Open-Content-Lizenzen

In Abhängigkeit davon, wie man Open Access definiert, schließt die Bezeichnung ein, dass ein Werk nicht nur kostenfrei zugänglich ist, sondern auch, dass es umfassend nachgenutzt werden darf. Um deutlich zu kennzeichnen, welche Rechte bei der Nutzung des Werkes gelten, können Open-Content-Lizenzen, wie beispielsweise Creative-Commons-Lizenzen, vergeben werden.

Als Open-Content-Lizenz bezeichnet man standardisierte Verträge, die bei urheberrechtlich geschützten Werken eine unentgeltliche Nutzung erlauben. Das erweitert die Nutzungsmöglichkeiten und führt in der Praxis meist auch zu einer Erhöhung der Sichtbarkeit der Werke. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Urheber*innen niemandem – z. B. einem Verlag – ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben.

In der Wissenschaft werden häufig Creative-Commons-Lizenzen (CC), seltener auch die Digital Peer Publishing License (DPPL) oder die Free Documentation License der GNU-Initiative (GNU-FDL) verwendet. Die beiden ersten sind international kompatibel. Die GNU-FDL ist in ihrer Anlage auf den anglo-amerikanischen Rechtsraum bezogen. Durch die Lizenzierung mittels einer Open-Content-Lizenz können Werke nachgenutzt werden, ohne bei den Rechteinhaber*innen individuell Erlaubnisse einholen zu müssen. Dafür wird ein entsprechender Hinweis auf die gewählte Lizenz und ein Link zum Lizenztext bei der Veröffentlichung gegeben. Bei der Nachnutzung so lizenzierter Werke bleibt der Anspruch der Urheber*innen auf Nennung unangetastet erhalten. Wird mit der Lizenz eine Bearbeitung des Werkes erlaubt, muss der Umstand, dass es sich bei dem neuen Werk um eine Bearbeitung handelt, angegeben und auf das Original verwiesen werden.

Bei der Wahl der geeigneten Lizenz für die eigene Open-Access-Publikation sollte daher beachtet werden, dass die freie Zugänglichkeit und die verschiedenen Arten der Nachnutzung gewährleistet werden.


Creative-Commons-Lizenzen für Open Access

Gängige Lizenzmodelle

Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die Musterlizenzverträge für urheberrechtlich geschützte Werke kostenfrei anbietet. Mit diesen CC-Lizenzen können die Inhaber*innen der Verwertungsrechte an einem geschützten Werk Nutzungsrechte an die Nutzer*innen des Werkes übertragen. Rechteinhaber*innen und Urheber*innen sind nicht identisch, wenn die Urheber*innen eines Werkes, z. B. mit einem Publikationsvertrag, ihre Verwertungsrechte ausschließlich an einen Verlag übertragen haben. Mit der Vergabe einer CC-Lizenz wird die Geltung des urheberrechtlichen Schutzes des Werkes nicht aufgehoben. Auf der deutschen Seite der Creative Commons finden Sie eine detaillierte Erklärung zu den CC-Lizenzverträgen sowie eine umfangreiche FAQ-Liste.

Die CC-Lizenzen liegen aktuell in der Version 4.0 International vor. Die Texte der früheren Versionen wurden “portiert”. Damit ist gemeint, dass der originale englische und am US-amerikanischen Recht orientierte Lizenztext im Zuge der Übersetzung in andere Sprachen auch an das in dem jeweiligen Land geltende Urheberrecht angepasst wurde. Um die Standardisierung in der Rechteübertragung, die mit den CC-Lizenzen u. a. erreicht werden soll, nicht zu gefährden, wird seit der Version 4.0 auf die Portierung verzichtet.

Insgesamt gehören sechs Lizenzen zur Familie der CC-Lizenzen. Mit der CC-Lizenz Namensnennung (CC BY) werden den Nutzer*innen die meisten Nutzungsrechte gewährt. Diese Lizenz ist mit jeder Open-Access-Definition kompatibel und ihre Nutzung wird von open-access.network empfohlen.

 Mit Blick auf die Forderungen der Berliner Erklärung, wonach insbesondere Bearbeitungen und eine Verwendung zu jedem verantwortbaren und damit grundsätzlich auch kommerziellen Zweck zuzulassen sind, handelt es sich lediglich bei den Lizenzen CC BY und CC BY-SA um "echte" Open-Access-Lizenzen.

