerten und nicht anhand der Zeitschrift, in der sie veröffentlicht wurden. Während herkömmliche bibliometrische Kennzahlen wie der Impact Factor auf Zitationen in der wissenschaftlichen Literatur basieren, versuchen alternative Ansätze, sogenannte Altmetrics , andere Formen von Kommunikation und Reaktionen zu berücksichtigen. Hierzu zählen Nutzungszahlen, Erwähnungen auf Nachrichtenportalen und Diskussionen in sozialen Netzwerken. Beispiele dafür sind der Altmetric Attention Score von Altmetric.com oder PlumX Metrics von Plum Analytics. Alternative Metriken wurden unter anderem im Projekt * metrics an der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek (SUB) Göttingen evaluiert. Herkömmliche, aber auch alternative Metriken werden oft von kommerziellen Anbietern erstellt und kostenpflichtig vermarktet. Zuverlässige Zitationsdaten sind vorwiegend über kommerzielle Datenbanken wie Web of Science oder Scopus erhältlich, die einerseits kostenpflichtig sind und andererseits viele kleinere Verlage und Zeitschriften oder nicht-englischsprachige Literatur nicht berücksichtigen. Um Abhilfe zu schaffen, sind aus der Wissenschaft Initiativen wie die Initiative for Open Citations oder die Initiative for Open Abstracts entstanden, die darauf abzielen, diese wichtigen Metadaten frei zugänglich zu machen. Damit ist es möglich, Publikationen und deren Inhalte an verschiedenen Stellen auffindbar zu machen, miteinander zu verknüpfen, bibliometrische Analysen durchzuführen und Zitationen und andere Beziehungen zu untersuchen. ( Peroni & Shotton, 2020 ). Literatur Frick, C. (2020). Peer-Review im Rampenlicht. Ein prominentes Fallbeispiel. Informationspraxis, 6 (2). https://doi.org/10.11588/ip.2020.2.74406 Larivière, V. & Sugimoto, C. R. (2019). The Journal Impact Factor: A Brief History, Critique, and Discussion of Adverse Effects. In W. Glänzel, H. F. Moed, U. Schmoch & M. Thelwall (Eds.), Springer Handbook of Science and Technology Indicator s (pp. 3-24). Springer, Cham. https://doi.org/10.1007/978-3-030-02511-3_1 , https://arxiv.org/abs/1801.08992 Peroni, S. & Shotton, D. (2020). OpenCitations, an infrastructure organization for open scholarship. Quantitative Science Studies 1 (1), 428–444. https://doi.org/10.1162/qss_a_00023 Ross-Hellauer, T. (2017). What is open peer review? A systematic review. F1000Research, 6 (588). https://doi.org/10.12688/f1000research.11369.2 Wolfram, D., Wang, P., Hembree, A., & Park, A. (2020). Open peer review: promoting transparency in open science. Scientometrics, 125 , 1033–1051. https://doi.org/10.1007/s11192-020-03488-4 Weiterführende Literatur Williams, A. E. (2017). Altmetrics: An Overview and Evaluation. Online Information Review, 41 (3), 311–17. https://doi.org/10.1108/OIR-10-2016-0294 ....

  8. Open Access Rechtsfragen

    Finden Sie hier Antworten zu rechtlichen Fragen Rechtsfragen in Deutschland Rechtsfragen in Österreich Rechtsfragen in der Schweiz Lizenzen Verlagsverträge Datenschutz bei Open Access Datenschutz ist insbesondere dann von Interesse, wenn es um die Open-Access-Publikation von Forschungsdaten bzw. Data Sharing geht. In manchen Fachgebieten wie z.B. der Medizin oder der Psychologie sind Fragen des Datenschutzes im Zusammenhang mit Open Access besonders wichtig, da dort schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können. Datenschutzfragen sind durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europarechtlich geregelt. Als EU-Rechtsverordnung ist diese unmittelbar anzuwenden. Gegenüber dem nationalen Datenschutzrecht genießt die DSGVO dabei Anwendungsvorrang. In der Schweiz gilt das Bundesgesetz für den Datenschutz ( DSG, SR 235.1 ). Für Hochschulen sind in der Regel die jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetze einschlägig. Weitere Details zum Thema Datenschutz und Forschungsdaten gibt die Seite forschungsdaten.info ....

  9. Open Access Rechtsfragen in Deutschland

    Intro Im Zusammenhang mit Open-Access-Strategien ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragen für Publizierende oder Betreiber*innen von Publikationsplattformen. Zum Beispiel zum Zweitverwertungsrecht beim Betrieb von Open-Access-Repositorien . Hinzu kommen Haftungsfragen für Betreiber*innen von Publikationsplattformen wie etwa Repositorien und Universitätsverlage. Auf diesen Seiten finden Sie einführende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland, die im Zusammenhang mit dem Thema Open Access relevant sind. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind. Beim Publizieren müssen Publizierende und Betreiber*innen von Publikationsplattformen die rechtlichen Rahmenbedingungen einhalten. Im Vordergrund steht hier neben dem Bürgerlichen Recht insbesondere das Urheberrecht. In Folge diverser Urheberrechtsreformen auf Ebene der Europäischen Union und in Deutschland wurde das Urheberrecht auch im Hinblick auf die digitalen Möglichkeiten in der Wissenschaft und im Publikationswesen grundlegend aktualisiert. Hiermit wurden auch Möglichkeiten für die Zweitverwertung geschaffen. Unabhängig davon erlauben viele Verlage inzwischen eine Zweitverwertung in institutionellen Repositorien, allerdings oft verbunden mit Auflagen wie zeitlichen Sperrfristen zwischen der verlagsgebundenen Erstveröffentlichung und der Zweitverwertung im Internet. Die Open-Access-Policies vieler Verlage können via Open Policy Finder recherchiert werden. Maßgeblich für die Frage, ob und in welcher Form eine Zweitverwertung gestattet ist, ist jedoch der Inhalt des mit dem Verlag geschlossenen Lizenzvertrags. Die Daten vom Open Policy Finder sind ein Hinweis, ob eine Nachverhandlung mit dem Verlag erfolgversprechend ist, sofern der geschlossene Lizenzvertrag eine Zweitverwertung verbietet. Ob und wie eine Zweitverwertung möglich ist, muss daher immer im Einzelfall geprüft werden. Um Autor*innen und Nutzer*innen von Open-Access-Inhalten Rechtssicherheit zu geben, sollten diese möglichst bereits mit der Erstveröffentlichung unter einer Open-Content-Lizenz verbreitet werden. Für die Betreiber von Repositorien sind vor allem haftungsrechtliche Risiken , die mit dem Betrieb der Repositorien verbunden sind, von Bedeutung. Insbesondere bei der Veröffentlichung von Daten können ggfls. auch Datenschutzaspekte oder Persönlichkeitsrechte eine Rolle spielen. Urheberrecht Quellen des Urheberrechts Das Urheberrecht regelt die Beziehung der Kreativen zu den von ihnen geschaffenen Werken in ideeller und immaterieller Hinsicht, aber auch wie die Werke materiell verwertet werden und inwiefern Kreative einen Schutz ihrer Werke beanspruchen können. So findet sich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 in Art. 27 Abs. 2 die Bestimmung, dass jeder Mensch das Recht auf einen Schutz seiner ideellen und materiellen Interessen hat, die sich aus der wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Produktion ergeben. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik hat diesen Gedanken seinerseits aufgegriffen im Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 GG, dem Recht der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG und der Garantie des Eigentums, Art 14 GG. Konkretisiert wird dies für das Gebiet der Bundesrepublik auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( UrhG ) und das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften ( VGG ). Da Urheberrecht nationales Recht ist, weicht die Gestaltung des Urheberrechts in anderen Staaten von der in Deutschland gewählten Ausgestaltung ab. Sachverhalte mit grenzüberschreitenden Bezügen zu anderen Staaten, die außerhalb der EU liegen, werden durch internationale Verträge geregelt, denen die Bundesrepublik beigetreten ist. Hier sind vor allem die Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ( RBÜ ), das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums ( TRIPS ) sowie der WIPO-Urheberrechtsvertrag ( WCT ) zu nennen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe internationaler Verträge, die Leistungsschutzrechte, also dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte betreffen. Innerhalb der EU wurden viele Aspekte des Urheberrechts durch Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen waren, vereinheitlicht. Gegenstand des Urheberrechts Im Mittelpunkt des Urheberrechts stehen die Urheber*innen. Es regelt ihre Beziehungen zu ihren Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Der Begriff des “Werks” ist für das Urheberrecht damit zentral. Urheberrechtlich schutzfähig ist nach § 2 Abs. 2 UrhG ein “Werk” in diesem Sinn nur, wenn es die Anforderungen an die “Schöpfungshöhe” erfüllt: Es muss sich um ein Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses handeln, das eine persönliche Schöpfung in einer wahrnehmbaren Formgestaltung aufweist, die einen geistigen Gehalt sowie eigenpersönliche Prägung besitzt. Aus der “persönlichen geistigen Schöpfung” muss die Individualität des Urhebers erkennbar sein. Die im Werk enthaltenen Ideen, Fakten und Informationen selbst sind nicht