Die Urheber sind weiterhin Inhaber der Online-Rechte.
Die Urheber können Dritten bis zum 31.12.2008 Online-Rechte einräumen.
Sie brauchen hierfür gegenüber den Verlagen auch keinen Widerspruch zu erklären. Die Rechteeinräumungen bleiben auch über den 31.12.2008 hinaus wirksam.
Die ganze Stellungnahme finden Sie auf Bibliotheksrecht.Blog
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