Vor allem der NC-Baustein (= NonCommercial) bringt einige Schwierigkeiten mit sich. So ist häufig umstritten, in welchen Fällen eine kommerzielle Nutzung vorliegt. Klassische Fälle sind die Nachnutzung auf kommerziellen Plattformen, in privaten Bildungseinrichtungen oder auch durch gemeinnützige Bildungsanbieter, die für bestimmte Leistungen Geldbeträge verlangen, um ihre Kosten zu decken, womit sie zumindest teilweise kommerziell handeln. Von der Verwendung des NC-Bausteins wird deshalb an vielen Stellen abgeraten.

Die Digital Peer Publishing Lizenzen entstanden auf der Grundlage deutschen Rechts mit Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie regeln den freien Zugang zu Publikationen durch mehrstufige Module. Eine Unterscheidung zwischen wissenschaftlichem und kommerziellem Gebrauch gibt es nicht. Da das Dokument nur elektronisch weiterge­geben werden darf, werden die Rechte für die Nutzung in Druckform oder auf Trägermedien durch die Lizenz nicht erfasst und verbleiben bei den Autor*innen. Außerdem zielt die Lizenz, anders als die CC-Lizenzen, ausschließlich auf Textwerke ab. Die einzelnen Stufen der Digital Peer Publishing Lizenz sowie FAQs dazu gibt es auf der Seite des Hochschul­bibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen (hbz). Mit Blick auf die Forderungen der Berliner Erklärung, dass Zugang und Bearbeitungen des Lizenzgegenstandes zu ermöglichen sind, genügt die modulare DPPL jedenfalls nicht umfassend der Open-Access-Definition.

Die von der Free Software Foundation (FSF) herausgegebene GNU Free Documentation License (GNU FDL oder GFDL) basiert auf dem US-amerikanischen Copyright und liegt aktuell in der Version 1.3 von 2008 vor. Die Lizenz stammt aus der Sofware-Szene und beinhaltet als kennzeichnendes Element das Copy-left-Prinzip, d.h. Nachnutzende werden verpflichtet, jegliche Bearbeitung des Werks unter die Lizenz des ursprünglichen Werks zu stellen. Die Besonderheit der GNU FDL 1.3 besteht darin, dass bestimmte derart lizenzierte Werke auch zu den Bedingungen der CC-BY-SA 3.0 genutzt und dieser unterstellt werden können. Ob die GNU FDL allerdings in Deutschland als gerichtsfest gelten kann, ist fraglich, da sie einen vertraglichen Ausschluss der Haftung für Vorsatz enthält und dies im deutschen Recht nicht möglich ist. Dadurch wird aber lediglich die entsprechende Klausel des Lizenztextes unwirksam, nicht der Lizenzvertrag insgesamt. Die Lizenz erfüllt jedoch mit Ausnahme der Möglichkeit, bestimmte Abschnitte von einer Bearbeitung auszuschließen, die Anforderungen der Berliner Erklärung.

Die als stm-Lizenzen bekannten Entwürfe der Association of Scientific, Technical and Medical Publishers von 2014 stellen keine Open-Access-Lizenzen im Sinne der Berliner Erklärung dar. Die drei Voll- und zwei Ergänzungslizenzen behalten bestimmte kommerzielle Rechte vor. Auch die Verwendung der Ergänzungslizenzen als Zusatz zu CC-Lizenzen ist nicht anzuraten, da die Nutzenden Gefahr laufen, dass diese dann unwirksam werden, denn die CC-Lizenzen können nur im Wege der schriftlichen Einzelvereinbarung geändert werden. Es müsste in einem solchen Fall auch deutlich gemacht werden, dass es sich nicht mehr um eine CC-Lizenz handelt, insbesondere dürften deren Icons nicht mehr verwendet werden. Dies würde aber der unkomplizierten Verwendung von Standard-Lizenzen widersprechen.

Auch Forschungsdaten können Open Access veröffentlicht und ihre Nachnutzung durch Lizenzen geregelt werden. Freie Lizenzen maximie­ren das Teilen von Forschungsdaten und damit deren Verbreitung und Sichtbarkeit. Die am häufigsten verwendeten Lizenzen sind:

  •     Creative Commons (CC)
  •     GNU General Public License (GPL) / für Software konzipiert
  •     Open Data Commons (ODC) / für Datensammlungen konzipiert

Ab Version 4.0 sind CC-Lizenzen auch für Forschungsdaten geeignet. Bei früheren Versionen ist die Schutzwirkung fraglich.

Je nach Fachbereich, Disziplin und Datenart sollte die Lizenz mit der passenden Bedingung gewählt werden. Im Sinne der FAIR-Prinzipien bietet sich jedoch die Vergabe einer CC-BY-Lizenz an.

Wie genau funktionieren Creative-Commons-Lizenzen?

Die korrekte Angabe der Lizenz

Die Non-Commercial-Lizenz in der Wissenschaft


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