geschützt. Wahrnehmbare Formgestaltungen erscheinen gem. § 2 Abs. 1 UrhG z.B. in Form von Texten, Reden, Computerprogrammen, Musik, Gemälden, Skulpturen, Gebäuden, Fotografien, Filmen sowie technischen Darstellungen und Plänen. Von dem urheberrechtlichen Werkschutz zu unterscheiden ist das Eigentum am Werkstück selbst: Das Eigentum am Werkstück kann im Wirtschaftsverkehr weitergegeben werden, das Urheberrecht verbleibt immer bei den Urheber*innen, auch wenn anderen Verwertungsrechte eingeräumt wurden. Eigentümer des Werkstücks und Inhaber der Urheberrechte sind nicht nowendigerweise die gleiche Person. Neben dem Werkschutz nach § 2 Abs. 2 UrhG können Gegenstände des geistigen Schaffens auch im Rahmen von “verwandten Schutzrechten” nach §§ 70 ff. UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Der Schutz knüpft dabei nicht an die Werkqualität an, sondern (je nach Art des verwandten Schutzrechts) an andere Aspekte, die aus Sicht des Gesetzgebers den Wert ausmachen: Beim Datenbankrecht nach § 87b UrhG ist unter anderem Voraussetzung für den Schutz, dass eine wesentliche Investition und Aufwand zur Erstellung der Datenbank erforderlich waren. Bei wissenschaftlichen Ausgaben nach § 70 UrhG ist eine Voraussetzung, dass die wissenschaftliche Ausgabe auf einer wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit beruht. Erfüllt ein Werk oder ein sonstiges Schutzobjekt die Anforderungen nicht, ist es nicht urheberrechtlich geschützt. Der urheberrechtliche Schutz entsteht mit der Schöpfung eines Gegenstandes, der die soeben beschriebenen Schutzvoraussetzungen erfüllt, d. h. eine Registrierung ist nicht erforderlich. Leisten mehrere Personen einen eigenständigen schöpferischen Beitrag zu einem Werk, so werden sie zu Miturhebern (§ 8 Abs. 1 UrhG), wenn sich der einzelne Beitrag nicht extrahieren und gesondert verwerten lässt. Dies bedeutet, dass alle derart Beteiligten nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geschützt werden, aber auch nur gemeinsam über ihre daraus resultierenden Befugnisse verfügen können. Aus einem etwaigen Verwertungserlös können sie nur den ihnen gebühren Anteil in Höhe ihres Beitrages erlangen, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, § 8 Abs. 2, 3 UrhG. Rechtsbeziehungen zwischen UrheberIn und ihrem/seinem Werk Inhalt des Urheberrechts Die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte der Urheber*innen lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Es sind dies einerseits die im Grundsatz unveräußerlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse und andererseits die Befugnisse zur wirtschaftlichen Verwertung des Werkes. Urheberpersönlichkeitsrecht Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse stellen sinnbildlich die unzertrennliche Nabelschnur zwischen Urheber*innen und Werken dar, durch die Urheber*innen dauerhaft mit dem Werk verbunden bleiben. Sie gewähren ihnen zuvörderst die Befugnis darüber zu entscheiden, ob ihr Schaffensergebnis überhaupt veröffentlicht wird (Erstveröffentlichungsrecht, §12 UrhG). Sie können nach einer Veröffentlichung beanspruchen, dass bei dem Werk ihr Name oder Pseudonym genannt wird (§13 UrhG). Schließlich können sie sich stets gegen Entstellungen ihres Werkes zur Wehr setzen (§14 UrhG). Auch wenn diese Rechte im Gesetz als unveräußerliche Befugnisse angelegt sind, wird dies in der Praxis oft anders gehandhabt. Verwertungsrechte Die Verwertungsrechte sichern den Urheber*innen vor allem die Befugnis, Dritten die Benutzung ihres geistigen Eigentums zu gestatten, gegebenenfalls gegen Zahlung eines Entgelts. Dabei kann diese Erlaubnis in persönlicher, sachlicher, räumlicher und zeitlicher Reichweite beschränkt oder aber so umfassend erteilt werden, dass derjenige, dem die Erlaubnis erteilt wird, in wirtschaftlicher Hinsicht in die Position der Urheber*innen einrückt. Nutzungsrechte können als einfache oder ausschließliche (“exklusive”) Nutzungsrechte erteilt werden. Räumen Urheber*innen mehreren Personen gleichermaßen das Recht ein, das Werk auf eine ganz bestimmte Art und Weise zu nutzen, wird ein einfaches Nutzungsrecht erteilt. Lizenznehmer*innen müssen dulden, dass das Werk neben ihnen selbst gleichzeitig auch noch von anderen auf die gleiche Art und Weise genutzt wird und die Urheber*innen weiterhin die Befugnis behalten, weiteren Dritten die Benutzung ihres geistigen Eigentums zu gestatten. Beispiel: Räumt eine Autorin Betreiber*innen eines Repositoriums ein einfaches Nutzungsrecht zur Veröffentlichung Ihres Artikels im Repositorium ein (umfasst die Einräumung sämtlicher hierfür erforderlichen Verwertungsrechte wie z. B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, Recht zur Online-Bereitstellung), kann sie den Artikel auch noch in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen und dem Verlag die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einräumen. Erst wenn sie einem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte für die Veröffentlichung in einer Zeitschrift eingeräumt hat, kann sie anderen keine Nutzungsrechte für diese Form der Nutzung mehr einräumen. Ausschließliche oder exklusive Nutzungsrechte berechtigen die Lizenznehmer*innen, Dritte von einem Gebrauchmachen der ihm ausschließlich – exklusiv – eingeräumten Befugnisse in Bezug auf das betreffende Werk so auszuschließen, wie es sonst nur die Urheber*innen selbst können. Bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte für eine bestimmte Nutzung können Urheber*innen weiteren Dritten für dieselbe Nutzung keine Rechte mehr einräumen. Beispiel: Räumt eine Autorin einem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte zur Veröffentlichung Ihres Artikels in einer Zeitschrift ein (umfasst die Einräumung sämtlicher hierfür erforderlichen Verwertungsrechte wie z. B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, Recht zur Online-Bereitstellung als ausschließliche Nutzungsrechte), kann sie den Artikel später grundsätzlich zunächst nicht mehr in einem Repositorium zweitveröffentlichen, wenn sie sich dieses Recht nicht im Vertrag vorbehalten hat (zum Zweitveröffentlichungsrecht siehe unten). Rechtsbeziehung zwischen UrheberIn und Nutzer Schrankenregelungen des Urheberrechts Ausschließlich Urheber*innen steht nach dem soeben Gesagten im Grundsatz das Recht zu, anderen die Nutzung ihres geistigen Eigentums zu gestatten oder sie von der Nutzung auszuschließen. Diese Ausschließlichkeit hat der Gesetzgeber jedoch mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums dahingehend eingeschränkt, dass er die Nutzung fremden geistigen Eigentums in bestimmten Fällen ausnahmsweise von Gesetzes wegen zulässt, wenn dies im überragenden Interesse der Allgemeinheit liegt. In den Schranken des Urheberrechts, §§ 44a ff. UrhG, werden Nutzer*innen dadurch Befugnisse zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Gegenstände eingeräumt, die Urheber*innen in der Regel nicht verbieten dürfen. Im Kontext Forschung und Lehre sind folgende Schrankenregelungen besonders bedeutsam: Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch dürfen 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden (§ 60c Abs. 2 UrhG). Bis zu 15 Prozent eines Werkes dürfen für die nichtkommerzielle Forschung für folgende Personenkreise vervielfältigt, verbreitet und online bereitgestellt werden (§ 60c Abs. 1 UrhG): für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung (Zugangsbeschränkung auf genau diesen Personenkreis) sowie für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift , sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen zu Forschungszwecken vollständig vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 60c Abs. 3 UrhG) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, online bereitgestellt und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden: für Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung, für Lehrende und Prüfende an derselben Bildungseinrichtung sowie für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (§ 60c Abs. 1 UrhG). Zum Zweck des Text und Data Mining dürfen Werke vervielfältigt werden: Für nichtkommerzielle Forschungszwecke ergeben sich die Voraussetzungen aus § 60d UrhG. Für kommerzielle Forschungszwecke und alle anderen Zwecke ergeben sich die Voraussetzungen aus § 44b UrhG. