Mit Beschluss vom 24. März 2026 hat das Bundesverfassungsgericht die Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt (Az. 2 BvL 3/18). Konkret betrifft die Entscheidung § 44 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG BW). Die Vorschrift ermöglichte es Hochschulen, ihr wissenschaftliches Personal per Satzung zur nichtkommerziellen Zweitveröffentlichung von Forschungsergebnissen zu verpflichten, die im Rahmen dienstlicher Aufgaben entstanden sind.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt dem Land Baden-Württemberg hierfür die Gesetzgebungskompetenz. Die Regelung betreffe das Urheberrecht und falle damit in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG). Eine landesrechtliche Regelung sei daher unzulässig. Die Entscheidung erging mit sechs zu zwei Stimmen und wurde am 28. April 2026 veröffentlicht.
Einordnung
Die Entscheidung hat Bedeutung für Open-Access-Strategien auf Landesebene. Sie setzt rechtliche Grenzen für verpflichtende Zweitveröffentlichungsregelungen durch Hochschulen und dürfte die Diskussion um bundesweite Lösungen weiter verstärken.
Weiterführende Informationen
Die Presseinformation des Bundesverfassungsgerichts finden Si eunter folgendem Link: Bundesverfassungsgericht - Homepage - Regelung zur Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz ist nichtig