Im neuen Brandenburgischen Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 findet sich in § 68 Abs. 1 S. 3 BbgHG dieser bemerkenswerte Satz: "Sie [die Hochschulbibliothek] fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen." Vgl. GVBl. Brandenburg Teil I 2008/17, S. 318
Der Gesetzgeber führt dazu in den Materialien aus: "Das brandenburgische Recht bezieht sich ausdrücklich auf den Ansatz des 'open access', der als zukunftsweisend eingestuft wird." Vgl. LT-Drs. 4/6419 zu § 68.
Wissenschaftsurheberrecht Blog von Eric Steinhauer