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Einschränkungen der Verfügungsgewalt der Urheber*innen zu Gunsten von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen Dritten, die am Aus- und Weiterbildungsprozess der Öffentlichkeit beteiligt sind. Für die Nutzung ihres Werks im Rahmen der Schrankenregelungen erhalten Urheber*innen in der Regel eine Vergütung. Durch Verwertungsgesellschaften wie z. B die GEMA oder die VG WORT wird von den Herstellern und Importeuren die sogenannte Geräte- und Leermedienvergütung erhoben, die an die Urheber*innen von den Verwertungsgesellschaften ausgeschüttet wird. Für andere Nutzungen wird die Vergütung aufgrund von Verträgen direkt an die GEMA und VG Wort abgeführt. Dies setzt allerdings bisweilen die Mitgliedschaft der Urheber*innen in der Verwertungsgesellschaft, wenigstens aber eine Meldung des Werks an die Verwertungsgesellschaft – so z. B. im Falle der VG WORT – voraus. Handreichung Zitatrecht Das Zitieren aus fremden, geschützten Werken ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Hier gibt es Informationen dazu. Lizenzverträge Im Übrigen können die Urheber*innen aber ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten bezüglich eines von ihnen geschaffenen Werks frei regeln. Das bedeutet, dass sie in der Lage sind, mit Vertragspartner*innen ihrer Wahl einen weitestgehend inhaltlich frei gestaltbaren Vertrag über die Gestattung der Nutzung ihres geistigen Eigentums zu von ihnen festzulegenden Konditionen auszuhandeln (“Lizenzvertrag”). In der Praxis kommt es bisweilen dazu, dass wirtschaftlich überlegene Verwertende den Urheber*innen ihre Bedingungen aufzwingen. Allerdings können Urheber*innen auch eine freie Lizenz vergeben, die Nutzungswilligen die Nachnutzung unentgeltlich in einer den Urheber*innen genehmen Art und Weise gestattet. Hierzu wird häufig auf standardisierte Lizenzmodelle wie Open-Source-Lizenzen (z. B. die GNU General Public Licence ) oder Open-Content-Lizenzen (z.B. von Creative Commons) zurückgegriffen. Besonderheit: Urheber*innen im Arbeits- oder Dienstverhältnis Besonderheiten ergeben sich für in Arbeits- oder Dienstverhältnissen geschaffene, urheberrechtlich schutzfähige Gegenstände. Zwar bleibt hier aufgrund der Unveräußerlichkeit das Urheberrecht bei den Urheber*innen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr erwirbt jedoch an Werken, die im Rahmen einer von ihm angeordneten weisungsgebundenen Tätigkeit der Arbeitnehmer*innen entstanden sind, spätestens mit deren Ablieferung – wozu Urheber*innen aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet sein können – das Recht zur Nutzung des Werks. Von dieser Grundregel können im Arbeitsvertrag abweichende Bestimmungen getroffen werden. Von der soeben beschriebenen Grundregel grundsätzlich ausgenommen sind Hochschullehrende und wissenschaftliches Personal, die weisungsfrei forschen. Sie unterliegen bei weisungsfreier Forschung auch nicht der Pflicht, ein etwa im Rahmen dieser Tätigkeit entstandenes Werk der sie beschäftigenden Einrichtung anzubieten. Erfolgt jedoch die Forschungstätigkeit aufgrund einer konkreten Weisung, unterliegen auch Hochschullehrende und wissenschaftliches Personal der oben beschriebenen Regelung. Zweitverwertungsrecht der Urheber*innen wissenschaftlicher Beiträge Eine weitere Besonderheit gilt seit dem 1. Januar 2014, die Urheber*innen wissenschaftlicher Beiträge privilegiert. Haben Urheber*innen einen wissenschaftlichen Beitrag im Rahmen einer Forschungstätigkeit verfasst, die mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln gefördert wird oder wurde, die nicht dem Grundhaushalt einer öffentlichen Forschungseinrichtung oder Hochschule entstammen, und wurde der Beitrag in einer periodisch, wenigstens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung – insbesondere einem wissenschaftlichen Journal – veröffentlicht, dürfen sie nach § 38 Abs. 4 UrhG nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab der Erstveröffentlichung ihren Beitrag in der akzeptierten Manuskriptversion zu nicht gewerblichen Zwecken unter Nennung der Quelle der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich machen, also online bereitstellen. Gestattet ist nur die Online-Bereitstellung, eine Zweitverwertung im Rahmen einer gedruckten Publikation ist nicht erfasst. Von den Bestimmungen nach § 38 Abs. 4 UrhG kann vertraglich nicht abgewichen werden, selbst wenn die Urheber*innen einem Dritten – etwa einem wissenschaftlichen Verlag – ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben. Diese recht sperrige Regelung ist Ergebnis eines Kompromisses, der insbesondere von Seiten der Verlage kritisiert wird. Auch wenn die Urheber*innen keine Zweitverwertungspflicht trifft, besteht nunmehr doch die Möglichkeit, wissenschaftliche Erkenntnisse nicht mehr nur über die klassischen wissenschaftlichen Zeitschriften monopolisiert zu verbreiten, sondern es wird ein weiterer Kommunikationskanal eröffnet. An der Regelung wird kritisiert, dass nur Beiträge erfasst sein sollen, die aus mit Drittmitteln finanzierten Projekten hervorgegangen oder an mit öffentlichen Mitteln finanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen entstanden sind. Dies benachteilige die aus dem Grundhaushalt finanzierte Forschungstätigkeit und verstoße damit gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Wortlaut müsse daher weiter verstanden werden und alle mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten wissenschaftlichen Beiträge erfassen. Gerichtsentscheidungen liegen noch nicht vor. Auch wenn heute noch viele Einzelfragen zur gesetzlichen Regelung offen sind, kann bereits als gesichert gelten, dass mit der akzeptierten Manuskriptversion diejenige gemeint ist, die nach Durchlaufen des Qualitätssicherungsprozesses (Review-Verfahren) zur Veröffentlichung vorgesehen, also mit der Erstveröffentlichung inhaltlich identisch ist und sich von dieser nur durch einen Verzicht auf das Verlagslayout und das Verlagslogo unterscheidet. Das Zweitverwertungsrecht erlaubt nicht, dass der wissenschaftliche Beitrag unter einer Open-Content-Lizenz bereitgestellt wird. Auch darf die Zweitverwertung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen, etwa sofern durch die Zweitpublikation eine Honorarforderung begründet wird. Sehr hilfreich in diesem Zusammenhang sind auch die FAQ zum Zweitveröffentlichungsrecht , veröffentlicht von der Arbeitsgruppe "Rechtliche Rahmenbedingungen" der Schwerpunktinitiative "Digitale Information" der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen oder der Vortrag „ Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen “. Wo und wie offen publizieren? Hier gibt es eine Einführung in Open Access. Urheberrecht in der Wissenschaft Aktualisierte und vollständig überarbeitete Handreichung des BMBF Open Policy Finder Auch wenn dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte an einem Werk eingeräumt wurden, besteht die Möglichkeit, dass der Verlag eine Parallelveröffentlichung auf der eigenen Homepage oder im Repositorium auf Nachfrage gestattet. Maßgeblich dafür, ob eine Parallelveröffentlichung erlaubt ist, ist der Lizenzvertrag der Autor*innen mit dem Verlag. Sofern im Vertrag eine Parallelveröffentlichung nicht erwähnt ist, ist sie nicht gestattet. Daran sind die Autor*innen gebunden. Sie können jedoch in der Open-Policy-Finder-Datenbank prüfen, ob die Policy des jeweiligen Verlags eine Parallelveröffentlichung gestattet. Die Angaben in der Open-Policy-Finder-Datenbank binden den Verlag jedoch nicht und gestatten den Autor*innen daher auch keine Parallelveröffentlichung, wenn dies im Vertrag der Autor*innen mit dem Verlag nicht vorgesehen ist. Die Angaben in der Open-Policy-Finder-Datenbank geben jedoch Hinweise, ob eine Nachverhandlung der Rechte erfolgversprechend ist. Eine fortlaufende Aktualisierung der Open-Policy-Finder-Datenbank erfolgt durch die Fachcommunity. oa.helpdesk Stellen Sie hier Ihre konkreten Fragen rund um Open Access. Bereitstellen von Dokumenten auf Publikationsplattformen Immer wieder stellt sich Autor*innen und Betreiber*innen von Publikationsplattformen die Frage, ob ein bestimmtes Dokument ohne die Gefahr einer Verletzung von Rechten Dritter auf der eigenen Webseite oder im auf einer Publikationsplattform (z. B. einem Repositorium) öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich maßgeblich danach, welche Rechte Autor*innen am zu veröffentlichenden Werk (noch) zustehen: Ist das Dokument bereits veröffentlicht worden, wurden ggfls. bereits Dritten – z. B. einem Verlag im Rahmen einer Lizenz – Rechte am Dokument eingeräumt. Sofern dem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte (auch „exklusive“ Nutzungsrechte genannt) eingeräumt wurden und eine Veröffentlichung in einem Repositorium im Rahmen der Lizenz nicht explizit gestattet ist, können sie von Autor*innen nicht ein zweites Mal vergeben werden. Ferner ist entscheidend, ob Autor*innen das Zweitverwertungsrecht gem. § 38 Abs. 4 UrhG zusteht. Schließlich kann die Befugnis zur Zweitverwertung (etwa in einem Repositorium oder in einem eigenen Archiv) auch im Rahmen von Nachverhandlungen mit dem Verlag wieder eingeräumt werden. Es muss daher von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Zweitverwertung unbedenklich ist. Die folgenden Sachverhalte geben einen Überblick, was rechtlich zu beachten ist. Der Ausgangsfall Alle Rechte liegen bei den Urheber*innen Haben die Urheber*innen eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes noch keinen Vertrag über die Nutzung des Werkes mit Dritten (z. B. einem Verlag) abgeschlossen, liegen sämtliche Urheberrechte noch bei den Urheber*innen. Dann ist eine Veröffentlichung im Medium der Wahl der Autor*innen rechtlich ohne Weiteres möglich. Soll das Werk in ein Repositorium aufgenommen oder bei einem Verlag z. B. in einer Open-Access-Zeitschrift veröffentlicht werden, muss dies den Betreiber*innen des Repositoriums bzw. dem Verlag von den Urheber*innen im Rahmen eines Lizenzvertrags gestattet werden. Zur Veröffentlichtung beim Repositorium genügt es, den Betreiber*innen ein einfaches (also nicht ausschließliches) Nutzungsrecht „zur öffentlichen Zugänglichmachung (Online-Bereitstellung) des Werks über das Repositorium“ einzuräumen. Urheber*innen können ihr Werk auch bedenkenlos mit einer Open-Content-Lizenz versehen, die ein einfaches Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung an jedermann vorsieht. In vielen Fällen werden Publikationen heute bereits ausschließlich elektronisch über Repositorien veröffentlicht. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn die einschlägigen Prüfungs-, Publikations- oder Promotionsordnungen der Universitäten oder die Förderbedingungen der Forschungsförderorganisationen eine Aufnahme einer Publikation ins Repositorium entweder ausdrücklich zulassen oder sogar zwingend vorsehen. Möglich sind auch Vereinbarungen betreffend duales Publizieren: Hier haben die Urheber*innen die Möglichkeit, neben der elektronischen Publikation im Repositorium eine Veröffentlichung über einen Verlag oder im Print-on-Demand vorzunehmen. Die Fallgestaltungen sind vielfältig und sollten mit den Repositorienbetreiber*innen besprochen werden. Der Ausnahmefall Es wurden bereits einfache Nutzungsrechte am Werk eingeräumt Haben die Urheber*innen einem Dritten bereits einfache Nutzungsrechte am Werk erteilt (z. B. Einstellung eines Preprints bei arXiv), hindert dies eine zusätzliche Veröffentlichung auf der eigenen Webseite oder in einem Repositorium nicht, da die Urheber*innen auch nach Einräumen einfacher Nutzungsrechte an einen Dritten in der Lage bleiben, anderen Dritten weitere einfache Nutzungsrechte einzuräumen und somit auch Betreiber*innen eines Repositoriums eine solche Befugnis erteilen können. Es können auch nach Erteilung von einfachen Nutzungsrechten noch ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Vertragspartner*innen sollte aber unbedingt vor Vertragsschluss mitgeteilt werden, dass anderen bereits einfache Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Werk bereits unter einer Open-Access-Lizenz veröffentlicht wurde. Der Regelfall Einem Verlag wurden ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt Haben die Urheber*innen einem Dritten – z. B. einem Verlag – an ihrem Werk bereits ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, sind folgende Fallgestaltungen zu differenzieren: Werke, die vor 1995 veröffentlicht wurden Bei Werken, die vor dem Jahr 1995 veröffentlicht wurden, konnten die Urheber*innen dem Verlag noch keine Nutzungsrechte einräumen, die eine Veröffentlichung über das Internet erlauben. Man spricht insoweit davon, dass vor 1995 die Möglichkeit, ein Werk über das Internet anzubieten, eine seinerzeit noch unbekannte Nutzungsart darstellt, so dass hierüber noch keine Verträge geschlossen werden durften. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen, die die Nutzung dieser Werke ermöglichen sollte: Danach gelten die Rechte für die bis 1995 neu entstandenen Nutzungsarten (insbesondere die Online-Bereitstellung über das Internet) als ebenfalls mitlizenziert, wenn der vor 1995 geschlossene Lizenzvertrag eine umfassende räumlich und zeitlich unbegrenzte Rechtseinräumung für alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsmöglichkeiten als ausschließliche Nutzungsrechte umfasste, nach dem 01.01.2008 keine abweichende Vereinbarung mit den Autor*innen geschlossen wurde, und sie auch keinen Widerspruch eingelegt hatten (§ 137l UrhG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Vertragspartner (im Zweifel der Verlag) das Werk auch öffentlich zugänglich machen. Werke, die nach 1995 veröffentlicht wurden Bei Werken die 1995 und später veröffentlicht wurden, kommt es darauf an, ob die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Dritten – z. B. den Verlag – das Recht zur Zugänglichmachung über das Internet umfasste oder nicht. Soweit sich dies nicht ausdrücklich aus der zwischen Urheber*innen und Dritten geschlossenen Vereinbarung ergibt, gilt gem. § 31 Abs. 5 UrhG, dass nur solche Nutzungsrechte eingeräumt sind, die zur Erreichung des Vertragszwecks eingeräumt werden müssen (Übertragungszwecklehre). Dies umfasst in jedem Fall das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in gedruckter Form, aber nicht das Recht zur Online-Bereitstellung, wenn dies nicht explizit geplant war. Gem. § 38 Abs. 1 S. 1 UrhG gilt für Beiträge, die die Urheber*innen zur Aufnahme in eine periodisch erscheinende Sammlung – z. B. eine Zeitschrift – durch einen Verleger freigeben, dass im Zweifel der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und (ab dem 01.01.2014) öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes erhält, sofern zwischen den Autor*innen und dem Verlag keine explizite Regelung getroffen wurde. Diese Regelung kann auch in einem Halbsatz oder kurzen Kommentar einer E-Mail enthalten sein und muss nicht in einer bestimmten Form (etwa einem gedruckten Vertragsformular) vorliegen. Dieses Ausschließlichkeitsrecht ist jedoch auf eine Zeitspanne von einem Jahr ab dem Erscheinen des Beitrages begrenzt (§ 38 Abs. 1 S. 2 UrhG), sodass die Urheber*innen nach Ablauf der Jahresfrist wieder anderweitig einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumen dürfen. Handelt es sich um einen Beitrag, der in einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung – z. B. einem Tagungsband oder einer Festschrift – erschienen ist, gilt der Rechterückfall an die Urheber*innen nur dann, wenn sie für die Überlassung des Beitrages kein Honorar erhalten haben (§ 38 Abs. 2 UrhG). Eine Reihe von Verlagen legt diese Bestimmung allerdings sehr großzügig aus und gestattet die Parallelveröffentlichung selbst dann, wenn ein Honorar gezahlt wurde. Es sollte daher in jedem Fall bei dem Verlag angefragt werden, ob eine Parallelveröffentlichung gestattet ist. Werke, die nach dem 01.01.2014 veröffentlicht wurden oder werden Mit Wirkung vom 01.01.2014 hat der Gesetzgeber ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht der Urheber*innen wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschung entstanden und in einem wenigstens zweimal jährlich erscheinenden Periodikum veröffentlicht wurden, geschaffen (§ 38 Abs. 4 UrhG). Hinsichtlich der öffentlichen Förderung gilt die Einschränkung, dass es sich um öffentliche Drittmittel handeln muss. Für Beiträge im Zusammenhang mit aus Grundmitteln finanzierter Forschungstätigkeit oder rein didaktischer Tätigkeit – z. B. von als Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts betriebenen Universitäten – gilt das Zweitverwertungsrecht nicht. Diese Anforderung wird jedoch kritisiert, da sie zu einer Ungleichbehandlung zwischen Wissenschaftler*innen, deren Forschung aus Drittmitteln finanziert wird, und Wissenschaftler*innen, deren Forschung aus dem Grundhaushalt finanziert wird, führt und aus dem Wortlaut von § 38 Abs. 4 UrhG nicht hervorgeht. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Entstehung des Zweitverwertungsrechts vor, dürfen die Urheber*innen ihre wissenschaftlichen Beiträge in der akzeptierten Manuskriptversion (also der Version nach Durchlaufen des Qualitätsprüfungsprozesses aber noch vor Übertragung ins Verlagslayout) zu nicht gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich machen oder zugänglich machen lassen, sobald seit dem Tag der Erstveröffentlichung ein Jahr verstrichen ist. Es besteht jedoch keine Zweitverwertungspflicht. Entscheiden sich die Urheber*innen für eine Zweitverwertung, müssen sie die Quelle der Erstveröffentlichung angeben. Eine Zweitverwertung im Repositorium ist also in diesen Fällen rechtlich möglich. Eine Open-Access-Lizenz darf jedoch nicht vergeben werden. Der Zweifelsfall Oft ist unklar, ob eine Veröffentlichung eines Dokumentes im Wege der Selbstarchivierung Rechte Dritter verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen ausländischen Verlag handelt und möglicherweise der Verlagsvertrag ausländischem Recht unterworfen ist. In solchen Fällen empfiehlt sich, mit dem Verlag, dem ein Dokument zur Veröffentlichung und Verbreitung überlassen wurde, wegen der Parallelveröffentlichung eine Vereinbarung zu treffen. Publizieren auf anderen Plattformen: Haftungsrecht Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet Es stellt sich die Frage, wer im Falle einer Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum durch das Einstellen von Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Webseite den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, also für eine Rechtsverletzung haftet. Vor allem die Betreiber*innen von Repositorien oder anderen Publikationsplattformen (z. B. Verlage) und die Autor*innen, die ihre Dokumente auf ihren eigenen Homepages zur Verfügung stellen, können haftungsrechtliche Risiken treffen, wenn sie ihr Verhalten im Vorfeld nicht zutreffend einschätzen. Dabei ist es möglich, die Risiken insbesondere durch eine sachgerechte Vertragsgestaltung zu minimieren. Grundlagen der Haftung für das Bereitstellen von Informationen auf Webseiten Die Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum kann darin liegen, dass in die Urheberrechte der Urheber*innen oder in die Dritten – z.B. einem Verlag – eingeräumten Nutzungsrechte eingegriffen wird. Bei Bereitstellung von Informationen auf Webseiten können Verletzte oft nur die Betreiber*innen der Webseite erkennen. Wer eine Webseite betreibt, ist Diensteanbieter*in gemäß § 2 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) und kann auch Diensteanbieter*in nach § 2 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) sein. Haftung nach Telemediengesetz Webseitenbetreiber*innen haften nach dem Telemediengesetz nicht automatisch für eine Rechtsverletzung. Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem rechtsverletzend öffentlich zugänglich gemachten Dokument für Webseitebetreiber*innen um einen „eigenen Inhalt“, einen „zueigen gemachten Inhalt“ oder einen „fremden Inhalt“ handelt. Webseitenbetreiber*innen haften grundsätzlich für eigene Inhalte nach § 7 TMG: Von einem „eigenen Inhalt“ spricht man, wenn Webseitenbetreiber*innen die Information selbst erstellt haben (z. B. ein eigener Aufsatz, eine Grafik, sonstiger Text). Dabei bedeutet „selbst erstellen“ nicht, dass die Webseitenbetreiber*innen die Einstellung auf der Webseite persönlich selbst vorgenommen haben, sondern es können auch Beschäftigte oder von ihnen beauftragte Dritte – z. B. Webdesigner - die Inhalte erstellt und eingestellt haben. Dabei muss auch die Information nicht erstmalig erstellt werden, sondern es genügt, dass eine bereits vorliegende eigene oder von einer anderen Person erstellte Information in die eigene Webseite integriert wird. Das bedeutet aber auch, dass von anderen erstellte Informationen zu eigenen werden können, wenn sie von Webseitenbetreiber*innen übernommen werden. Für diese Inhalte sind Webseitenbetreiber*innen gem. § 7 TMG verantwortlich. “Fremde Informationen“ liegen vor, wenn sie von einem Dritten eingegeben und in die Webseite integriert wurden, ohne dass Webseitenbetreiber*innen davon Kenntnis erlangen und über die auch keine Kontrolle besteht, so z. B. bei von Nutzer*innen auf der Plattform bereitgestellten Informationen (z. B. Social Media Posts). Für fremde Inhalte sind Webseitenbetreiber*innen nach § 10 TMG nicht verantwortlich. Betreiber*innen einer Webseite haften jedoch auch für Inhalte, die sie sich so zu eigen machen und in ihre Webseite integrieren, dass sie für Betrachter der Webseite als Inhalte erscheinen, die von den Betreiber*innen der Webseite selbst erstellt wurden. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Webseitenbetreiber*innen – selbst oder durch Beschäftigte oder beauftragte Dritte – fremde Informationen vor einer Übernahme auf die eigene Webseite redaktionell prüfen oder aufbereiten oder fremde Informationen ohne Kennzeichnung in die eigene Webseite integrieren. Von Verantwortlichen können Verletzte vor allem verlangen, dass die Verletzung beseitigt, unterlassen und der durch die schuldhafte Verletzung von Urheber- oder ausschließlichen Nutzungsrechten entstandene Schaden ersetzt wird (§ 97 UrhG). Haftung nach Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Eine Haftung nach Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz setzt voraus, dass über den Dienst der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft wird, die von Nutzenden des Dienstes hochgeladen worden sind (§ 1 UrhDaG). Dabei fallen nur Diensteanbieter*innen in den Anwendungsbereich, über deren Dienste unter anderem eine große Menge an von Nutzenden hochgeladene Inhalte veröffentlicht werden und die zum Zweck der Gewinnerzielung handeln, indem sie z. B. durch Werbung Einnahmen generieren (§ 2 UrhDaG). Sofern das UrhDaG anwendbar ist, können sich die Diensteanbieter*innen nicht auf die Haftungsprivilegierung aus § 10 S. 1 TMG berufen. Das UrhDaG regelt in erster Linie, dass Diensteanbietende Lizenzverträge mit den Urheber*innen abschließen müssen (§ 5 UrhDaG), um die Vergütung der Urheber*innen sicherzustellen, auch wenn Nutzer*innen der Plattform die Inhalte hochgeladen haben. Die von den Diensteanbietenden geschlossenen Lizenzverträge gelten dann auch für die Nutzung durch die Nutzer*innen der Plattformen (§ 6 UrhDaG). Kann eine Lizenz von Urheber*innen nicht erworben werden, müssen die Inhalte gesperrt werden und eine Online-Bereitstellung für die Zukunft verhindert werden (§§ 7 und 8 UrhDaG). Risiken beim Betrieb von Repositorien und anderen Publikationsplattformen (z. B. Universitätsverlage) Repositorien Repositorien sind von der Geltung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes nach § 3 Nr. 2 UrhDaG explizit ausgenommen. Daher stellt sich bzgl. der Haftung für rechtsverletzende Inhalte nur die Frage, ob sie nach Telemediengesetz haften. Für die Haftung nach Telemediengesetz ist daher entscheidend, ob Betreiber*innen eines Repositoriums bei Bereitstellung des Dokuments zum öffentlichen Abruf über das Internet für Autor*innen einen „fremden Inhalt“ oder einen „eigenen Inhalt“ bereithalten. Denn auch ein Repositorium ist nüchtern betrachtet eine Webseite, die spezielle, ausgewählte Inhalte aufweist. Wäre das Dokument ein fremder Inhalt, wäre der Betreiber aufgrund der Privilegierung gem. § 10 TMG für die Verletzung von Rechten Dritter nicht verantwortlich. Problematisch hieran ist jedoch, dass die Aufnahme eines Dokuments in ein Repositorium nicht ohne einen vorgeschalteten Prozess der redaktionellen Auswahl und ggf. einer Bearbeitung des aufzunehmenden Dokuments erfolgt, sodass regelmäßig zumindest ein Zueigenmachen anzunehmen ist, auch wenn die Autor*innen selbst als Verfasser*innen genannt werden. Folglich besteht die Gefahr, dass Betreiber*innen eines Repositoriums im Falle der Verletzung von Urheber- oder ausschließlichen Nutzungsrechten Dritter – etwa eines Verlages – auf Beseitigung des Dokuments aus dem Repositorium, Unterlassung der (Wieder-) Aufnahme des Dokuments ins Repositorium und Zahlung eines Schadensersatzes in Anspruch genommen werden. Die Haftung der Repositorienbetreiber*innen auf Beseitigung und Unterlassung ist unvermeidlich. Jedoch können Repositorienbetreiber*innen die Gefahr finanzieller Einbußen durch die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes durch eine sachgerechte Gestaltung der Verträge mit Autor*innen, die ihre Dokumente den Repositorienbetreiber*innen zur Aufnahme anbieten, reduzieren. So schlägt Prof. Dr. Andreas Wiebe LL.M. (Virginia) in einem Gutachten vor, folgende Formulierung in solchen Vereinbarungen aufzunehmen: „Der Autor verpflichtet sich den Repositorienbetreiber von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich daraus ergeben, dass es aufgrund schuldhaft falscher Angaben des Autors bezüglich des Nichtbestehens von Rechten Dritter oder sonstiger von ihm zu vertretenden Umständen durch die Veröffentlichung des Werks auf dem Repositorium zu einer Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten kommt. Dies gilt nicht, wenn die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Repositorienbetreibers beruht und dem Autor nicht in gleicher Weise Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im letzteren Fall erfolgt eine Aufteilung des Schadens unter Abwägung insbesondere der Verschuldensanteile.“ (Wiebe 2011, S. 113). Alternativ kann auch die folgende Klausel verwendet werden, die auch die Verletzung von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten Dritter erfasst und eine Haftungsfreistellung beinhaltet: „Der Lizenzgeber bestätigt, dass die oben genannte Nutzung der Materialien und Metadaten keine Rechte Dritter verletzt (z. B. Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutz). Im Fall der Mitwirkung anderer an der Herstellung bestätigt der Lizenzgeber, dass sämtlichen Mitwirkenden der Inhalt dieser Vereinbarung bekannt ist und dass sie dieser zustimmen. Sofern der Repositorienbetreiber wegen der Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen wird, stellt der Lizenzgeber ihn frei, sofern er dies zu vertreten hat. Die Parteien arbeiten eng zusammen, um Rechtsverletzungen Dritter zu verhindern.“ Betreiber*innen von Repositorien müssen ein sogenanntes „Notice-and-take-down“-Verfahren vorsehen, wenn Rechte einer anderen Person durch eingestellte Informationen verletzt wurden: Werden Repositorienbetreiber*innen von Betroffenen kontaktiert, müssen sie die verletzenden Inhalte sperren und ggfls. löschen. Digitale Publikationsdienstleistungen von Forschungsorganisationen Forschungsorganisationen bieten Publikationsdienstleistungen (z. B. für wissenschaftliche Monografien, Open-Access-Zeitschriften oder Konferenzbände) ggfls. kostenpflichtig über eigene Publikationsplattformen und -dienste an (z. B. Hochschulverlage). Im Hinblick auf die Haftung nach Telemediengesetz gelten dieselben Grundsätze wie für Repositorien. Bei kostenpflichtigen Dienstleistungen stellt sich aber die Frage, ob darüber hinaus das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz anwendbar sein könnte. Das UrhDaG ist grundsätzlich nur anwendbar, sofern digitale Publikationsdienstleistungen erbracht werden (digitaler Vertragsschluss, digitaler Abruf der Publikationen für Nutzende). Werden lediglich gedruckte Publikationsdienstleistungen erbracht, ist das UrhDaG nicht anwendbar. Allerdings ist eine Anwendbarkeit des UrhDaG wahrscheinlich auch nicht gegeben, wenn Forschungsorganisationen digitale Publikationsdienstleistungen erbringen: Zum einen veröffentlichen die Publizierenden in der Regel unter Abschluss einer eigenen Lizenzvereinbarung mit dem Hochschulverlag ihre eigenen Werke. Insofern werden schon keine “urheberrechtlich geschützten Inhalte Dritter” online bereitgestellt. Zum anderen dienen die erzielten Einnahmen aus Publikationsgebühren im Zweifel allein der Kostendeckung und ein darüberhinausgehender Gewinn (etwa direkt über Nutzungsgebühren oder indirekt durch Verkauf von Nutzerdaten oder Einspielen von Werbung) wird nicht erzielt. Insofern erfüllen insbesondere staatliche nicht-gewinnorientierte Angebote nicht die Anforderungen an die Gewinnorientierung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhDaG und die Voraussetzungen der Definition eines “Diensteanbieters” nach § 2 UrhDaG sind auch bei Erbringung von digitalen Publikationsdienstleistungen gegen Entgelt durch Forschungsorganisationen nicht erfüllt. Im Einzelfall wäre dies jedoch zu prüfen, da die Publikationsdienstleistungen sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Risiken beim Bereitstellen auf der eigenen Homepage oder in Sozialen Netzwerken Für Wissenschaftler*innen, die selbst erstellte Dokumente über eigene Webseiten öffentlich zugänglich machen möchten, besteht die größte Gefahr darin, dass sie mit dieser Handlung gegen Vereinbarungen mit Dritten – etwa einem Verlag – verstoßen. Haben die Urheber*innen einem Dritten bereits ausschließliche Nutzungsrechte auch für die Online-Bereitstellung (öffentliche Zugänglichmachung) an einem Werk eingeräumt, dürfen sie das Werk nicht mehr online bereitstellen, auch nicht über die eigene Webseite. Das gleiche gilt, wenn Wissenschaftler*innen Inhalte in Sozialen Netzwerken wie z. B. Twitter, ResearchGate oder Academia.edu hochladen. Unbedenklich ist jedoch das Teilen von Links auf Inhalte, die auf anderen Webseiten veröffentlicht wurden, wenn die Inhalte nicht in die Webseite eingebettet sind und erkennbar auf externe bzw. fremde Webseiten verlinkt wurde. Für den Fall der Übernahme von Inhalten, die von Dritten erstellt wurden, ergeben sich für die Betreiber*innen privater Webseiten dieselben Haftungsrisiken wie für Betreiber*innen eines Repositoriums. Literatur Brehm, E. (2021). Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler*innen. Technische Informationsbibliothek (TIB). https://av.tib.eu/media/51789 Brehm, E. (2022, October 28 ). Guidelines zum Text und Data Mining für Forschungszwecke in Deutschland . Technische Informationsbibliothek (TIB). https://oa.tib.eu/renate/handle/123456789/10352 Communication, Information, Media Centre (KIM). (2020, July). Handreichung Zitatrecht . KIM, Universität Konstanz. https://www.kim.uni-konstanz.de/openscience/publizieren-und-open-access/rechtliche-fragen/ Rücknagel, J., & Schmeja, S. (2020, September 30). Wo und wie offen publizieren? Eine Einführung in Open Access . open-access.network. https://zenodo.org/doi/10.5281/zenodo.4059961 Wiebe, A. (2011). Gesetzliche Haftung der Repositorienbetreiber und Wirkung von Haftungsfreistellungen. In R. Kuhlen & M. Seadle (Hg.), Zur urheberrechtlichen Gestaltung von Repositorien . Humboldt Universität zu Berlin. https://doi.org/10.18452/23216 Bearbeitung der Inhalte dieser Seite: Elke Brehm, TIB – Leibniz-Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften und Universitätsbibliothek (Stand: Januar 2024)....

  10. Open Access Rechtsfragen in der Schweiz

    Intro Im Zusammenhang mit Open-Access-Strategien oder etwa mit dem Betrieb von Open-Access-Repositorien und Open-Access-Zeitschriften ergeben sich zahl­reiche rechtliche Fragen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den recht­lichen Rahmenbedingungen in der Schweiz, die im Zusammenhang mit dem The­ma Open Access relevant sind. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestell­ten Inhalte nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte sind. Urheberrecht Quellen des Urheberrechts Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind aus schweizerischer Perspektive das Urheberrechtsgesetz (URG) und mehrere internationale Abkommen, insbesondere der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) . Gegenstand des Urheberrechts Schutzobjekt des schweizerischen Urheberrechts sind Werke als "geistige Schöpfungen" ( Art. 2 Abs. 1 URG ), und zwar grundsätzlich unabhängig von ihrer Verkörperung in einem Werkexemplar. So ist z. B. nicht ein Auf­satz in einer bestimmten grafischen Gestaltung geschützt, sondern nur der Aufsatz "an sich". Geistige Schöpfungen geniessen nur soweit den Schutz des Urheber­rechts, als sie "individuellen Charakter" haben ( Art. 2 Abs. 1 URG ). Bei den wissenschaftlichen Werken, die im Gesetz eigens erwähnt werden ( Art. 2 Abs. 2 lit. a und d URG ), ist der individuelle Charakter weniger im Inhalt des Werks zu suchen - denn der Inhalt wird stark durch die Sachlogik bestimmt -, sondern mehr in der konkreten sprachlichen bzw. stilistischen Gestaltung, in der Formulierung und Gliederung des Stoffes. Wissenschaftliche Publikationen geniessen in der Regel Urheberrechts­schutz, solange es sich nicht um die blosse Zusammenstellung von Daten handelt. Das Urheberrecht der Schweiz besteht aus einer Reihe von Teilbefugnis­sen ( Art. 9-15 URG ). Dazu zählen zunächst die Verwendungsrechte wie z. B. die Rechte auf Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung des urheberrechtlichen Werks ( Art. 10 URG ). Darüber hinaus hat der Ur­heber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, über die Erstveröffentlichung des Werks zu entscheiden ( Art. 9 URG) sowie das Recht auf Integrität seines Werks ( Art. 11 URG ). Daneben be­stehen Rechte, die sich auf einzelne Werkexemplare beziehen ( Art. 13-15 URG ) wie z. B. das Recht auf Zutritt zum Originalexemplar. Die einzelnen Befugnisse können wiederum weiter unterteilt werden. Bei Open-Access-Nutzungen und den in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträ­gen ist jeweils genau zu prüfen, welche Teilbefugnisse des Urheberrechts betroffen sind. Das Urheberrecht unterliegt gewissen Schranken ( Art. 19 ff. URG ). Soweit die Verwendung eines Werks unter eine Schrankenbestimmung fällt, darf sie frei, d. h. auch ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, erfolgen; sie unterliegt aber gegebenenfalls einer Vergütung (z.B. Art. 20 URG ). Für Open-Access-Nutzungen von Interesse sind vor allem die Schranken bezüglich des persönlichen Gebrauchs ( Art. 19 Abs. 1 lit. a URG ), des betriebsinternen Gebrauchs ( Art. 19 Abs. 1 lit. c URG ) und der Anfertigung von Archivierungsexemplaren ( Art. 24 Abs. 1 und 1bis URG ). Quelle: Hilty, R. M. und Seemann, M. (2009). Open Access - Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im schweizerischen Recht (Rechtsgutachten zu Open Access, erstellt im Auftrag der Universität Zürich). https://doi.org/10.5167/uzh-30945 Zitatrecht Veröffentlichte Werke (Text, Bild, Ton, Film, etc.) dürfen gemäss der Schrankenbestimmung von Artikel 25 Abs. 1 URG von jedermann zitiert werden, wobei das Zitat "der Erläuterung, als Hinweis oder zur Veran­schaulichung dienen muss" (sog. Belegfunktion des Zitats). Unzulässig ist ein Zitat, welches beispielsweise nur zur schmückenden Illustration dient, also beispielsweise eine Abbildung ohne inhaltlichen Zusammenhang zum Text. Des Weiteren muss der Umfang des Zitats durch den Zitatzweck gerecht­fertigt sein. Das heisst, man darf nur so viel eines Werkes als Zitat ver­wenden, wie es erforderlich ist. Das kann aber im Einzelfall auch ein ganzes Werk sein, beispielsweise ein Gedicht, wenn dies für eine Text­analyse notwendig ist. Zitieren meint, das - in der Regel ausschnittsweise - wort- bzw. bild-, ton­getreue etc. Übernehmen eines geschützten Werkes . Das heisst im Um­kehrschluss, dass nicht oder nicht mehr geschützte Werke ohne Beach­tung von Art. 25 URG zitiert werden dürfen. Ebenfalls nicht von der Schranke der Zitatfreiheit ( Art. 25 URG ) wird das sog. Paraphrasieren geregelt. Eine Paraphrasierung ist die bloss sinngemässe Übernahme oder Zusammenfassung eines (geschützten) Textwerkes. Anders als beim Zitat gibt man bei der Paraphrasierung den Inhalt in eigenen Worten wieder. Das Zitat muss als solches gekennzeichnet und die Quelle, aus welcher das Zitat stammt, muss ebenfalls genannt werden ( Art. 25 Abs. 2 URG ). Im Weiteren muss, sofern in der Quellenangabe die Urheberschaft ersichtlich ist, auch diese angegeben werden. Wer ein Zitat nicht als solches ausweist, begeht ein Plagiat , weil Zitierende sich dadurch als Urheber*innen der Textstelle oder des Bildes etc. ausgeben. Urheber*innen, welche dadurch in ihrem Recht verletzt werden, können sich nach Art. 68 URG zur Wehr setzen. Quelle: Kompetenzzentrum für digitales Recht (n.d.). Grundlagen des Urheberrechts: 5.5 Das Zitatrecht . https://ccdigitallaw.ch/index.php/german/chapters/5/55-das-zitatrecht Bereitstellen von Dokumenten in Repositorien In der Praxis stellt sich Autor*innen ebenso wie Repositorienbetreiber*innen oft die Frage: Dürfen wir dieses Dokument in Repositorien bereitstellen? Viele Verlage erlauben zwar grundsätzlich eine Zweitveröffentlichung , allerdings unterscheiden sich die damit verbundenen Regelungen von Verlag zu Verlag. Was welche Verlage und Zeitschriften bei der Zweitveröffentlichung gestatten, zeigt die Open-Policy-Finder-Datenbank . Auch wenn nicht damit zu rechnen ist, dass ein Verlag, der mit der Open-Access-Bereitstellung eines Preprints oder Postprints im Internet nicht einverstanden ist, den eigenen Autor*innen gegenüber die Löschung gerichtlich durchsetzt, empfiehlt es sich, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Es sollte deshalb von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Einstellung unbedenklich ist. Die folgenden Sachverhalte geben einen Überblick, was rechtlich zu beachten ist. Selbstarchivierung von Artikeln, die bereits in einer Zeitschrift veröffentlicht wurden Oft sind bei der Selbstarchivierung Sperrfristen ( Embargofristen ) zwi­schen Verlagspublikation und Open-Access-Bereitstellung oder spezielle Anforderungen des Verlags z. B. hinsichtlich der zu veröffentlichenden Version des Dokumentes oder eines Textzusatzes zu beachten. Verbreitet ist beispielsweise die Erlaubnis, gleichzeitig mit dem Erscheinen einer Verlagspublikation die Autorenversion des Dokuments als Postprint selbst zu archivieren, also die Version, die vom Verlag zur Publikation akzeptiert und begutachtet, aber noch nicht formatiert wurde (akzeptier­tes Manuskript). Anders als Preprints, also die beim Verlag eingereichte, noch nicht begutachtete Version, weichen Postprints in der Regel inhalt­lich nicht von der Verlagsversion ab. Einige Verlage sind dazu übergegangen, die sofortige Selbstarchivierung unter Berücksichtigung einiger Auflagen zu erlauben. Autor*innen, deren Verlagsverträge entsprechende Passagen aufweisen, sollten diese bei der Anmeldung von Dokumenten in Repositorien angeben. Oft handelt es sich um spezielle Textzusätze, die dem Dokument bei der Bereit­stellung hinzugefügt werden sollen. Beispiel: If you wish to post your version of this article within your institutional repository please include the following wording: Author Posting. (c) Publisher X, YYYY. This is the author's version of the work. It is posted here by permission of Publisher X for personal use, not for redistribution. The definitive version was published in Journal of XXX, VolumeXX Issue X, Month YYYY. https : // doi.org / XX.XXXX/XXXXXXX ( Link zum doi ). Wurden bei der Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift keine Vereinbarungen zu den Urheberrechten getroffen, kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweize­rischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art 382 Abs. 3 OR : "Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem voll­ständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen." Daher dürfen die Autor*innen wissenschaftliche Aufsätze wie etwa Zeitschriftenartikel, soweit sie vertieft ein Thema behandeln, drei Monate nach dem vollstän­digen Erscheinen in einem Repositorium oder auf einem anderen Server veröffentlichen. Dabei ist auf jeden Fall die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript, Postprint) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Selbstarchivierung von Beiträgen, die bereits in Sammelwerken veröffentlicht wurden Falls bei der Veröffentlichung in einem Sammelwerk (z. B. einer Festschrift) eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen. Andernfalls gilt das Gleiche wie beim Einstellen von Zeitschriftenartikeln: Es kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsvertragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 3 OR : "Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen." Daher dürfen die Autor*innen wissenschaftliche Aufsätze wie etwa Buchbeiträge, soweit sie vertieft ein Thema behandeln, drei Monate nach dem vollständigen Erscheinen in einem Repositorium oder auf einem anderen Server veröffentlichen. Dabei ist in jedem Fall die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript, Postprint) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Viele Verlage erlauben inzwischen die Selbstarchivierung solcher Beiträge, auch wenn ein Honorar gezahlt wurde. Eine Anfrage beim Verlag kann sich daher lohnen. Selbstarchivierung von Artikeln, die bereits in einer Zeitung veröffentlicht wurden Falls bei der Veröffentlichung in der Zeitung eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen. Andernfalls kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsver­tragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 2 OR : "Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffent­lichen." Das bedeutet, dass aktualitätsbezogene Berichte, z. B. Zeitungs­artikel, von den Autor*innen jederzeit in einem Repositorium oder auf einem anderen Server veröffentlicht werden dürfen. Dabei ist in jedem Fall die Autorenversion (akzeptiertes Manuskript, Postprint) zulässig. Nach Meinung des Rechtsgutachtens von Reto Hilty und Matthias Seemann kann auch die vom Verlag publizierte Version verwendet werden (Verlags-PDF), allerdings ohne kennzeichenrechtlich geschützte Verlagslogos. Es gibt zu dieser Frage des Formats aber keine gefestigte Gerichtspraxis. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Selbstarchivierung von bereits veröffentlichten Monografien Falls bei der Veröffentlichung einer Monografie eine Vereinbarung zu den Urheberrechten getroffen wurde, beispielsweise in einem schriftlichen Verlagsvertrag, gelten die dort verwendeten Formulierungen. Andernfalls kommen in der Schweiz die Bestimmungen des Verlagsver­tragsrechts des schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung. Dort lautet Art. 382 Abs. 1 OR : "Solange die Auflagen des Werkes, zu de­nen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen." Daher dürfen die Autor*­innen Werke wie Monografien oder Lehrbücher nicht in Konkurrenz zum Verlag in einem Repositorium offen hinterlegen, solange die Auflage nicht vergriffen ist. Nicht korrekt zitierfähige Versionen, die keine echte Konkurrenz bedeuten, sind erlaubt, z. B. Dateien ohne Originalseiten­zahlen in Fächern, in denen seitengenau zitiert wird. Zu beachten ist, dass bei internationalen Verhältnissen, beispielsweise bei einem Dokumentenserver im Ausland, eventuell eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt. Für ältere Monografien bietet sich eine Nachfrage beim Verlag an. Mög­licherweise haben Verlage die Monografie bereits aus dem Programm genommen oder haben keine Einwände gegen die Einstellung der Monografie in einen Dokumentenserver. Dissertationen Die meisten schweizerischen Universitäten ermöglichen die elektronische Publikation von Dissertationen. Zuständig für die digitale Publikation sind in der Regel die Hochschulbibliotheken, dort erhalten Sie die notwendi­gen Informationen. Autor*innen haben das Recht, ihre Dissertation unter eine freie Lizenz (Open-Content-Lizenz) zu stellen. Enthält die Dissertation jedoch Teile, die schon anderweitig publiziert wurden oder noch werden, sind die Vorschriften der entsprechenden Verlagsverträge bzw. die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und die Hinweise über das Einreichen von Manuskripten beim jeweiligen Journal oder Verlag zu beachten. Es kann daher angebracht sein, etwa nur einzelne Teile der Dissertation auf einem Repositorium zugänglich zu machen und andere Teile verschlossen zu halten. Im Übrigen gelten die Promotionsordnungen der jeweiligen Hochschule beziehungsweise Fakultät. Internationale Verhältnisse Innerhalb der Grenzen des IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht) und des Lugano-Übereinkommens können Autor*innen und Verlage eine Vereinbarung über Gerichtsstand und anwendbares Recht treffen. Ohne solche Vereinbarung ist zuerst abzuklären, ob ein schweizerischer Gerichtsstand gegeben ist, was z. B. dann der Fall ist, wenn der oder die Autor*in, gegen die oder den sich eine Klage richtet, ihren oder seinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Das zuständige Gericht in der Schweiz be­stimmt dann das anwendbare Recht nach Massgabe des schweizerischen IPRG. Dabei ist zwischen vertragsrechtlichen Fragen (die einen Verlags­vertrag betreffen) und spezifisch urheberrechtlichen Fragen (die das Urheberrecht angehen) zu unterscheiden. Auf verlagsvertragsrechtliche Aspekte kommt grundsätzlich die Rechtsordnung desjenigen Staates zur Anwendung, in dem die Geschäftsniederlassung des Verlags liegt ( Art. 117 Abs. 2 IPRG ). Für urheberrechtliche Aspekte gilt das Schutzlandprinzip, wonach das Recht des Staates anwendbar ist, für den der Schutz beansprucht wird ( Art. 110 Abs. 1 IPRG ). Wird z. B. die Entfernung einer bestimm­ten Publikation von einem Repositorium in der Schweiz verlangt, gilt demnach schweizerisches Recht, bei einem Repositorium in Deutschland deutsches Recht. Haftungsrecht Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet Die internetbasierten Wege der Wissenschaftskommunikation führen auch zu der Frage, wer im Falle einer Rechtsverletzung für die öffentlich bereitgestellten Informationen haftet. Es gilt, die haftungsrechtlichen Konsequenzen zu ermitteln, die sich für die Betreiber*innen von Reposi­torien oder für Autor*innen ergeben können, die ihre Dokumente online zur Verfügung stellen. So können haftungsrechtliche Risiken im Vorfeld eingeschätzt und durch entsprechendes Verhalten bzw. entsprechende Vertragsgestaltung begrenzt werden. Haftungsrechtliche Risiken beim Betrieb institutioneller Repositorien Die Aufgabe von institutionellen Repositorien umfasst in der Regel das Einstellen, Verwalten und öffentliche Zugänglichmachen von Dokumen­ten, die von Wissenschaftler*innen der jeweiligen Hochschule oder Forschungsorganisation erstellt wurden. Wenn ein Dokument in einem institutionellen Dokumentenserver angemeldet wird, ist es nicht direkt online verfügbar, sondern unterläuft eine je nach Dokumentenserver unterschiedlich umfangreiche Kontrolle. Diese kann von einer Überprü­fung der Angaben über eine Verschlagwortung und Katalogisierung bis hin zur inhaltlichen Überprüfung reichen (siehe zur Qualitätssicherung allgemein in elektronischen Archiven DINI-Zertifikat 2019 und das CoreTrustSeal ). Rechtsfolgen für Repositoriumbetreibenden Macht der/die Repositoriumbetreiber*in wissenschaftliche Werke zugänglich, ohne über die erforderlichen Urheberrechte zu verfügen, begeht er/sie eine Urheberrechtsverletzung. In diesem Fall stehen in der Schweiz dem oder der Berechtigten die Rechtsbehelfe gemäss Art. 61 ff. URG zur Verfügung. Insbesondere kann von Repositoriumbetreibenden per Klage die Beseitigung der Urheberrechtsverletzung verlangt werden ( Art. 62 Abs. 1 lit. b URG ). So kann er/sie etwa gezwungen werden, die entsprechenden Werke aus dem Repositorium zu entfernen. Möglich sind auch vermögensmässige Konsequenzen aufgrund von Klagen aus dem Obligationenrecht, die in Art. 62 Abs. 2 URG vorbehalten werden. Im Vordergrund steht dabei ein Schadenersatzanspruch, mit dem z. B. der Verlag den wegen der Urheberrechtsverletzung entgang­enen Gewinn von Repositoriumbetreibenden ersetzt haben möchte ( Art. 62 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 41 ff. OR ). Diese Differenz muss er/sie aller­dings nachweisen können, was in der Praxis schwierig sein dürfte, weil eine Kausalität zwischen der Handlung des Repositoriumbetreibenden und einer Einbusse des Verlags kaum zu erstellen sein wird. Klageberechtigt ist, wer über die verletzte Teilbefugnis des Urheberrechts ( Art. 62 Abs. 1 URG ) oder über eine ausschliessliche Lizenz an dieser Teilbefugnis verfügt ( Art. 62 Abs. 3 URG ). Bei der Publikation eines Werks in einem Repositorium geht es um die Online-Rechte, die in der Regel beim Urheber oder beim Verlag liegen. Klageberechtigt ist also meist der Urheber oder der Verlag. Als Beklagte kommen in der Schweiz nicht nur Repositoriumbetreibende in Frage, sondern auch andere Personen, die an der Urheberrechts­verletzung mitgewirkt haben. Mit anderen Worten kann nicht nur der hauptsächliche Verletzende, sondern auch Anstiftende oder Gehilfen eingeklagt werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR ). Liegen die Online-Rechte an einem Werk z. B. beim Verlag, und hat der Urheber dieses Werk trotzdem in einem Repositorium publiziert, so kann neben den Repositoriumbe­treibenden auch der Urheber eingeklagt werden. Im Falle eines Schaden­ersatzanspruchs haften dann Repositoriumbetreibende und Urheber solidarisch ( Art. 50 Abs. 1 OR ). Der/die Kläger*in kann wählen, gegen wen er/sie vorgehen will und ob er/sie von dieser Person nur einen Teil oder das Ganze einfordern möchte ( Art. 144 Abs. 1 OR ). Abwälzung der Rechtsfolgen auf den Urheber Repositoriumbetreibende können das Risiko, wegen Rechtsverletzungen von Dritten vermögensrechtlich in Anspruch genommen zu werden, ver­traglich auf den Urheber abwälzen. Dies erfolgt durch eine Vertragsklau­sel, mit der sich der Urheber verpflichtet, die Repositoriumbetreibenden im Falle von Rechtsansprüchen Dritter schadlos zu halten, d. h. die anfall­enden Kosten bzw. allfällige Schadenersatzzahlungen zu übernehmen. Aus praktischer Sicht ist zu bedenken, dass eine solche Risikoabwälzung auf den Urheber die Attraktivität des Repositoriums mindern kann und sich möglicherweise weniger Urheber finden lassen, die zur Publikation im Repositorium bereit sind. Aus Verlagsverträgen zwischen dem Urheber und einem Verlag dürfte es für den Urheber nicht immer ohne weiteres klar sein, ob der Urheber zu einer Parallelveröffentlichung in einem Repositorium befugt ist. Deshalb ist die Art und Weise, wie die Haftung für Rechtsverletzungen verteilt wird, ein zentraler Punkt in der Vereinbarung zwischen Urheber und Repositoriumbetreibenden. Haben die Repositoriumbetreibenden und der Urheber nichts über die Haftung für Rechtsverletzungen vereinbart, können Repositoriumbetrei­bende nur soweit auf den Urheber Regress nehmen, als dieser für die Urheberrechtsverletzung mitverantwortlich ist (und insofern auch direkt eingeklagt werden könnte). Eine solche Mitverantwortung ist in der Regel dann gegeben, wenn die Hinterlegung durch den Urheber selbst oder mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Welche Anteile von den Repositoriumbe­treibenden und vom Urheber übernommen werden müssen, wird im kon­kreten Fall durch richterliches Ermessen bestimmt ( Art. 50 Abs. 2 OR ). Dabei sind die Repositoriumbetreibenden als Inhaltsvermittler einzu­stufen (Content Provider), dessen Leistung über die blosse technische Speicherung und Zugänglichmachung hinausgeht, wie sie ein reiner Zugangsvermittler erbringt (Access Provider). Doch auch beim Inhalts­vermittler greift eine Haftung nur, soweit er/sie mögliche und zumutbare Massnahmen zur Unterbindung von Rechtsverstössen unterlassen hat. Man wird von den Repositoriumbetreibenden verlangen können, dass sie die urheberrechtliche Berechtigung an den einzelnen Werken abklären, und dass sie bei Hinweisen auf Rechtsverstösse diese zu beseitigen suchen. Darüber hinaus wäre es den Repositoriumbetreibenden jedoch nicht zumutbar, den Inhalt jedes einzelnen Werks zur Kenntnis zu nehmen und auf Rechtsverstösse hin zu untersuchen. Haftungsrechtliche Risiken beim Bereitstellen auf der eigenen Homepage Die Selbstarchivierung im Sinne des Self-Posting bezeichnet eine indivi­duelle, nicht standardisierte Archivierung und Veröffentlichung von Pub­likationen z. B. auf der Homepage eines Lehrstuhls, eines Instituts oder auch auf privaten Homepages. Als mögliche Rechtsverletzungen beim Self-Posting wären vor allem die Verletzung von Immaterialgüterrechten wie z. B. die Verletzung fremder Urheberrechte sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu nen­nen. Wenn Hochschulangehörige ihre Arbeiten auf der eigenen Home­page selbst archivieren, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit der Hochschule nicht, solange diese die Homepage nicht betreibt und nicht für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich ist. Open Access Helpdesk Stellen Sie hier Ihre konkreten Fragen rund um Open Access. Literatur Hilty, R. M. und Seemann, M. (2009). Open Access - Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im schweizerischen Recht (Rechtsgutachten zu Open Access, erstellt im Auftrag der Universität Zürich). https://doi.org/10.5167/uzh-30945 Kompetenzzentrum für digitales Recht (n.d.). Grundlagen des Urheberrechts: 5a.6 Das Zitatrecht. https://www.ccdigitallaw.ch/56-utilisation-doeuvres-orphelines/?lang=de Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2020). Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz (URG) . https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2021). Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches – Fünfter Teil: Obligationenrecht. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2021). Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/1776_1776_1776/de Weiterführende Literatur Kompetenzzentrum für digitales Recht (n.d.). Grundlagen des Urheberrechts. https://ccdigitallaw.ch/index.php/german Bearbeitung der Seite: André Hoffmann, Universitätsbibliothek Zürich (Stand: August 2021)....